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BGBl II 315/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

315. Verordnung: Flughafen-Zertifizierungsverordnung - FZV

315. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Zertifizierung von Flughäfen (Flughafen-Zertifizierungsverordnung - FZV)

Auf Grund der §§ 62, 66, 74, 140c und 141 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 83/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird, hinsichtlich § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

1. Teil

Zertifizierung

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Überwachung von Flughäfen hinsichtlich der Einhaltung der im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen über Flughafeneinrichtungen, Flughafenausstattung und betriebliche Verfahren festgelegt.

(2) Ein Flughafen im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. ein Flughafen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
  2. 2. ein Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird.

(3) Die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorgaben ist von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates zu beurkunden.

(4) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Halters des Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 LFG.

Antrag auf Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates

§ 2. (1) Der Halter eines Flughafens hat die Ausstellung des Flughafen-Zertifikates bei der zuständigen Behörde schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage 1 zu beantragen.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten

  1. 1. den vollständigen Namen und ICAO-Code des Flughafens,
  2. 2. die Anschrift des Flughafens und die Telekommunikationsverbindungen,
  3. 3. Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits ein Zertifikat ausgestellt wurde,
  4. 4. das Luftfahrzeugmuster mit der größten Spannweite, welches am Flughafen Flugbewegungen durchführen soll und
  5. 5. die höchste Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens.

(3) Dem Antrag ist ein Exemplar des Flughafen-Handbuches in Papierform anzuschließen, welches für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikates bei der zuständigen Behörde verbleibt. Das Flughafen-Handbuch ist außerdem in elektronischer Form an die zuständige Behörde zu übermitteln. Ein weiteres Exemplar des Flughafen-Handbuches sowie ein Exemplar der Aeronautical Information Publication (AIP Austria) sind jeweils in der aktuellsten Fassung auf dem Flughafen in geeigneter Art und Weise zur jederzeitigen Einsicht für die zuständige Behörde aufzubewahren.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Halter des Flughafens seine Verfügungsmacht über das Flughafenareal nachzuweisen.

Zuständige Behörde

§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Aufsichtsbehörde über Flughäfen gemäß § 141 LFG.

(2) Die für die Vollziehung des § 78 Abs. 3 LFG im Hinblick auf den jeweiligen Flughafen örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist von der zuständigen Behörde vom Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Flughafen-Handbuch

§ 4. (1) Das Flughafen-Handbuch muss alle Einrichtungen und Verfahren des Flughafens für den sicheren und reibungslosen Ablauf des Flughafenbetriebes darstellen. Aus diesem Grund hat das Flughafen-Handbuch insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten

  1. 1. Darlegung der Bedeutung des Flughafen-Handbuches für den Flughafen im Vorwort,
  2. 2. eine zumindest vom Flugplatzbetriebsleiter und einem Vertreter der Geschäftsführung des Flughafenhalters unterschriebene Erklärung zum sicheren Betrieb des Flughafens,
  3. 3. Anzahl der Ausfertigungen,
  4. 4. Liste der Aktualisierung,
  5. 5. Inhaltsverzeichnis des Flughafen-Handbuches,
  6. 6. Bezeichnung der Verantwortlichen für das Flughafen-Handbuch bzw. für Teilbereiche desselben,
  7. 7. Abkürzungsverzeichnis,
  8. 8. Liste für Anmerkungen betreffend Überprüfungen des Flughafen-Handbuches durch die zuständige Behörde,
  9. 9. Name und Adresse des Flughafens,
  10. 10. ICAO Code des Flughafens (zusammengesetzt aus Pistenlänge und größter Luftfahrzeugspannweite),
  11. 11. Name und Adresse des Flughafenhalters,
  12. 12. Benennung folgender Positionen mit Namen sowie genauer Funktion und Aufgabenbereich (zB Organigramm):
    1. a) Eigentümer,
    2. b) Geschäftsführer,
    3. c) Flugplatzbetriebsleiter und Stellvertreter,
    4. d) Personen der täglichen Einsatzleitung,
    5. e) Verantwortliche für das Sicherheitsmanagement System (SMS),
    6. f) Notfalltelefonnummern und gegebenenfalls Notfallfunkfrequenzen und
    7. g) Anlagenverantwortlicher für die elektrische Anlage.

Sind für einen Bereich mehrere Personen zuständig, sind alle relevanten Personen zu benennen.

