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BGBl II 92/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

92. Verordnung: Änderung der Zulassungsstellenverordnung (4. Novelle zur ZustV)

92. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (4. Novelle zur ZustV)

Aufgrund des § 40 Abs. 2a, § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird verordnet:

Die Zulassungsstellenverordnung, ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 7a Abs. 1 lautet:

„(1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.“

2. § 7a Abs. 2 Z 3 lit. a lautet:

  1. „a) Eintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,“

3. § 7a Abs. 2 Z 5.1 lautet:

  1. „5. 1. Natürlichen Personen

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt die Abfrage beim Zentralen Melderegister, wobei die Kosten dieser Anfrage an den Antragsteller weiterverrechnet werden. Im Falle eines technischen Ausfalles des Zentralen Melderegisters, gilt die vom Antragsteller bekanntgegebene Adresse.“

4. § 7a Abs. 2 Z 5.5 lit. a lautet:

  1. „a) Personengesellschaften (zB OG, KG), eingetragene Unternehmer
    1. aa) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister
    2. bb) Auszug aus dem Firmenbuch.“

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:

5. In § 7a Abs. 2 Z 7 lit. a wird der Ausdruck „Nachweis für die Zulassung,“ im Klammersatz gestrichen.

6. In § 7a Abs. 2 Z 7 lit. b lautet der erste Satz:

  1. „b) Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967

Eine Versicherungsbestätigung kann im Original, per Fax oder mittels Mailübermittlung einzeln vorgelegt werden oder im Zulassungsantrag integriert sein.“

7. In § 8 Abs. 1 entfallen der zweite, sowie dritte Satz und werden durch folgenden ersetzt:

„Die Aktenführung kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen.“

8. In § 8 Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Bei der Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung im Original oder in Kopie, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein,…) bezieht, ist auf der Bestätigung der Vermerk „Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx“ mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen.“.

9. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu sieben Jahre nach dem Anlassfall möglich sein.“

10. In § 13 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

11. Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers bei zugelassenen Fahrzeugen oder auf Antrag des früheren Zulassungsbesitzers bei nicht zugelassenen Fahrzeugen kann ein Duplikat des jeweils verlorenen Teiles I oder II der Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (§ 7a Abs. 2 Z 3).“

12. Dem § 14 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.“

13. In der Anlage 4 lautet die Kennziffer 62:

  1. „62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt“

Bures

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