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BGBl II 302/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

302. Verordnung: Getreide-Überwachungsverordnung 2010 - GÜV 2010

302. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung der Verwendung und Bestimmung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Überwachungsverordnung 2010 - GÜV 2010)

Auf Grund der §§ 9, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1,
  2. 2. der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention, ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2009, S. 1,
  3. 3. der Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009, S. 5 und
  4. 4. der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 171 vom 23.06.2006, S. 35.

(2) Diese Verordnung dient der Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen, das bestimmt ist:

  1. 1. zur Versendung in einen anderen Mitgliedstaat in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zu Zwischenerzeugnissen,
  2. 2. zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder
  3. 3. zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist

  1. 1. im Falle der Ausfuhr der Bundesminister für Finanzen für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen und
  2. 2. in den übrigen Fällen die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA)

zuständig.

2. Abschnitt

Überwachung der Versendung und der Ausfuhr in unverändertem Zustand

Grundsatz

§ 3. (1) Zur Versendung bestimmtes Getreide steht vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Getreide das Bundesgebiet verlässt, unter amtliche Überwachung der AMA. Zur Ausfuhr bestimmtes Getreide steht vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der AMA.

(2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem Interventionslager getrennt von anderem Getreide zu transportieren und im Fall einer erforderlichen Zwischenlagerung getrennt zu lagern.

(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind beim Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.

(4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann die AMA für unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.

Überwachungsverfahren

§ 4. (1) Die AMA oder der Lagerhalter - sofern die AMA diesen mit der Ausstellung beauftragt - hat bei der Auslagerung des Getreides für jedes einzelne Transportmittel (Einzelsendung) einen Kontrollschein in vierfacher Ausfertigung auszustellen. Der Kontrollschein enthält folgende Angaben:

  1. 1. Name und Anschrift des Zuschlagsempfängers für das von der AMA verkaufte Getreide (Käufer),
  2. 2. Name und Anschrift des Interventionslagers,
  3. 3. Kennummer des Abholscheines der AMA,
  4. 4. Nummer der auszulagernden Partie,
  5. 5. Bezeichnung der Lagerstelle,
  6. 6. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
  7. 7. Menge des ausgelagerten Getreides,
  8. 8. die genaue Warenart,
  9. 9. Tag des Abgangs des Getreides.

Der Kontrollschein ist von der AMA sowie von dem durch den Käufer des Getreides beauftragten Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güterbeförderungsgesetz (Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995) ist der Kontrollschein durch den Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen.

(2) Tritt beim Transport des Getreides an einem Transportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich macht, hat der Käufer dies der AMA unverzüglich nach Feststellung des Schadensumfangs und der Verladung auf ein anderes Transportmittel mitzuteilen. Dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag und Uhrzeit des Eintritts des Schadens anzugeben. Über den Schaden ist ein Schadensbericht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und der AMA zu übersenden. Der Schadensbericht hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Schadensereignis,
  2. 2. Datum und Uhrzeit des Schadensereignisses,
  3. 3. das erste Transportmittel und dessen Kennzeichen,
  4. 4. das neue Transportmittel und dessen Kennzeichen,
  5. 5. umgeladene Menge.

Der Schadensbericht ist von dem Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten, im Falle des Werkverkehrs von dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Schadensberichtes ist dem Kontrollschein beizufügen. Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Schadenseintritt oder ein anderes Ereignis zu einer wesentlichen Verzögerung des Transportes führen. In diesem Falle ist auch die Dauer der Verzögerung anzugeben.

(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem Lager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von der AMA zu diesem Zweck anerkannt ist (anerkannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antragsteller hat sich dabei zu verpflichten, das zur Versendung oder zur Ausfuhr bestimmte Getreide getrennt von anderem Getreide zu lagern und zu verladen und bei der Einlagerung, der Auslagerung sowie der unmittelbaren Verladung zur Gewichtsfeststellung eine geeichte Waage zu verwenden sowie jeweils die Warenart festzustellen. Im Antrag ist auch der zur Ausstellung der Kontrollscheine Bevollmächtigte zu melden. Der anerkannte Umschlagsbetrieb ist verpflichtet, unverzüglich die AMA zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachte Angaben eingetreten ist. Die AMA hat die anerkannten Umschlagsbetriebe im Verlautbarungsblatt zu verlautbaren.

