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BGBl II 130/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

130. Verordnung: Erklärung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung

130. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 12. April 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs

Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

  1. a) Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
  • öffentlich-rechtliche Einrichtungen
  • Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
  • Rettungs- und Sanitätsdienste
  • Private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen
  • Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (-väter)
  1. b) Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
  2. c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/innen, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf §§ 13 Abs. 2 lit. h und 11a Abs. 1 bis 3 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags.

Ausgenommen sind

  • Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/inne/n, die in Maßnahmen nach sozialhilferechtlichen bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder des Landes beschäftigt werden,
  • Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger, z.B. AMS, Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben,
  • Arbeitsverhältnisse von Klienten in Betreuung oder Therapie, die einfachen Tätigkeiten nachgehen, unter dauerender Aufsicht stehen und für die eine Organisation öffentliche Fördermittel bezieht. Ein Taschengeld steht dieser Ausnahme nicht entgegen,
  • Ferialangestellte, Praktikant/inn/en, Volontäre/Volontärinnen sowie Aushilfskräfte. Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. Aushilfskraft ist, wer gelegentlich reine Anwesenheitsdienste leistet; ein geringes Entgelt bzw. Aufwandersatz steht der Ausnahme vom Geltungsbereich nicht entgegen.

Inhalt der Satzung

§ 2. Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-DJP), abgeschlossene

Kollektivvertrag für Angestellte in Privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (1.2.2011)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 164/2011 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 8. April 2011 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:

  • § 1
  • § 2
  • § 13 Abs. 2 lit. e erster und zweiter Satz
  • § 18
  • § 19

Soweit in § 10 Abs. 10 auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.

Soweit in § 13 Abs. 2 lit. h auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2011 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3).

Soweit in § 16 Punkt II auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3).

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2011 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Lukowitsch

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