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BGBl II 29/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

29. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung 2006

29. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird

Aufgrund der §§ 34 und 53 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:

Die Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007“ durch die Wortfolge „Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009“ und die Wortfolge „Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997“ durch die Wortfolge „Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Die maximale Arbeitszeit einer Person darf für Untersuchungen acht Stunden pro Tag nicht überschreiten.“

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abs. 2 sind unter Verantwortung des amtlichen Tierarztes in das gemäß Anhang I, Abschnitt II, Kapitel I, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 eingerichtete Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, das einen Teil des Verbrauchergesundheitsinformationssystems darstellt, einzutragen. Der Landeshauptmann hat für die Datenerhebung am Schlachthof und deren Überspielung in die genannte Datenbank auch von den Betrieben eingerichtete, mit der genannten Datenbank kompatible Datenerfassungssysteme heranzuziehen. Dabei ist in größtmöglichem Umfang auf die vom Betrieb zur Verfügung gestellten Daten und personellen Hilfestellungen zurückzugreifen. Werden derartige Datenerfassungssysteme von den Betrieben nicht zur Verfügung gestellt, so hat die Datenerfassung über vom Landeshauptmann zu betreibende Eingabestellen zu erfolgen.“

4. Nach § 8 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a, 1b und 1c eingefügt:

„(1a) Die in Abs. 1 genannten Datenerfassungssysteme müssen zumindest folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. der Zutritt muss mit einem Passwort oder einer Identifikationskarte nur für Berechtigte gesichert sein;
  2. 2. die Daten müssen gegen Verfälschung und unbefugte Weitergabe gesichert sein;
  3. 3. die Software darf nicht unbemerkt verändert werden können;
  4. 4. zusätzliche Schnittstellen dürfen nicht unbemerkt eingerichtet werden können;
  5. 5. das System muss zum Datenabgleich mit dem Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kompatibel ausgestaltet sein;
  6. 6. die Übertragungswege zum Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Untersuchungsstellen gemäß LMSVG müssen zum Zwecke des Datenschutzes gesichert sein.

(1b) Die gemäß Abs. 2 erhobenen Daten sind dem Schlachthofbetreiber, dem Herkunftsbetrieb der Tiere und seinem Betreuungstierarzt, dem Landeshauptmann, dem Bundesminister für Gesundheit und der Statistik Austria zugänglich zu machen. Die Ergebnisse der Rückstandsuntersuchungen dürfen dem Herkunftsbetrieb der Tiere und dessen Betreuungstierarzt nur dann zugänglich gemacht werden, wenn die Beweissicherung zur Aufklärung der Ursache des nachgewiesenen Rückstandes nicht beeinflusst wird. Dem Schlachthofbetreiber sind nur jene Ergebnisse der Rückstandsuntersuchungen bekannt zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Tierkörper relevant sind.

(1c) Die Pflicht zur Aufzeichnung und Meldung besteht auch für alle nicht durch das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfassten Untersuchungen und Kontrollen auf Basis der §§ 51 und 54 bis 59 LMSVG entsprechend den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit.“

5. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. die Ergebnisse der Untersuchungen der lebenden Tiere vor der Schlachtung, der Tierkörper - einschließlich der Nebenprodukte der Schlachtung - nach der Schlachtung sowie allfälliger zusätzlicher Untersuchungen gemäß §§ 55 bis 58 LMSVG, aufgegliedert nach Tierarten und Tierkategorien, wobei die Beanstandungsgründe in Form eines Code-Systems zu erfassen sind,“

6. § 8 Abs.4 lautet:

„(4) Erfolgt die Eingabe der Untersuchungsergebnisse in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Meldung an die Eingabestelle des Landes nicht binnen 24 Stunden nach Vorliegen der jeweiligen Ergebnisse, so sind die Ergebnisse in Form von Hilfsaufzeichnungen nachvollziehbar schriftlich festzuhalten und ehestmöglich in das genannte Register einzutragen.“

7. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Übermittlung der Begleitdokumente von den gemäß §§ 55 bis 58 LMSVG einzusendenden Proben an die Untersuchungsstellen gemäß LMSVG und die Rückübermittlung der Ergebnisse sind, soweit als möglich und gemäß den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit, die in § 8 Abs. 1 genannten Datensysteme zu verwenden.“

8. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. bei Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes, sofern auf Grund der Art oder des Zeitpunktes des Unfalles mit einer Keimbelastung des Tierkörpers gerechnet werden muss;“

9. § 13 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Werden humanpathogene Mikroorganismen oder humanpathogene Stoffwechselprodukte in einer der Muskelproben oder in einem der Muskellymphknoten nachgewiesen, so ist das Fleisch im Sinne des Anhangs I, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genussuntauglich. Erfolgt der Nachweis nur in den Organen, so sind nur diese genussuntauglich.“

10. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Landeshauptmann hat die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2010 ab spätestens 1. Jänner 2011 anzuwenden. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 250/2008 bleiben bis 31. Dezember 2010 weiter in Kraft.“

11. Der Anhang I lautet:

„Anhang I

Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung

Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten vorzusehen, die unter den nachstehenden Bedingungen reduziert werden können:

I. Rinderuntersuchung (ab 8 Monate)


Tätigkeit


Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)


Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

120

10

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.


Organe, Darm


150


40

Reinigung und Desinfektion


10

  


Tierkörperkennzeichnung


20


20

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

300

  

Ia. Rinderuntersuchung (von 6 Wochen bis 8 Monate)


Tätigkeit


Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)


Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

100

20

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.


Organe, Darm


90


10

Reinigung und Desinfektion


10

  


Tierkörperkennzeichnung


20


20

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

220

  

II. Kälberuntersuchung (bis 6 Wochen)


Tätigkeit


Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)


Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

80

15

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.


Organe, Darm


80


10




15

Reinigung und Desinfektion


10

  


Tierkörperkennzeichnung


10


10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

180

  

III. Schaf-, Ziegen- und Lämmeruntersuchung


Tätigkeit


Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)


Bedingung für die Reduktion


Kopf, Körper, Organe, Darm


30


5





5

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Zusätzlich: Wenn Kopf und Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.

Reinigung und Desinfektion


10

  


Tierkörperkennzeichnung


10


10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

50

  

IV. Schweineuntersuchung


Tätigkeit


Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)


Bedingung für die Reduktion

Schlachtkörper

25

5

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.


Innereien, Darm


25


5

5


Probenahme Trichinen


2


2

Wenn die Probenahme durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Reinigung und Desinfektion


10

  


Tierkörperkennzeichnung


10


10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

72

  

V. Geflügeluntersuchung

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Schlachtkörper

2,5

Reinigung und Desinfektion

0,5

Insgesamt

3

VI. Anmerkungen zu den Tabellen

Die in den Tabellen angegebenen Zeiten inkludieren auch geringfügig wechselnde Bandgeschwindigkeiten und geringfügige zusätzliche Zuputzarbeiten bei einzelnen Tieren (ausgenommen Geflügel) im Ausmaß von maximal 5 Sekunden an bis zu 10 % der Tiere einer Schlachtpartie.
Als zusätzlicher Zeitaufwand sind die Schlachttieruntersuchung, ein mehr als geringfügiges Zurichten des Schlachtkörpers, eine Probenahme zur BSE-Testung, eine Probenahme für die mikrobiologische Untersuchung (MFU), eine Probenahme für die Untersuchung auf Rückstände oder für sonstige Untersuchungen, die Endbeurteilung von ausgeschleusten Tierkörpern, die Zusammenfassung und die Eingabe der Befunde in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit die Eingabe nicht direkt am Untersuchungsplatz erfolgte, sowie die Organisation der Schlachttier-und Fleischuntersuchung gemäß § 7 Abs. 6 entsprechend der tatsächlich durch den amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten aufgewendeten Zeit zu verrechnen, sofern nicht vom Landeshauptmann im Untersuchungsplan gemäß § 7 Abs. 4 hierfür Fixzeiten festgelegt sind.“

Stöger

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