(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat für jede Einzelsendung, die in den Umschlagsbetrieb eingebracht oder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang des Getreides auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung enthält die folgenden Angaben:

  1. 1. Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbetriebes,
  2. 2. Name und Anschrift des die Zwischenlagerung, das Zusammenstellen oder das unmittelbare Verladen veranlassenden Auftraggebers,
  3. 3. Bezeichnung des anliefernden Transportmittels und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
  4. 4. Menge und Warenart des empfangenen Getreides,
  5. 5. Bezeichnung der Lagerstelle oder des beladenen Transportmittels,
  6. 6. Tag der Ankunft des Getreides.

(5) Sollen Einzelsendungen zwischengelagert oder in einem Lager zu einer Sendung zusammengestellt werden, ist das eingelagerte Gewicht und die Warenart jeder Einzelsendung festzustellen. Bei der Auslagerung hat der anerkannte Umschlagsbetrieb das Gewicht und die Warenart der neuen Sendung festzustellen und einen neuen Kontrollschein entsprechend Abs. 1 auszustellen.

(6) Werden eine oder mehrere Einzelsendungen unmittelbar in ein anderes Transportmittel verladen, hat der anerkannte Umschlagsbetrieb das umgeladene Gewicht und die Warenart festzustellen sowie für die zusammengestellte Sendung einen neuen Kontrollschein entsprechend Abs. 1 auszustellen. Die in Abs. 5 für die Auslagerung vorgesehenen Vorschriften sind anzuwenden.

(7) Im Falle des Transports des Getreides im Schienenverkehr gilt ein Ganzzug oder eine Wagengruppe der Österreichischen Bundesbahn als eine Einzelsendung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Im Kontrollschein sind die einzelnen Wagen mit ihren Kennnummern und Ladegewichten anzuführen, die Wagenliste ist dem Kontrollschein beizufügen. Soll das Getreide mit einem Ganzzug oder einer Wagengruppe der Österreichischen Bundesbahn im Schienenverkehr unmittelbar ausgeführt werden, gelten diese Bestimmungen nur, wenn nur eine Ausfuhranmeldung vorgesehen ist; anderenfalls ist für jede Ausfuhranmeldung ein getrennter Kontrollschein auszustellen.

(8) Wird ein unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide aus dem Bundesgebiet verbracht, hat

  1. 1. im Falle der Versendung der Versender bei der AMA die Ausstellung eines Kontrollexemplars zu beantragen,
  2. 2. im Falle der Ausfuhr der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle die Ausfuhr anzumelden und die Ausstellung eines Kontrollexemplars zu beantragen.

Der Kontrollschein, der für die Transportmittel, mit denen das Getreide aus dem Bundesgebiet verbracht werden soll, ausgestellt worden ist, ist zusammen mit den sonstigen vorgeschriebenen Unterlagen der jeweils zuständigen Stelle vorzulegen. Die Ausfuhrzollstelle bestätigt im Falle der Z 2 die Annahme der Ausfuhranmeldung oder die Ausstellung des Kontrollexemplars durch einen Sichtvermerk sowie für Verarbeitungsprodukte die Registriernummer oder die Nummer der zu diesem Zweck ausgestellten Kontrollexemplare auf dem letzten Kontrollschein.

