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BGBl III 77/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

77. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)

77. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) (BGBl. Nr. 41/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 85/1997) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Estland

7. Dezember 2001

Litauen

7. November 2003

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

10 März 2010

Monaco

27. August 1999

Rumänien

28. April 2003

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

mit Wirksamkeit vom:

Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien

27. April 1992

Montenegro

3. Juni 2006

Faymann

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