381. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Niederösterreich festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 17. November 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif
für im Haushalt Beschäftigte - Niederösterreich
Geltungsbereich
§ 1.
- 1. Räumlich: für das Bundesland Niederösterreich;
- 2. fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung, und
- a) unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der geltenden Fassung, fallen;
- b) nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeber/inne/n,
- für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder
- die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,
einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeber/innen bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmer/innen, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.
Entgelt
§ 2.
- A. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.
- 1. Hausgehilf/inn/en ohne Kochen
a) | b) | c) | |
€ | € | € | |
1. - 5. Berufsjahr | 1 040,-- | 1 060,-- | 1 080,-- |
ab 6. Berufsjahr | 1 040,-- | 1 060,-- | 1 080,-- |
ab 11. Berufsjahr | 1 040,-- | 1 060,-- | 1 080,-- |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
- 2. Hausgehilf/inn/en mit Kochen
a) | b) | c) | |
€ | € | € | |
1. - 5. Berufsjahr | 1 042,-- | 1 112,90 | 1 170,40 |
ab 6. Berufsjahr | 1 112,90 | 1 202,30 | 1 288,-- |
ab 11. Berufsjahr | 1 285,50 | 1 440,50 | 1 534,40 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
- 3. Köche, Köchinnen
a) | b) | c) | |
€ | € | € | |
1. - 5. Berufsjahr | 1 112,90 | 1 178,60 | 1 262,20 |
ab 6. Berufsjahr | 1 157,50 | 1 295,10 | 1 388,-- |
ab 11. Berufsjahr | 1 385,40 | 1 538,10 | 1 647,20 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
- 4. Wirtschafter/innen, Haushälter/innen
a) | b) | c) | |
€ | € | € | |
1. - 5. Berufsjahr | 1 112,90 | 1 221,-- | 1 308,-- |
ab 6. Berufsjahr | 1 199,80 | 1 343,30 | 1 438,60 |
ab 11. Berufsjahr | 1 435,80 | 1 593,10 | 1 707,10 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 95,10 € pro Monat.
- 5. Kinderbetreuungspersonen und Säuglingspfleger/innen
a) | b) | c) | |
€ | € | € | |
1. - 5. Berufsjahr | 1 042,-- | 1 080,-- | 1 112,90 |
ab 6. Berufsjahr | 1 042,-- | 1 112,90 | 1 129,20 |
ab 11. Berufsjahr | 1 127,-- | 1 263,20 | 1 352,50 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 189,10 € pro Monat.
- 6. Kranken- und Altenbetreuer/innen
€ | |
1. - 5. Berufsjahr | 1 112,90 |
ab 6. Berufsjahr | 1 157,50 |
ab 11. Berufsjahr | 1 385,40 |
Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 460,-- €.
- 7. Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger
€ | |
1. - 5. Berufsjahr | 1 344,60 |
ab 6. Berufsjahr | 1 478,50 |
ab 11. Berufsjahr | 1 754,10 |
Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 460,-- €.
- 8. Kindergärtner/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis
€ | |
1. - 5. Berufsjahr | 1 344,60 |
ab 6. Berufsjahr | 1 478,50 |
ab 11. Berufsjahr | 1 754,10 |
- 9. Hausprofessionist/inn/en, Tierpfleger/innen
a) | b) | |
€ | € | |
1. - 5. Berufsjahr | 1 042,-- | 1 141,-- |
ab 6. Berufsjahr | 1 112,90 | 1 253,90 |
ab 11. Berufsjahr | 1 251,50 | 1 494,60 |
Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.
Berufsjahre:
Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als ArbeitnehmerIn in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn die/der ArbeitnehmerIn überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.