(9) Der Käufer oder ein von ihm Beauftragter muss spätestens drei Tage vor Beginn der in den vorstehenden Absätzen genannten Warenbewegungen der AMA folgende Angaben mitteilen:

  1. 1. Abgangslager und Abholschein-Nummer,
  2. 2. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Auslagerung,
  3. 3. vorgesehene Transportmittel und Transportwege,
  4. 4. Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbetriebes und dessen Anerkennungsnummer,
  5. 5. voraussichtliche Ankunft des Getreides beim anerkannten Umschlagsbetrieb,
  6. 6. voraussichtliche Ankunft am letzten Ort im Bundesgebiet, an dem das Getreide auf das Transportmittel verladen wird, mit dem es versandt oder ausgeführt werden soll.

Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist zulassen, wenn dadurch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird. Änderungen im tatsächlichen Ablauf sind der AMA unverzüglich mitzuteilen. Diese Pflichten gelten für jeden Fall einer weiteren Einschaltung eines anerkannten Umschlagsbetriebes.

Probenahme und Untersuchung des Getreides

§ 5. (1) Die Probenahme und die Untersuchung des Getreides zur Feststellung der Warenart in den Fällen des § 4 Abs. 5 und 6 haben nach den für die Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbetrieben durchzuführen.

(2) Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb beim Verbringen in den Betrieb oder beim unmittelbaren Verladen des Getreides festgestellt, dass die im Kontrollschein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des Getreides festgestellten Warenart entspricht, ist unverzüglich die AMA zu unterrichten. Ein Weitertransport des Getreides ist erst zulässig, wenn die AMA schriftlich zugestimmt hat.

(3) Die AMA kann zum Zwecke der Überprüfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbstgezogene Proben untersuchen.

Freigabe der Sicherheiten

§ 6. (1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, dass das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.

(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muss:

  1. 1. Abholschein-Nummer,
  2. 2. im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge,
  3. 3. Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechenden Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jeweiligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen,
  4. 4. Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.

Der Antrag muss die Bestätigung enthalten, dass das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen, dass beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladungen - ausgenommen Umladungen im Falle eines Schadens an einem Transportmittel - erfolgt oder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die Verpflichtung zur Beifügung dieser Erklärung entfällt bei Transporten mit der ÖBB. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4 Abs. 8 beizufügen.

3. Abschnitt

Überwachung der Verarbeitung

Grundsatz

§ 7. (1) Getreide aus Interventionsbeständen der AMA, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der Auslagerung bis zu dem in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die AMA nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterstellt.

(2) Soll Getreide aus Beständen eines anderen Mitgliedstaates oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis im Bundesgebiet zu bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, unterliegt es ab dem Verbringen in das Bundesgebiet bis zu dem in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die AMA.

(3) Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit der Feststellung der Verarbeitung zu bestimmten Verarbeitungserzeugnissen. In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage der Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt. Für die Erledigung ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, dass die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus der Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche Überwachung mit der Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle.

(5) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, dass Verarbeitungserzeugnisse von bestimmten Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und ihnen gleichgestellte Einheiten verbraucht werden sollen, endet die amtliche Überwachung mit der Übernahme durch diese Stellen.

(6) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist getrennt von anderem Getreide zu transportieren, zu lagern und zu verarbeiten. Zwischenerzeugnisse, die aus Getreide hergestellt worden sind, das unter amtliche Überwachung gestellt ist, sind getrennt von anderen Zwischenerzeugnissen zu transportieren und zu lagern. Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse auszuführen, so sind diese bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu transportieren und zu lagern.

Überwachung der Verarbeitung

§ 8. (1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung hat die AMA oder der von ihr beauftragte Lagerhalter bei der Auslagerung einen Kontrollschein gemäß § 4 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung auszustellen.

(2) Wer Getreide aus Interventionsbeständen oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Bundesgebiet verbringt, hat nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Bundesgebiet unter Vorlage des Kontrollexemplars bei der AMA die Ausstellung eines Kontrollscheins zu beantragen, der für die weitere Überwachung durch die AMA dient. Der Kontrollschein enthält folgende Angaben:

  1. 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. Name und Anschrift des Betriebs, in dem die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse hergestellt werden sollen (Verarbeiter),
  3. 3. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die für dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
  4. 4. Warenart,
  5. 5. Warenmenge,
  6. 6. Art der bestimmten Verarbeitungserzeugnisse.