  1. 13. Koordinaten und Lage des Flugplatzbezugspunktes,
  2. 14. Flugplatzhöhe über Meeresspiegel,
  3. 15. Angabe der Flugplatzbezugstemperatur, sowie des Verfahrens der Aktualisierung derselben,
  4. 16. Flugplatzkarte gemäß § 18 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO, BGBl. Nr. 72/1962, in der jeweils geltenden Fassung, wobei alle relevanten Informationen und Einrichtungen (Rollwege, Rollgassen, Abstellpositionen, Rollhalte für Luftfahrzeuge und Haltepunkte für Fahrzeuge, etc.) einzuzeichnen und zu benennen sind,
  5. 17. Flugplatzhinderniskarte gemäß § 19 ZFBO,
  6. 18. Angabe des Verfahrens für die Aktualisierung der Flugplatzkarte und der Flugplatzhinderniskarte,
  7. 19. Koordinaten und Höhe der Anflugflächenbezugspunkte für jede Pistenrichtung,
  8. 20. Angabe der physisch vorhandenen Längen der Pisten sowie der festgesetzten Strecken,
  9. 21. Angaben über Größe, Aufbau, Oberfläche und Tragfähigkeit von Abstellpositionen, Rollwegen und Rollgassen sowie der Pisten,
  10. 22. Übersichtskarte und Beleuchtungsplan der Luftfahrzeugabstellpositionen und Markierungen im Bereich der Abstellpositionen und Rollgassen in einem geeigneten Maßstab,
  11. 23. Angaben zum Verfahren betreffend Aktivierung von „low visibility procedures“ (Verfahren bei schlechter Sicht) am Flughafen durch die Flugsicherungsdienststelle,
  12. 24. Angabe von Verfahren und Betriebsvorschriften, welche vom Flughafenhalter während schlechter Sichtbedingungen anzuwenden sind, um den sicheren und reibungslosen Betrieb im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens zu gewährleisten,
  13. 25. Grundsätze der Sicherheitspolitik des Flughafenhalters in Bezug auf einen sicheren und reibungslosen Betrieb,
  14. 26. Angabe der Sicherheitsziele des Flughafenhalters in Bezug auf einen sicheren und reibungslosen Betrieb,
  15. 27. Darstellung der Struktur der Verantwortlichkeiten innerhalb des Sicherheitsmanagement Systems,
  16. 28. kurze Darstellung der Umsetzung des Sicherheitsmanagement Systems auf dem Flughafen,
  17. 29. Überblick über Kontrollelemente des Sicherheitsmanagement Systems,
  18. 30. Darstellung der Verfahren zur Vor- und Störfalluntersuchung am Flughafen, sowie der daraus resultierenden Prävention, unbeschadet der Aufgaben der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes,
  19. 31. Darstellung der internen Kontrollvorgänge im Bereich des Sicherheitsmanagement Systems,
  20. 32. Darstellung der Art von Sicherheitsuntersuchungen bei geplanten Veränderungen an Einrichtungen des Flughafens oder an Arbeitsabläufen,
  21. 33. Darstellung der und grundsätzliche Angaben zu den vorhandenen Einrichtungen des Flughafens (zB Betankungsanlage, Serviceeinrichtungen für die Luftfahrzeugabfertigung, Schneeräum- und Enteisungsdienst),
  22. 34. Art und Häufigkeit von Flughafenbetriebskontrollen (Flughafenzaun, Befeuerung, Notstromversorgung, Markierungen, Beschilderung, Kontrolle von am Vorfeld beschäftigten Personen, Arbeitsabläufe am Vorfeld usw.),
  23. 35. Art und Häufigkeit von Kontrollen von Luftfahrzeugabstellpositionen, Rollgassen und Rollwegen hinsichtlich der sicheren Benutzbarkeit durch Luftfahrzeuge (zB Zustand der Oberfläche, Verschmutzung, Hindernisfreiheit, Befeuerung, Markierung),
  24. 36. Art und Häufigkeit von Kontrollen der Pisten (zB Standardkontrollen, Kontrollen nach gemeldeten Vorfällen auf den Pisten),
  25. 37. Beschreibung der Prozesse von der Meldung bis zur Behebung von bekannten Problemen (Bauschaden, Befeuerung, Markierung, etc.) auf Bewegungsflächen,
  26. 38. Art und Häufigkeit der Säuberung von Bewegungsflächen,
  27. 39. Beschreibung der Verfahren bei Eis und Schnee auf Bewegungsflächen (Räumplan, Schneeprofil, etc.),
  28. 40. Beschreibung der Verfahren für die Einbindung anderer nicht regelmäßig am Flughafen stattfindender Luftfahrtaktivitäten in den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens,
  29. 41. Angabe über die Voraussetzungen für die sowie Art und Häufigkeit der Kontrolle von Arbeiten im Nahbereich von Bewegungsflächen (zB Bauarbeiten, landwirtschaftliche Tätigkeiten),
  30. 42. Art und Häufigkeit der Schulung von Personen mit Zutrittsberechtigung zum nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens,
  31. 43. Angaben über die Voraussetzungen für das Betreten des nicht allgemein zugänglichen Bereiches des Flughafens (zB Geh- und Fahrordnung),
  32. 44. Angaben zum vorhanden Betankungssystem sowie zur Lagerung von Treibstoffen und Gefahrengütern,
  33. 45. Beschreibung der Positionierung von Luftfahrzeugen auf den Luftfahrzeugabstellpositionen sowie der Verfahren beim eigenständigen Ein- und Ausrollen sowie bei Push-back-Vorgängen,
  34. 46. Beschreibung der Verfahren bei Vorfällen, Unfällen oder Störungen im Bereich des Flughafens,
  35. 47. Beschreibung des Verfahrens für die Bergung von bewegungsunfähigen Luftfahrzeugen,
  36. 48. Beschreibung des Tierwelt - Gefahrenmanagements des Flughafens,