- B. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne:
- 1. Hausgehilf/inn/en ohne Kochen:
a) | b) | c) | |
€ | € | € | |
1. - 5. Berufsjahr | 6,80 | 7,62 | 8,18 |
ab 6. Berufsjahr | 7,49 | 8,37 | 8,86 |
ab 11. Berufsjahr | 8,84 | 9,84 | 10,52 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
- 2. Hausgehilf/inn/en mit Kochen
a) | b) | c) | |
€ | € | € | |
1. - 5. Berufsjahr | 6,87 | 7,74 | 8,23 |
ab 6. Berufsjahr | 7,55 | 8,48 | 8,93 |
ab 11. Berufsjahr | 8,91 | 9,96 | 10,71 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
- 3. Köche, Köchinnen
a) | b) | c) | |
€ | € | € | |
1. - 5. Berufsjahr | 6,99 | 7,86 | 8,42 |
ab 6. Berufsjahr | 7,74 | 8,62 | 9,12 |
ab 11. Berufsjahr | 9,10 | 10,15 | 10,90 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
- 4. Wirtschafter/innen, Haushälter/innen
a) | b) | c) | |
€ | € | € | |
1. - 5. Berufsjahr | 7,11 | 7,99 | 8,62 |
ab 6. Berufsjahr | 7,92 | 8,80 | 10,04 |
ab 11. Berufsjahr | 9,34 | 10,52 | 12,02 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 0,40 € pro Stunde.
- 5. Kinderbetreuungspersonen und Säuglingspfleger/innen
a) | b) | c) | |
€ | € | € | |
1. - 5. Berufsjahr | 6,93 | 7,74 | 8,23 |
ab 6. Berufsjahr | 7,62 | 8,48 | 8,93 |
ab 11. Berufsjahr | 8,91 | 9,96 | 10,71 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 0,78 € pro Stunde.
- 6. Kranken- und Altenbetreuer/innen
€ | |
1. - 5. Berufsjahr | 9,29 |
ab 6. Berufsjahr | 10,24 |
ab 11. Berufsjahr | 12,27 |
Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 25,97 € pro Nacht.
- 7. Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger
€ | |
1. - 5. Berufsjahr | 9,48 |
ab 6. Berufsjahr | 10,43 |
ab 11. Berufsjahr | 12,52 |
Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 25,97 € pro Nacht.
- 8. Kindergärtner/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis
€ | |
1. - 5. Berufsjahr | 9,48 |
ab 6. Berufsjahr | 10,43 |
ab 11. Berufsjahr | 12,52 |
- 9. Hausprofessionist/inn/en, Tierpfleger/innen
a) | b) | |
€ | € | |
1. - 5. Berufsjahr | 7,23 | 8,54 |
ab 6. Berufsjahr | 7,99 | 9,36 |
ab 11. Berufsjahr | 9,34 | 11,21 |
Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.
Berufsjahre:
Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als ArbeitnehmerIn in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn die/der ArbeitnehmerIn überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.
Naturalbezüge
§ 3. Ist der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z.B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so ist dem in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommenen Arbeitnehmer die Wohnung und Verpflegung mit einem Betrag von 16,44 € pro Kalendertag und dem nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommenen Arbeitnehmer die Verpflegung mit 14,64 € pro Arbeitstag abzugelten. Die einzelnen Mahlzeiten sind in Bruchteilen von 14,64 € zu berechnen, wobei je 1/10 für Frühstück, Gabelfrühstück und Jause, 4/10 für das Mittagessen und 3/10 für das Abendessen zu berechnen sind.
Lohnzuschläge
§ 4.
- 1. Arbeitnehmer nach § 2 Abschnitt A Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß regelmäßig Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 60,50 € für das erste Kind und von 38,60 € für jedes weitere Kind monatlich.
- 2. Arbeitnehmer nach § 2 Abschnitt B Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag pro Stunde von 0,34 € für das erste Kind und 0,19 € für jedes weitere Kind.
- 3. Arbeitnehmer, die Reinigungsarbeiten nach Professionisten (Maler, Installateure usw.) durchführen, erhalten einen Zuschlag von 2,11 € pro Stunde.
- 4. Für Überstunden (Mehrarbeitsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 bis 7 und § 6 Abs. 5 HGHAngG) gebührt mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung ein Zuschlag von 50% an Werktagen und von 100% an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
- 5. Arbeitsschürzen sind dem Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine besondere Kleidung, so hat der Arbeitgeber diese kostenlos beizustellen.
Weihnachtsremuneration
§ 5. Dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe des Durchschnitts der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.
Urlaubszuschuss
§ 6. Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 HGHAngG zu berechnen und fällig ist.
Abrechnungsnachweis
§ 7. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung dem Arbeitnehmer eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2010, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.
Übergangsregelung
§ 8. Bisher bestehende Entgelte dürfen bei gleich bleibender Tätigkeit nicht gemindert werden.
Wirksamkeitsbeginn
§ 9. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 7. November 2008, Zl. 53/BEA/2008-4 (M 7/2008/XXV/99/2) und tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
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