(3) Der Kontrollschein ist von der AMA sowie vom Verkäufer oder dem von ihm beauftragten Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güterbeförderungsgesetz ist der Kontrollschein durch den Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen.

(4) Das Zwischenlagern des Getreides oder eines Zwischenerzeugnisses, das Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein anderes Transportmittel ist in einem Verarbeitungsbetrieb nur zulässig, wenn der Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zweck von der AMA anerkannt ist (anerkannter Verarbeitungsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Anerkennung ist § 4 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der anerkannte Verarbeitungsbetrieb hat für jede Einzelsendung, die in den Verarbeitungsbetrieb gebracht wird, den Empfang des Getreides oder des Zwischenerzeugnisses auf dem Kontrollschein zu bestätigen. § 4 Abs. 4 ist anzuwenden.

(6) Soll die Verarbeitung des Getreides oder eines Zwischenerzeugnisses, das in einem anderen Mitgliedstaat aus Interventionsgetreide hergestellt worden ist, nicht im Betrieb des Käufers des Getreides (Erstkäufer) erfolgen, ist dieser verpflichtet, der AMA unverzüglich Name und Anschrift des Verarbeiters oder des weiteren Käufers (Empfänger) schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen. Bei jeder Verladung auf ein anderes Transportmittel ist ein neuer Kontrollschein auszustellen.

(7) Bei jeder Ein- und Auslagerung ist das Gewicht und die Art des Getreides oder des Verarbeitungserzeugnisses festzustellen. § 4 Abs. 2 bis 7 und § 5 sind anzuwenden.

(8) Die Verpflichtungen nach den Abs. 3, 4 und 6 treffen auch jeden Empfänger, Lagerhalter und Verarbeiter.

(9) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer des Getreides der AMA eine Verarbeitungserklärung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verarbeitung zu übersenden. Die Verarbeitungserklärung muss enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Erstkäufers,
  2. 2. Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit dieser nicht mit dem Erstkäufer ident ist,
  3. 3. Menge des verarbeiteten Getreides,
  4. 4. Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse,
  5. 5. Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über mehrere Tage den Verarbeitungszeitraum,
  6. 6. Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungserzeugnisse,
  7. 7. Unterschrift des Verarbeiters.

Ist der Verarbeiter des Getreides nicht ident mit dem Erstkäufer, ist die Verarbeitungserklärung von beiden zu unterzeichnen.

(10) Im Falle eines Schadens an einem Transportmittel ist § 4 Abs. 2 anzuwenden.

(11) Der Käufer oder derjenige, der Getreide aus Interventionsbeständen oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Bundesgebiet verbringt, muss der AMA spätestens drei Tage vor Verbringung in das Bundesgebiet - zusätzlich zu den in § 4 Abs. 9 geforderten - folgende Angaben mitteilen:

  1. 1. voraussichtliche Ankunft beim Verarbeiter,
  2. 2. Name und Anschrift des Verarbeiters,
  3. 3. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Verarbeitung.

Die vorstehenden Pflichten gelten auch für jeden weiteren Verarbeiter. Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist zulassen, wenn dadurch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird. Änderungen im tatsächlichen Ablauf sind der AMA unverzüglich mitzuteilen.

Ausfuhr und Versendung der Verarbeitungserzeugnisse

§ 9. (1) Werden die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse ausgeführt oder die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse versandt, gelten vorbehaltlich des Abs. 2 die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2 bis 8 bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung und der Ausstellung des Kontrollexemplars. Der Erstkäufer beantragt bei der AMA die Ausstellung des Kontrollscheins. § 4 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind anstelle der Menge des verarbeiteten Getreides die Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse sowie die Kennnummer der entsprechenden Verarbeitungsbescheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungserzeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.

