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BGBl II 433/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

433. Verordnung: Post-Kostenrechnungsverordnung

433. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Kostenrechnungssystem für Postdienstleistungen im Universaldienst (Post-Kostenrechnungsverordnung)

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Postmarktgesetzes (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, wird verordnet:

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Gegenstand der Verordnung ist die Festlegung der näheren Bestimmungen für die Kostenrechnungssysteme von Betreibern gemäß § 3 Z 4 PMG.

(2) Der Universaldienstbetreiber hat spätestens bei Aufnahme einer Postdienstleistung der Regulierungsbehörde Unterlagen über den Aufbau seines Kostenrechnungssystems zur Überprüfung mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen vorzulegen. Die Beschreibung des Kostenrechnungssystems hat die bei der Kostenartenrechnung und der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung angewandten Regeln, den Kostenstellenplan und das verwendete Kalkulationsschema zu umfassen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat das Kostenrechnungssystem wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfung umfasst auch die Einhaltung der formalen Systemregeln in Planung und Abrechnung gemäß Abs. 2. Auf Anfrage hat der Universaldienstbetreiber der Regulierungsbehörde detaillierte Kosteninformationen zur Verfügung zu stellen.

Kostenartenrechnung

§ 2. (1) Basis der Kostenbestimmung sind die im jeweiligen Regulierungszeitraum voraussichtlich anfallenden Verkehrsmengen und die Prognosekosten, die dem Universaldienstbetreiber durch die Erbringung der mit der Postdienstleistung verbundenen Abhol-, Annahme-, Sortier-, Transport- und Zustellungstätigkeiten entstehen bzw. gemäß § 4 Abs. 2 zugeordnet werden. Die Verkehrsmengen und Prognosekosten sind unter Bedachtnahme auf die Istmengen und Istkosten in abgelaufenen Zeiträumen und die voraussichtliche Entwicklung zu ermitteln.

(2) Die kalkulatorischen Zinskosten sind als durchschnittliche gewichtete Opportunitätskosten auf Basis des betriebsnotwendigen Kapitals zu bestimmen. Bei der Festlegung der Höhe dieser Kosten und der Abschreibungsbasis ist sicherzustellen, dass der Universaldienstbetreiber die zur Aufrechterhaltung oder notwendigen Verbesserung einer flächendeckenden Beförderungsinfrastruktur notwendigen Investitionen tätigen kann („Substanzerhaltung“).

Kostenstellenrechnung und innerbetriebliche Leistungsverrechnung

§ 3. (1) Die Hauptkostenstellen sind gemäß den Netzwerkelementen der Beförderungsinfrastruktur und den durchgeführten Tätigkeiten zu bilden, wobei bei gleichartiger Aufgabenstruktur eine Zusammenfassung mehrerer physischer Einrichtungen zulässig ist. Für die Hauptkostenstellen sind auf Basis der Leistungsstunden (Bezugsgröße) bundesweite durchschnittliche vollkostenbasierende Kostenverrechnungssätze zu berechnen.

(2) Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung durch die Hauptkostenstellen gemäß § 3 Abs. 1 Leistungen von anderen Kostenstellen im Unternehmen des Universaldienstbetreibers bezogen, für die ein veröffentlichter Preis vorliegt, ist als Wertansatz der für Abnehmer der entsprechenden Kategorie geltende öffentliche Preis anzusetzen. Liegt kein veröffentlichter Preis vor, so ist der mit dem für die entsprechende Leistung unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 ermittelten Kostenverrechnungssatz als Wertansatz heranzuziehen. Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung Leistungen von verbundenen Unternehmen in Anspruch genommen, so ist der Universaldienstbetreiber so zu behandeln, wie ein gleichartiger anderer Abnehmer („Drittvergleich“). Bei Fehlen entsprechender Vergleichswerte sind die dadurch anfallenden Kosten anzusetzen („Quersubventionierungsverbot“).

Kalkulation

§ 4. (1) Die Prozesskosten der Postdienstleistung ergeben sich aus der Multiplikation der Kosten je Beförderungsvorgang (Prozessdurchlauf) mit der Verkehrsmenge (Anzahl der Prozessdurchläufe). Die Kosten je Prozessdurchlauf setzen sich aus den Kosten der jeweiligen Teilprozesse zusammen; die Kosten eines Teilprozesses ergeben sich als die Summe der Kosten der Tätigkeiten, die den Teilprozess bilden. Die Kosten einer Tätigkeit bilden sich aus der Multiplikation des unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Kostenverrechnungssatzes der die Tätigkeit ausführenden Hauptkostenstelle mit dem für die Tätigkeit durchschnittlich notwendigen Zeitwert und der Häufigkeit, mit der die Tätigkeit bei einem Prozessdurchlauf durchgeführt wird.

(2) Gemeinkosten, die sich nicht nach Abs. 1 der Postdienstleistung zuordnen lassen, sind entsprechend dem Verhältnis der Summen der Prozess- und Einzelkosten der leistungsempfangenden Postdienstleistungen umzulegen.

(3) Die für die Erbringung der Postdienstleistung erforderlichen Kosten ergeben sich als Summe aus Einzelkosten, Prozesskosten gemäß § 4 Abs. 1 und Umlagen gemäß § 4 Abs. 2. Das kostenorientierte und bundesweit einheitliche Entgelt der Postdienstleistung ergibt sich durch Division der für die Erbringung der Postdienstleistung erforderlichen Kosten durch die Verkehrsmenge.

Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

§ 5. (1) Die Österreichische Post AG hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Mitteilungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 nachzukommen.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Bures

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