  37. 49. Beschreibung der Zuständigkeiten betreffend die Befeuerungseinrichtungen am Flughafen,
  38. 50. Beschreibung der am Flughafen vorhandenen visuellen Hilfsmittel (zB Schilder, Markierungen, Befeuerungen),
  39. 51. Übersichtspläne in einem geeigneten Maßstab zur Darstellung der am Flughafen vorhandenen visuellen Hilfsmittel,
  40. 52. Beschreibung der Verfahren und Zuständigkeiten betreffend die Steuerung und Helligkeitsregelung der Befeuerungsanlagen,
  41. 53. Beschreibung der Kontrolle und Überwachung sowie der Verfahren bei Störungsmeldungen betreffend der Befeuerungsanlage,
  42. 54. Beschreibung der Verfahren für die Notstromversorgung des Flughafens, ausgenommen die Pisten,
  43. 55. Beschreibung der Verfahren für die Notstromversorgung der Pisten,
  44. 56. Angaben zur und übersichtliche Darstellungen der Lage von Hindernis- und Gefahrenfeuern innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens, welche durch die Flugsicherungsstelle geschalten werden können, sowie die Beschreibung der Kontrolle und Überwachung sowie der Störungsmeldungen derselben,
  45. 57. Beschreibung der Verfahren und Einrichtungen des Flughafens zur Verhinderung von „Runway Incursions“ (gleichzeitige Belegung der Piste durch Luftfahrzeuge und/oder Bodenfahrzeuge) sowie eine Darstellung aller diesbezüglicher Einrichtungen (zB visuelle Hilfsmittel, physische Barrieren) in einem Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab,
  46. 58. Beschreibung aller Verfahren zur Alarmierung der Einsatzkräfte bei Vorfällen am Gelände des Flughafens sowie innerhalb des Zivilflugplatzrettungsbereiches,
  47. 59. Art und Häufigkeit von Tests der Alarmierungssysteme,
  48. 60. Art und Häufigkeit der Durchführung von Übungen der Einsatzkräfte,
  49. 61. Namen des Feuerwehrkommandanten, seiner Stellvertreter sowie der übrigen Mitglieder der Feuerwehr,
  50. 62. Angaben zum jeweils aktuellen Stand der Aus- und Fortbildung der einzelnen Mitglieder der Feuerwehr,
  51. 63. Erläuterung der höchsten verfügbaren Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens,
  52. 64. Erläuterung der Verfahren zur allfälligen Erhöhung der Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens,
  53. 65. Zur höchsten Feuerbekämpfungskategorie sind anzugeben
    1. a) Auflistung der Feuerwehreinsatzfahrzeuge mit Nummer und Kennzeichen,
    2. b) Auflistung der Löschmittelkapazität und -klassifizierung der einzelnen Feuerwehreinsatzfahrzeuge sowie der Bevorratung am Flughafen,
    3. c) Anzahl des täglich verfügbaren Personals,
    4. d) Verfahren, wenn Feuerwehreinsatzkräfte auch andere Tätigkeiten am Flughafen ausüben,
    5. e) zusätzlich Angaben zu internen Verfahrens- und Einsatzabläufen,
    6. f) Beschreibung der Alarmierung für zusätzliche interne und externe Feuerwehrkräfte,
    7. g) Beschreibung der vorhandenen Strukturen der Feuerwehreinsatzkräfte,
    8. h) Auflistung sonstiger Gerätschaften,
    9. i) Angaben zur Reaktionszeit der Flughafenfeuerwehr gemäß der einschlägigen Verfahrensanweisung der zuständigen Behörde,
  54. 66. Namen des ärztlichen Leiters der Erste-Hilfe-Station und eventueller Stellvertreter sowie des sonstigen Personals,
  55. 67. Angaben zum jeweils aktuellen Stand der Aus- und Fortbildung der einzelnen Mitglieder der Erste-Hilfe-Station,
  56. 68. Verzeichnis der Hilfsmittel sowie der Ausrüstung der Erste-Hilfe-Station und der Rettungsfahrzeuge,
  57. 69. Erläuterung der Regelung hinsichtlich der Rufbereitschaft des ärztlichen Leiters und, sofern dieser während der Betriebszeiten nicht permanent anwesend ist, seiner Stellvertreter während der Betriebszeiten,
  58. 70. Für die Erste-Hilfe-Einrichtungen sind anzugeben
    1. a) Auflistung der Einsatzfahrzeuge mit Nummer und Kennzeichen,
    2. b) Auflistung des täglich verfügbaren Personals,
    3. c) Angabe und Verfahren, wenn Einsatzkräfte auch andere Tätigkeiten am Flughafen ausüben,
    4. d) Angabe der Kapazität der Erste-Hilfe-Einrichtungen,
    5. e) zusätzlich Angaben zu internen Verfahrens- und Einsatzabläufen,
    6. f) Beschreibung der Alarmierung für zusätzliche interne und externe Einsatzkräfte und
    7. g) Beschreibung der vorhandenen Strukturen der Erste-Hilfe,
  59. 71. Sollten von Seiten des Flughafenhalters mit im Umland des Flughafens befindlichen Einsatzkräften Kooperationen bei Einsätzen vereinbart worden sein, so sind diese Kooperationen und die entsprechenden vereinbarten Verfahren und Alarmierungen zu beschreiben,
  60. 72. Für die Aus- und Weiterbildung der Einsatzkräfte am Gelände des Flughafens sind anzugeben
    1. a) Art und Häufigkeit der Schulungen für Einsätze bei schlechter Sicht am Flughafen,
    2. b) Art und Häufigkeit der Orientierungsschulungen am Gelände des Flughafens,
  61. 73. Einsatzpläne für Flugnotfälle und Notfälle,
  62. 74. Name der zuständigen Flugverkehrsdienststelle, sowie
  63. 75. Abkommen zwischen dem Flughafenhalter und der zuständigen Flugsicherungsorganisation über den Betrieb der Flugverkehrsdienststelle.

