vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 47/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Bundesgesetz: Änderung des Hochschulgesetzes 2005
(NR: GP XXIV RV 676 AB 768 S. 70 . BR: 8328 AB 8347 S. 786.)

47. Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „verschiedene“ durch das Wort „verschiedenen“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Rechtsträger einer privaten Pädagogischen Hochschule, eines privaten Studienganges oder eines privaten Hochschullehrganges ist berechtigt, akademische Grade und akademische Bezeichnungen gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Graden und akademischen Bezeichnungen zu verleihen.“

3. In § 9 Abs. 6 Z 8 wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „und religiösen Werten“ die Wortfolge „sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz“ angefügt.

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.“

5. In § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 sowie in § 79 Z 2 wird die Wendung „für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

6. § 12 Abs. 9 Z 6 lautet:

  1. „6. Stellungnahme zur beabsichtigten Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß § 16,“

7. In § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 lautet jeweils der letzte Satz:

„Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von vier Studienjahren gerechnet ab dem der Bestellung folgenden 1. Oktober.“

8. § 14 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen vom Hochschulrat zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors bzw. der Rektorin dessen bzw. deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors bzw. einer neuen Rektorin wahrzunehmen.“

9. In § 15 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes.“

10. Nach § 16 Abs. 1 wird der folgende Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sofern geeignete Lehrende gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrende gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.“

11. § 18 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987, findet Anwendung.

(5) Dem Lehrpersonal gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 obliegt neben den unmittelbar mit der Lehre in der Aus-, Fort- und Weiterbildung verbundenen Pflichten die Mitwirkung an den weiteren Aufgaben der Pädagogischen Hochschule. Es hat überdies seine Lehre mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.“

12. In § 27 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wendung „nach diesem Bundesgesetz“ die Wendung „oder nach aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften“ eingefügt.

13. In § 28 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 8 und 9 angefügt:

  1. „8. nähere Bestimmungen zur Nostrifizierung,
  2. 9. nähere Bestimmungen zur Beurlaubung.“

14. § 35 Z 4 lautet:

  1. „4. Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Pädagogischen Hochschulen, österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben.“

15. In § 38 Abs. 3 und in § 39 Abs. 3 wird der Ausdruck „Doppeldiplom-Studien“ durch den Ausdruck „gemeinsame Studienprogramme“ ersetzt.

16. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Lehrgänge und Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen berufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Studiengänge ausgerichtet sind. Für die Hochschullehrgänge sind international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Credits beträgt.“

17. In § 44 Abs. 2 zweiter Satz wird vor dem Wort „Vorsitzende“ das Wort „der“ eingefügt.

18. In § 50 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine nochmalige Zulassung zu einem gemäß § 59 beendeten Studium ist mit Ausnahme der Fälle der § 59 Abs. 2 Z 1 und Z 2 nicht möglich.“

19. § 51 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,“

20. § 51 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß Universitätsstudiengesetz, Universitätsgesetz 2002, Fachhochschul-Studiengesetz oder Universitäts-Akkreditierungsgesetz auf Grund eines Studiums von mindestens drei Jahren.“

21. Dem § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Studienausweis ist als Lichtbildausweis auszugestalten und hat Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer des oder der Studierenden, die Gültigkeitsdauer und die Bezeichnung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Der Studienausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein, deren Einsatz jedoch der Zustimmung jedes bzw. jeder Studierenden bedarf. Die Zustimmung ist bei erstmaliger Ausstellung des Studienausweises schriftlich zu erteilen und kann jederzeit widerrufen werden.“

22. § 55 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Vorliegen einer Studienbeitragspflicht (§ 69) ist die Inskription erst mit Einlangen des Studienbeitrages rechtswirksam.“

23. § 56 Abs. 1 erster Satz lautet:

„An Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an berufsbildenden höheren Schulen und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Studiengängen, Hochschullehrgängen und Lehrgängen (einschließlich solcher zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a) unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind.“

24. In § 57 wird nach dem Wort „Bachelorarbeiten“ die Wortfolge „Diplom-, Magister- und Masterarbeiten sowie Dissertationen,“ eingefügt.

25. In § 59 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „für mehr als zwei aufeinander folgende Semester“.

26. In § 59 Abs. 2 Z 3 wird vor dem Beistrich der Klammerausdruck „(allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule)“ eingefügt.

27. § 59 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule), wobei Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes oder einer Beurlaubung nicht einzurechnen sind,“

28. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Lehramtsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit den akademischen Grad „Bachelor of Education (BEd)“ durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 65a.“

29. In § 65 Abs. 2 wird nach der Wendung „festgelegte akademische Bezeichnung“ die Wendung „durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen“ eingefügt.

30. In § 65 Abs. 5 wird die Wendung „aufgrund eines Doppeldiplom-Programms“ durch die Wendung „aufgrund eines gemeinsamen Studienprogramms“ ersetzt.

31. Dem § 65 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.“

32. Nach § 65 wird folgender § 65a samt Überschrift eingefügt:

„Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung

§ 65a. (1) Auf Antrag ist Personen, die

  1. 1. eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung oder
  2. 2. eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt

nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen bzw. erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS (davon 9 ECTS für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule bzw. an einem anerkannten privaten Studiengang zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anforderungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen beispielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß § 65a Abs. 1 Z 2 ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen in Betracht. Diese sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren.

(2) § 65 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.“

33. In § 67 wird nach dem Zitat der Bestimmung „§ 65 Abs. 1 und 2“ das Zitat „sowie § 65a Abs. 1“ eingefügt.

34. In § 68 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder nach der Zurückziehung“.

35. Nach § 68 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifizierung von der erfolgreichen Absolvierung von Prüfungen abhängig zu machen.“

36. In § 69 wird dem Abs. 1 folgender letzter Satz angefügt:

„Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, und einer Beurlaubung werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.“

37. § 70 samt Überschrift lautet:

„Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung

§ 70. Die Teilnahme an (Hochschul)Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule gemäß § 8 durchgeführt werden, ist für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen frei von Beiträgen.“

38. In § 71 Abs. 1 werden die Punkte am Ende der Ziffern 2, 3 und 4 durch Strichpunkte ersetzt und folgende Z 5 bis 7 angefügt:

  1. „5. Studierenden, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen;
  2. 6. Antragstellern und Antragstellerinnen gemäß § 68 Abs. 3a;
  3. 7. Studierenden gemäß § 63 Abs. 1 Z 6.“

39. Dem § 80 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2010 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 6 Z 8 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 9 Z 6, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3 Z 14 und 15, § 16 Abs. 1a, § 18 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 7 bis 9, § 35 Z 4, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, § 50 Abs. 1a, § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 5, § 65 Abs. 1 und 5, § 67, § 68 Abs. 2 und 3a, § 69 Abs. 1, § 70 samt Überschrift, § 71 Abs. 1 Z 2 bis 7 sowie § 79 Z 2 mit 1. Oktober 2010,
  2. 2. § 65 Abs. 6 mit 1. Februar 2008.
  3. 3. § 65a samt Überschrift am 1. Jänner 2011.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)