vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 31/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

31. Verordnung: Verordnung über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten

31. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:

Berichtswesen

§ 1. In die Berichte gemäß § 12 Abs. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind die in den §§ 2 und 3 genannten statistischen und anonymisierten Daten aufzunehmen.

Stichtagsbezogene Daten

§ 2. Stichtag für die Erhebung folgender Daten ist der der 31. Dezember jenes Jahres, das dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangeht:

  1. 1) a) Bundesbedienstete, für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird mit Ausnahme von Bundesbediensteten in Ausbildungsverhältnissen und Lehrlingen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht, Lehrbeauftragten nach dem Lehrbeauftragtengesetz, freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und jener Bundesbediensteter, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen,
    1. b) Teilbeschäftigte, für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird mit Ausnahme von Bundesbediensteten in Ausbildungsverhältnissen und Lehrlingen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht, Lehrbeauftragten nach dem Lehrbeauftragtengesetz, freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und jener Bundesbediensteter, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen,
    2. c) Lehrlinge des Bundes,
    3. d) Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten;
  1. 2. Höchste besoldungsrechtliche Einstufungen gemäß der Anlage „Frauenanteile“ zum Personalplan für das jeweilige Finanzjahr geltende Bundesfinanzgesetz
  2. 3. Ressortspezifische Leitungsfunktionen
  3. 4. Mitglieder in Kommissionen
    1. a) nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung (Prüfungskommissionen, Berufungskommissionen, Leistungsfeststellungskommissionen, Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission),
    2. b) nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung (Begutachtungskommissionen im Einzelfall und ständige Begutachtungskommissionen, Weiterbestellungskommissionen, Aufnahmekommissionen);
  4. 5. Mitglieder gesetzlich eingerichteter Beiräte, soweit sie als Bedienstete des berichtlegenden Ressorts von diesem nominiert oder bestellt wurden.

Zeitraumbezogene Daten

§ 3. Für die Erhebung folgender Daten gilt als Berichtszeitraum der 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Folgejahres der beiden Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangehen:

  1. 1. Neubestellungen von ressortspezifischen Leitungsfunktionen
  2. 2. Erteilte Zulassungen zu
    1. a) Grundausbildungslehrgängen,
    2. b) berufsbegleitender Fortbildung einschließlich Führungskräftelehrgängen;
  3. 3. die auf Grund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
    1. a) erstatteten Disziplinaranzeigen,
    2. b) an die Disziplinarkommissionen weitergeleiteten Anzeigen und
    3. c) rechtskräftigen Schuldsprüche;
  4. 4. die auf Grund des Frauenförderungsgebotes
    1. a) bevorzugt aufgenommenen Bewerberinnen,
    2. b) für ressortspezifische Leitungsfunktionen bestellten Bewerberinnen und
    3. c) zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zugelassenen Bewerberinnen.

Gliederung der Daten

§ 4. (1) Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie im Falle des § 2 Z 1 lit. a und b als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Berufs- und Qualifikationsgruppen auszuweisen.

(2) Der Bericht ist wie folgt zu untergliedern:

  1. 1. Gesamtstand der Bediensteten
    1. a) Zentralleitung
    2. b) nachgeordneter Bereich
  2. 2. Gesamtstand der Teilbeschäftigten
    1. a) Zentralleitung
    2. b) nachgeordneter Bereich
  3. 3. Höchste besoldungsrechtliche Einstufungen
  4. 4. Ressortspezifische Leitungsfunktionen mit Veränderungsdaten seit der letzten Berichtslegung
    1. a) Zentralleitung
    2. b) nachgeordneter Bereich
  5. 5. Ausbildungsverhältnisse
    1. a) Lehrlinge
    2. b) Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten
  6. 6. Kommissionen und Beiräte
    1. a) Kommissionen
    2. b) Beiräte
  7. 7. Erteilte Zulassungen zu
    1. a) Grundausbildungslehrgängen
    2. b) berufsbegleitender Fortbildung einschließlich Führungskräftelehrgängen;
  8. 8. die auf Grund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
    1. a) erstatteten Disziplinaranzeigen,
    2. b) an die Disziplinarkommissionen weitergeleiteten Anzeigen und
    3. c) rechtskräftigen Schuldsprüche;
  9. 9. die auf Grund des Frauenförderungsgebotes
    1. a) bevorzugt aufgenommenen Bewerberinnen,
    2. b) für ressortspezifische Leitungsfunktionen bestellten Bewerberinnen und
    3. c) zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zugelassenen Bewerberinnen.

(3) Alle Daten sind nach Dienstbehörden aufzugliedern.

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten

§ 5. (1) Alle in §§ 2, 3 und 4 genannten Daten dürfen im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Zum Zweck der Berichterstellung gemäß § 12 Abs. 1 B-GlBG dürfen die in Abs. 1 genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden.

(3) Mit Ausnahme der Angabe von Daten von mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Betroffenen dürfen alle Daten der Berichte gemäß § 12 Abs. 2 B-GlBG veröffentlicht werden.

Heinisch-Hosek

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)