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BGBl II 36/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

36. Verordnung: Erklärung der Kollektivverträge für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

36. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Kollektivverträge für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt werden

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 25. Jänner 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung von Kollektivverträgen für das grafische Gewerbe
Arbeiter/innen und Angestellte

Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

  1. a) Fachlicher Geltungsbereich: Alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von den in § 2 näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivverträgen erfasst sind. Ausgenommen sind Schreib- und Übersetzungsbüros.
  2. b) Örtlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  3. c) Persönlicher Geltungsbereich: Alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlinge und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

Inhalt der Satzung

§ 2. (1) Folgende zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 446/2009 und KV 447/2009 hinterlegten und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 18. Dezember 2009 kundgemachten Kollektivverträge werden zur Satzung erklärt:

  1. 1. Vereinbarung - Zusatzvereinbarung zu den grafischen Kollektivverträgen (Mantelvertrag für Arbeiter, Sonderbestimmungen; Kollektivvertrag für technische Angestellte und Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte), KV 446/2009;
  2. 2. Vereinbarung betreffend die Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs, KV 447/2009.

(2) Von der Satzungserklärung werden im Kollektivvertrag KV 446/2009 die in Punkt X kursiv gedruckte Anmerkung sowie Punkt XVI ausgenommen.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Jänner 2010 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer der gesatzten Kollektivverträge.

Ritzberger-Moser

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