(2) Der Flughafenhalter ist für den Inhalt, die Erstellung und ständige Aktualisierung des Flughafen-Handbuches verantwortlich. Eine Unterteilung des Flughafen-Handbuches in Zuständigkeitsbereiche ist zulässig. Die für einen Teilbereich verantwortliche Person ist der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

(3) Im Falle einer wesentlichen Änderung des Flughafen-Handbuches hat der Flughafenhalter der zuständigen Behörde unverzüglich eine Ausfertigung der geänderten Fassung des Flughafen-Handbuches zu übermitteln. Bei sonstigen Änderungen des Flughafen-Handbuches hat der Flughafenhalter jedenfalls am Ende des Jahres, in dem diese Änderungen erfolgt sind, die geänderte Fassung des Flughafen-Handbuches der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde hat die Änderungen dahingehend zu überprüfen, ob die Sicherheit des Betriebes des Flughafens weiterhin gewährleistet ist. Die §§ 8 und 11 sind anzuwenden.

(4) Sollte das Flughafen-Handbuch als Loseblattsammlung gestaltet sein, ist das Verzeichnis über den Austausch von Einlageblättern in einem gesonderten Ordner oder am Ende des Flughafen-Handbuches zwecks ordnungsgemäßer Nachvollziehbarkeit aufzubewahren.

(5) Zur Vermeidung deckungsgleicher Inhalte mit anderen vom Flughafenhalter zu erstellenden Unterlagen (zB Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, Feuerwehrbetriebshandbücher, Betriebshandbuch Erste-Hilfe-Station, Einsatzpläne der Flughafenhalter) ist es zulässig, diese Unterlagen als Bestandteile des Flughafen-Handbuches in dieses zu integrieren.

