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BGBl II 366/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

366. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg

366. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 22. November 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Vorarlberg

Geltungsbereich

§ 1.

  1. 1. Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg;
  2. 2. persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeber,
  • die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  • wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  1. 3. fachlich: nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) durch die unter Z 2 genannten Personen.

Betreuung von Aufzügen

§ 2. Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom Auftraggeber jeweils folgende Pauschalbeträge:

  • bis zu vier Geschossen 80,68 €
  • für jedes weitere Geschoß 5,02 €.

Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

Freizeiteinrichtungen

§ 3. Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 12,13 € zu errechnen ist. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt das Zweifache des Stundenlohnes.

Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 8,43 € zu errechnen ist.

Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Grünflächen und Gartenanlagen

§ 4.

  1. 1. Für das Reinigen (z.B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,28 €, für das Bewässern 0,28 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,40 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  2. 2. Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 9,52 € zu errechnen ist.

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

§ 5.

  1. 1.
    1. a) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Pauschalbetrag von 199,09 €.
    2. b) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 79,61 € monatlich je Kessel.
    3. c) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 84,28 € monatlich je Kessel.
    4. d) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 207,18 € monatlich je Kessel.
    5. e) Für Kleinkessel bis 60 kw beträgt der Grundlohn gemäß lit. a 37,51 € monatlich je angefangene zwölf Kilowatt.
    6. f) Für tageweise Betreuung gebührt je ein Dreißigstel der oben angeführten Beträge.
    7. g) Steht dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage).
  2. 2. Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 189,51 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 54,27 € monatlich.
  3. 2a. Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt - abweichend von Z 2 - Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 9,88 €.
  4. 3. Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z.B. Zwischen- und Pumpstationen usw.) sowie allfällige Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 9,88 €.

Tief- und Palettengaragen

§ 6. Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der jeweils gültigen vom Landeshauptmann gemäß § 1 Z 1 der Entgeltverordnung festgesetzten Höhe.

Entgelt für Hausarbeiter

§ 7. Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar für

  1. 1. Haustechniker/innen 12,13 €
  2. 2. Hausarbeiter/innen 10,27 €.

Für unbedingt notwendige Arbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden durchgeführt werden, gebührt ein Zuschlag von 100%.

Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

§ 8. Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe des für den Monat Mai gebührenden Gesamtentgeltes und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des für den Monat November gebührenden Gesamtentgeltes, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis 30. November eines jeden Jahres zu zahlen.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Begünstigungsklausel

§ 9. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 10. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Geltungstermin

§ 11. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 1. Dezember 2009, Zl. BEA/9-7/2009 (M 9/2009/XXVI/99/9) und tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Lukowitsch

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