vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 383/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

383. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Wien

383. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Wien festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 17. November 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für Hausbesorger/innen - Wien

Geltungsbereich

§ 1.

  1. 1. Räumlich: für das Bundesland Wien;
  2. 2. persönlich: für Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber,
    1. - die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  • wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  1. 3. fachlich: nur für anderweitige Tätigkeiten der unter Z 2 genannten Personen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes.

Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes

§ 2. Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.

  1. 1. Einmal noch je das einfache Entgelt:
    1. a) bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Fassaden mit Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    2. b) bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    3. c) bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
    4. d) bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
    5. e) bei Tausch bzw. Instandsetzung von Stiegenhausfenstern (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. c).
    6. f) bei Dachinstandsetzung (Erneuerung von mehr als 50% der Dachfläche) bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
  2. 2.
    1. a) Das Entgelt nach Z 1 ist nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten fällig.
    2. b) Endet das Dienstverhältnis vor Abschluss der in Z 1 angeführten Arbeiten, dann gebührt dem Hausbesorger das Entgelt anteilsmäßig für die bereits erbrachten Dienstleistungen.
    3. c) Müssen Reinigungsarbeiten nach Z 1 aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von 8,01 € je Stunde.
  3. 3. Für außerordentliche andere vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 8,01 €. Dieser erhöht sich auf 16,02 €, wenn die Arbeiten aus besonderen Gründen in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes M 3/2010/XXVI/99/3 andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  4. 4. Für die Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 18,86 €. Für die Reinigung eines Abortes, der von einer unbestimmten Personenanzahl benützt wird, ausgenommen betriebliche Anlagen, gebührt ein monatliches Entgelt von 27,70 €.
  5. 5. Für eine vereinbarte Reinigung von besonders Ekel erregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 50,-- €.
  6. 6. Dem Entgelt nach Z 1, 3, 4 und 5 wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  7. 7. Für die Betreuung einer Waschmaschine samt allfälligen Zusatzgeräten gebührt ein monatliches Entgelt von 19,50 €. Bei Inkasso gebührt ein Zuschlag 4,83 € pro Waschmaschine.
  8. 8. Wird eine Anwesenheitspflicht des Hausbesorgers vereinbart, welche über die Bestimmungen des § 4 Abs. 1, 3 und 4 des Hausbesorgergesetzes hinausgeht, so gebührt hiefür ein Stundenlohn von 5,40 €, der sich an Sonn- und Feiertagen auf 10,80 € erhöht.

Reinigung von Müllschachträumen

§ 3. Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter § 2 Z 3 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.

Gehsteigreinigung

§ 4. Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 7 Abs. 5 des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung für die Reinigung von Gehsteigen, sowie für die Bestreuung bei Glatteis.

Zinsinkasso

§ 5. Hausbesorger, welche mit der Einhebung des Zinses betraut sind, erhalten vom einkassierten Betrag ein Prozent, höchstens jedoch 127,57 €.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

§ 6. Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Begünstigungsklausel

§ 7. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Geltungstermin

§ 9. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 18. November 2009, Zl. BEA/9-2/2009 (M 2/2009/XXVI/99/2) und tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Ritzberger-Moser

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)