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BGBl II 107/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

107. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 4 der KBGG-Härtefälle-Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof

107. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Aufhebung einer Wortfolge in § 4 der KBGG-Härtefälle-Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs. 2 VfGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 2011, V 76/10-11, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zugestellt am 16. März 2011, zu Recht erkannt:

„I. Die Wortfolge „und gilt für Geburten nach dem 31. Dezember 2001“ in § 4 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der Kriterien für Härtefälle nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz festgelegt werden (KBGG-Härtefälle-Verordnung), BGBl. II Nr. 405/2001 idF BGBl. II Nr. 91/2004, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.“

Mitterlehner

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