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BGBl II 350/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

350. Verordnung: Änderung der Zulassungsstellenverordnung (5. Novelle zur ZustV)

350. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (5. Novelle zur ZustV)

Aufgrund des § 40 Abs. 2a, § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird verordnet:

Die Zulassungsstellenverordnung, ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

§ 5. Die Zulassungsstellen sind in einer von außen gut erkennbaren Weise mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder Pantone Farbton 109 C, jeweils dem Muster der Anlage 1 entsprechenden Tafel oder innerhalb der Zulassungsstelle an einem Schau- oder Außenfenster angebrachten Folie zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel/Folie ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. In diesem Feld kann auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel/Folie oder auf einer gelben Zusatztafel/Zusatzfolie ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle tätig wird.“

2. In § 8 Abs. 1 entfällt die Ziffer 5, wobei sodann die bestehende Ziffer 6 zu Ziffer 5 wird.

3. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, welche funktionell der Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat entspricht (§ 41a Abs. 1 KFG 1967), hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 7 und 7a zu entsprechen. Die äußeren Merkmale richten sich nach den ISO-Normen 7810 und 7816-1, sowie nach den Vorgaben der Richtlinie 2003/127/EG , ABl. Nr. L 10 vom 16. Jänner 2004. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:

  1. 1. Kartenmaterial Polycarbonat
  2. 2. Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Guillochendruck und Mikroschriften
  3. 3. Innen liegender Hologrammstreifen auf der Vorderseite
  4. 4. Optisch variable Komponente (OVI) auf der Rückseite
  5. 5. Verwendung von Lasergravur zur Personalisierung
  6. 6. Hochprägung der Kartenoberfläche auf der Vorderseite
  7. 7. Taktile Laserung auf der Vorderseite
  8. 8. Irisdruck von UV-Fluoreszenzfarben.

Im Falle der Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erhält der Antragsteller ein Merkblatt ausgehändigt, in welchem unter anderem über Datenkorrekturmöglichkeit, Fristen und Gültigkeit in Bezug auf die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat informiert wird. Die Höhe des Kostenersatzes für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat beträgt 19,80 Euro, wobei davon 16,80 Euro dem Produzenten, nämlich der Österreichischen Staatsdruckerei AG gebühren.“

4. In § 13 Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern, direkt von Zulassungsstellen oder im Fall einer technischen Änderung am Fahrzeug (§ 33 Abs. 3 und 3a KFG 1967), vom Landeshauptmann bezogen, beziehungsweise im Fall einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, dort beantragt werden.“

5. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat mittels Stampiglie aufzubringen, im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat unter anderem im Bereich des Feldes C 4 zusammen mit der Zulassungsstellennummer auf der Karte aufzudrucken. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung im Papierformat muss mindestens die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Wird gemäß § 33 Abs. 3 oder 3a KFG 1967 eine neue Zulassungsbescheinigung durch den Landeshauptmann ausgestellt, so ist auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat anstelle des Namens der zuständigen Behörde der jeweilige Amtsstempel des Landeshauptmannes anzubringen. Im Feld A 1 ist in diesem Fall anstelle der Zulassungsstelle einzutragen, dass die Ausstellung vom Landeshauptmann für die jeweils zuständige Zulassungsbehörde erfolgt ist. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.“

6. § 13 Abs. 4a wird um folgenden Satz ergänzt:

„Bei bereits abgemeldeten Fahrzeugen kann ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung nur im Papierformat ausgestellt werden.“

7. § 13 Abs. 5 lautet:

„(5) Zulassungsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6, beziehungsweise nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.“

8. § 13 Abs. 6 wird um folgende zwei Sätze ergänzt:

„Bei einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erfordert jede Veränderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sofern nicht der Umstieg auf eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat beantragt wird. Nach einer Abmeldung oder sonst ungültig gewordenen Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat werden diese mittels Lochung entwertet und sodann dem Antragsteller wieder ausgefolgt. Die Lochung muss derart erfolgen, dass der Mikrochip dabei unversehrt bleibt.“

9. Dem § 14 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2010, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.“

10. Die Anlage 3 lautet (siehe Anlagen):

11. In der Anlage 4 lautet die Kennziffer 22:

  1. „22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt“

12. In der Anlage 4 lautet die Kennziffer 26:

  1. „26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 13 KFG 1967)“

13. In der Anlage 4 lautet die Kennziffer 27:

„27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt“

14. In der Anlage 4 wird nach der Kennziffer 32 folgende Kennziffer 33 samt Verwendungsbestimmung eingefügt:

  1. „33 zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt“

15. In der Anlage 4 lautet die Kennziffer 70:

  1. „70 zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt“

16. In der Anlage 6 lauten die Inhalte der Zulassungsbescheinigung im Papierformat für natürliche oder juristische Personen:

17. Nach der Anlage 6 werden Anlage 7 und Anlage 7a angefügt (siehe Anlagen):

Anlage 1

Anlage 3 

Anlage 2

Anlage 7 

Anlage 3

Anlage 7a 

Bures

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