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BGBl III 81/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen

81. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunden zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen (BGBl. III Nr. 60/1999) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunde:

Belgien

8. November 2000

Bulgarien

5. Juli 2005

Kroatien

27. April 1999

Litauen

22. April 2008

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

10. März 2010

Monaco

9. April 2002

Ungarn

11. März 2002

Zypern

26. April 2006

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Bulgarien folgende Erklärung abgegeben:

Erklärung zu Art. 2 Abs. 5 lit. c:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie den Zeitraum für den Schwefelgehalt von Diesel auf 6 Jahre und von Gasöl auf 9 Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls ausweitet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 21. November 2003 erklärt, dass das Protokoll auch auf die Insel Man Anwendung findet.

Faymann

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