475. Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Österreichischen Staatsarchiv (ÖSTA - Flexibilisierungsverordnung 2011 - 2012)
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b BHG zur Anwendung gelangt, ist das Österreichische Staatsarchiv.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2011 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
Projektprogramm
§ 3. Ziel des Österreichischen Staatsarchivs ist es, ein modernes Dienstleistungsunternehmen im kulturellen Sektor der öffentlichen Verwaltung zu sein. Im Sinne des „New Public Management“ soll die wirtschaftliche Leistungskraft des Österreichischen Staatsarchivs verbessert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das Österreichische Staatsarchiv auch bei knapperen personellen und materiellen Ressourcen in der Lage ist, die ihm zugewiesenen wissenschaftlichen, kulturellen und administrativen Aufgaben angemessen zu erfüllen.
§ 4. Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat das Österreichische Staatsarchiv das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Das Österreichische Staatsarchiv ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung seines Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf das Österreichische Staatsarchiv innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG
- 1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Staatsarchivs einer Flexibilisierungs-Rücklage und
- 2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Staatsarchivs als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe des Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundeskanzler mit dem Leiter des Österreichischen Staatsarchivs Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 v.H. dieses Betrages nicht übersteigen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundeskanzleramt wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2013 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG für den Zeitraum nach Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
- 1. ein Vertreter des Bundeskanzlers als Vorsitzender;
- 2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
- 3. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Geschäftsordnung
§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
- 1. dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
- 2. unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;
- 3. unter welchen Voraussetzungen der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Personalvertretung des Österreichischen Staatsarchivs beizuziehen sind;
- 4. dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
- 5. dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Aufgaben
§ 13. Der Beirat hat insbesondere
- 1. am Budget- und Personalcontrolling für das Österreichische Staatsarchiv gemäß § 15a BHG beratend mitzuwirken;
- 2. die Berichte gemäß § 14 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundeskanzler und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich dem Leiter des Österreichischen Staatsarchivs zu übermitteln;
- 3. soweit erforderlich Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundeskanzler sowie dem Leiter des Österreichischen Staatsarchivs vorzulegen;
- 4. zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Berichtspflichten des Österreichischen Staatsarchivs
§ 14. (1) Der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs hat dem Beirat
- 1. mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
- 2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 BHG und § 9 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist er gemäß § 17b Abs. 1 BHG zu bedecken.
§ 16. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 25/2009, ÖSTA - Flexibilisierungsverordnung 2009, außer Kraft.
Anlage
Faymann
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