Zertifizierungsvoraussetzungen

§ 5. Die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Zertifikates darf von der zuständigen Behörde nur erfolgen, wenn die Überprüfung des Flughafens ergeben hat, dass

  1. 1. die physischen Bedingungen auf den Bewegungsflächen sowie die vorhandenen Einrichtungen des Flughafens mit den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen übereinstimmen,
  2. 2. die im Flughafen-Handbuch dargelegten Einrichtungen und Verfahren geeignet sind, den bewilligten Flughafenbetrieb sicher und reibungslos durchführen zu können,
  3. 3. ausreichend erfahrene und ausgebildete Fachkräfte vorhanden sind, um die sicherheitsrelevanten Aufgaben durchführen zu können und
  4. 4. der Antragsteller in der Lage ist, für den Flughafen ein effektives und umfassendes Sicherheitsmanagement System (SMS) sicherzustellen.

Ausstellung des Flughafen-Zertifikates

§ 6. Das Flughafen-Zertifikat ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn

  1. 1. der Flughafen und dessen Einrichtungen den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen entspricht und
  2. 2. auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß § 5 als erfüllt angesehen werden können.

Form und Veröffentlichung des Flughafen-Zertifikates

§ 7. (1) Das Zertifikat ist dem Antragsteller in Form einer Urkunde im Sinne der Anlage 2 auszustellen.

(2) Das Zertifikat ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie vom Antragsteller auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen.

Dauer und Gültigkeit des Flughafen-Zertifikates

§ 8. (1) Das Zertifikat ist für eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren auszustellen.

(2) Werden Voraussetzungen, die zur Ausstellung des Zertifikates geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist das Zertifikat nicht mehr gültig. Die zuständige Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Flughafenhalters darüber einen Feststellungsbescheid erlassen und die Rückgabe des Zertifikates vorschreiben.

Verlängerung des Flughafen-Zertifikates

§ 9. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates hat der Flughafenhalter einen Antrag gemäß § 2 auf Verlängerung des Zertifikates bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Verlängerung des Zertifikates hat unter denselben Voraussetzungen wie die erstmalige Ausstellung des Zertifikates zu erfolgen.

Wechsel des Flughafenhalters

§ 10. (1) Eine Übertragung des Zertifikates auf einen anderen Flughafenhalter ist nicht zulässig. Bei einem Wechsel des Flughafenhalters hat der bisherige Inhaber des Zertifikates dieses der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzustellen. Der neue Flughafenhalter hat einen neuen Antrag gemäß § 2 auf Ausstellung einer Flughafen-Zertifizierung zu stellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des neuen Flughafenhalters bei einem bloßen Wechsel in der Person des Flughafenhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges des Flughafens einer Übertragung des Zertifikates zustimmen.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 11. (1) Werden wesentliche Mängel im Zuge von Überprüfungen von der zuständigen Behörde festgestellt oder dieser auf andere Weise bekannt, welche geeignet sind, den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens zu gefährden, und werden diese Mängel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist beseitigt oder die betrieblichen Verfahren zur Vermeidung dieser Mängel nicht zufriedenstellend angepasst, hat die zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 2 die Ungültigkeit des Zertifikates mit Bescheid festzustellen. § 8 Abs. 2 erster Satz bleibt unberührt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 76, 77 sowie 141 LFG bleiben unberührt.

2. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Gebühren

§ 12. (1) Für die Ausstellung des Zertifikates ist vom Antragsteller im Falle eines Flughafens mit mehr als fünf Millionen Passagieren pro Jahr im zivilen Flugbetrieb eine Gebühr von 50 000 Euro, in allen anderen Fällen eine Gebühr von 30 000 Euro zu entrichten.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr tritt zum Zeitpunkt der Zustellung des Zertifikates ein. Die Gebühr ist binnen 14 Tagen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mittels Überweisung durch Erlagschein zu entrichten. Wird die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet, ist diese in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.

Übergangsbestimmungen

§ 13. Flughäfen, deren Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligt ist, müssen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2010 ein Zertifikat gemäß dieser Verordnung innehaben.

In- und Außerkrafttreten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

Anlage 1

Musterantragsformular (siehe unter Anlagen)

Anlage 2

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

GZ.

(Bundeswappen)

ZERTIFIZIERUNGSURKUNDE

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde bescheinigt hiermit

dem Flughafen (Name und Anschrift, ICAO-Code)

die Übereinstimmung seiner für den sicheren und reibungslosen Betrieb notwendigen Einrichtungen mit den in Österreich anwendbaren Vorschriften.

Diese Urkunde ist gültig, solange alle Voraussetzungen für die Zertifizierung erfüllt werden, längstens jedoch bis xxx.

Wien, am

L. S.

(Trockenstempel)

Für die Bundesministerin:

Anlage 1

Anlage 1 (Musterantragsformular) 

Bures

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