106. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren (BGBl. III Nr. 137/2000) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Aserbaidschan | 19. Oktober 2007 |
Bulgarien | 20. Juli 2004 |
Frankreich | 3. Oktober 2003 |
Italien | 19. April 2001 |
Lettland | 22. Oktober 2010 |
Litauen | 19. Mai 2004 |
Rumänien | 6. August 2004 |
Serbien | 2. Dezember 2010 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a in der Republik Aserbaidschan keine Anwendung findet.
Frankreich:
Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass sie sich nicht an Art. 10 Abs. 1 lit. gebunden erachtet.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass das Übereinkommen auf das Gebiet der Französisch Republik, ausgenommen Neukaledonien; Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten Anwendung findet.
Lettland:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass das entsprechende Verbot in Art. 10 Abs. 1 lit. a keine Anwendung findet auf:
- — Foxterrier (Drahthaar)
- — Foxterrier (Glatthaar)
- — Russischer Jagdspaniel
- — Deutsch Drahthaar
- — Deutsch Kurzhaar
- — Deutscher Jagdterrier
- — Welsh Terrier.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge, hat Belgien am 13. August 2002 seinen anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt1 vollständig zurückgezogen.
Faymann
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