3. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 2/2009 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt
Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2009 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt (BGBl. III Nr. 93/2010) wurde von nachstehenden RID-Vertragsparteien unterzeichnet:
RID-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
Dänemark | 25. Mai 2010 |
Italien | 22. Juli 2010 |
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)