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BGBl II 344/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

344. Verordnung: Änderung der Grundausbildungsverordnung - Allgemeine Verwaltung des BMI

344. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung (Grundausbildungsverordnung - Allgemeine Verwaltung des BMI) geändert wird

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010, wird verordnet:

Die Verordnung über die Grundausbildung für Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung (Grundausbildungsverordnung - Allgemeine Verwaltung des BMI), BGBl. II Nr. 342/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI)“

2. In § 5 Abs. 2 entfällt die Z 3 und die Z 4 und 5 erhalten die neuen Ziffernbezeichnungen „3“ und „4“.

3. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst besteht aus

  1. 1. juristischen Modulen,
  2. 2. ökonomischen und organisatorischen Modulen,
  3. 3. verwendungsspezifischen Modulen.“

4. In § 5 Abs. 3 Z 1 wird unterhalb der Zeile „A1/v1 (Rechtskundiger Dienst)“ folgende Zeile eingefügt:

„A1/v1 (polizeiärztlicher Dienst)

132 UE“

5. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Neben der theoretischen Ausbildung kann vor Abschluss der Grundausbildung eine praktische Verwendung in der Dauer von wenigstens sechs Monaten erfolgen, die auch in Form einer Jobrotation festgelegt werden kann. Sofern diese Verwendung im Ausbildungsplan vorgesehen ist, haben die Teilnehmer diesen Dienst in zwei unterschiedlichen Verwendungsbereichen ihrer jeweiligen Dienstbehörde zu versehen. Diese Verwendungen sind von der Dienstbehörde zu beschreiben und schriftlich zu bestätigen. Für Angehörige des polizeiärztlichen Dienstes findet eine praktische Verwendung im Rahmen der Grundausbildung nicht statt.“

6. In § 6 Abs. 2 entfallen das Wort „Projektarbeit,“ und die Wortfolge „als Übung mit Teilnahmeschein,“.

7. In § 7 entfallen die Z 4 bis 6 und Z 3 lautet:

  1. „3. die nähere Ausgestaltung der praktischen Verwendung in Form einer Jobrotation, sofern eine solche erfolgt.“

8. § 9 lautet samt Überschrift:

„Dienstprüfung

§ 9. (1) Die Dienstprüfung ist abgelegt, wenn alle im Ausbildungsplan festgelegten Ausbildungsteile erfolgreich abgeschlossen wurden. Dabei gilt:

  1. 1. Die in § 5 Abs. 2 und 2a angeführten Module sind als Teilprüfungen zu absolvieren.
  2. 2. Die in § 5 Abs. 2 und 2a angeführten Module sind nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten.
  3. 3. Um einen Lehrgang insgesamt mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ abzuschließen, müssen mindestens 2/3 aller Module der jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppe mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet sein.
  4. 4. Der Bedienstete hat in jedem Modul grundsätzlich mindestens 75 % der Unterrichtszeit anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Modul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.

(2) Die Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst gilt als bestanden, sobald die in § 5 Abs. 2a angeführten Module erfolgreich abgeschlossen wurden. § 10 Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.“

9. § 10 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Eine Teilprüfung kann als Hausarbeit oder in mündlicher oder schriftlicher Form stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen.

(3) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden, wobei eine Reprobationsfrist von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen ist.“

10. In § 11 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

11. In § 12 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Einzelprüfer für die Abnahme der Hausarbeiten und der mündlichen oder schriftlichen Prüfungen müssen der Prüfungskommission angehören.“

12. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei ist grundsätzlich darauf Bedacht zu nehmen, dass die anrechenbaren Leistungen nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.“

13. Der bisherige Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „1“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Titel dieser Verordnung, die §§ 5 Abs. 2 Z 3 (neu) und 4 (neu), Abs. 2a, 3 Z 1 und Abs. 4, 6 Abs. 2, 7 Z 3, 9, 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 1, 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung des BGBl. II Nr. 344/2010 treten mit 15. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 Abs. 2 Z 3 (alt), § 7 Z 4 bis 6 sowie die Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 342/2004 außer Kraft.“

14. Die Anlage lautet:

(siehe Anlage)

Anlage

Anlage 

Fekter

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