(3) § 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 2 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Freigabe der Sicherheit

§ 10. Ist für eine aus Beständen der AMA ausgelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, dass die ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 9 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Kosten

§ 11. Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 12. (1) Wer Getreide aus Interventionsbeständen der AMA kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu verarbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist verpflichtet,

  1. 1. ordnungsgemäß Bücher zu führen,
  2. 2. besondere Aufzeichnungen - getrennt für überwachungspflichtiges und sonstiges Getreide - zu machen über
    1. a) den täglichen Zu- und Abgang und den sonstigen Verbleib einschließlich Name und Anschrift des jeweiligen Empfängers sowie den Bestand an Getreide,
    2. b) die täglich hergestellten Mengen der Verarbeitungserzeugnisse sowie deren Verbleib,
  3. 3. auf Verlangen der AMA weitere Aufzeichnungen, insbesondere über einzelne Verarbeitungsvorgänge, zu machen.

Diese Pflichten gelten auch für den Empfänger des Getreides aus Interventionsbeständen, der mit dem Käufer des Getreides nicht ident ist, im Falle von Getreide aus Interventionsbeständen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für die Hersteller oder Erstkäufer von Zwischenerzeugnissen.

(2) Die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe sind verpflichtet,

  1. 1. ordnungsgemäß Bücher zu führen,
  2. 2. besondere Aufzeichnungen über den Empfang einschließlich der Warenart, die Lagerung, eventuell durchgeführte Bearbeitungen und den Verbleib jeder bei ihnen gelagerten oder verladenen Einzelsendung zu machen. Die Warenbewegungen sind täglich aufzuzeichnen.

Die Aufzeichnungen nach dem ersten Satz sind getrennt von Aufzeichnungen für nicht der amtlichen Überwachung unterliegendes Getreide zu machen.

(3) Wer nach Abs. 1 oder 2 zu Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat die vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der Abgabe des Getreides aus den Interventionsbeständen sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 13. Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich ist, sind der Käufer und Empfänger von Getreide aus Interventionsbeständen, die mit dessen Transport beauftragten Spediteure oder Frachtführer sowie die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe verpflichtet, den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Besichtigen der Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane auf Kosten der Auskunftspflichtigen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

Muster, Vordrucke

§ 14. Soweit von der AMA Muster aufgelegt oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.

Strafbestimmungen

§ 15. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer

  1. 1. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 3 die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,
  3. 3. entgegen
    1. a) § 4 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 10 oder § 9 Abs. 1 erster Satz,
    2. b) § 4 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 11 dritter Satz oder § 9 Abs. 1 dritter Satz,
    3. c) § 8 Abs. 6 oder
    4. d) § 8 Abs. 11

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  1. 4. entgegen § 4 Abs. 3 erster Satz außerhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,
  2. 5. entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 letzter Satz, die AMA nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachten Angaben eingetreten ist,
  3. 6. entgegen § 5 Abs. 2 zweiter Satz, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 7 zweiter Satz oder § 9 Abs. 3, Getreide ohne Einverständnis der AMA weitertransportiert oder
  4. 7. entgegen § 8 Abs. 4 erster Satz die dort genannten Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt.

Berichtspflichten

§ 16. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden:

  1. 1. jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner die im abgelaufenen Quartal aufgetretenen Fälle der höheren Gewalt gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 unter Angabe der geltend gemachten Umstände, der betreffenden Warenmenge und der getroffenen Maßnahmen und
  2. 2. jeweils bis 20. Februar und 20. August die Zahl der Anträge gemäß Art. 11 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 , allfällig bekannte Gründe, warum das Kontrollexemplar nicht zurückgeschickt wurde, die betreffenden Mengen und die als gleichwertig anerkannten Papiere.

Anlage 1

(zu § 4 Abs. 3)

Voraussetzungen für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben bei der Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand

  1. 1. Die Lagerkapazität muss mindestens 3 000 t betragen.
  2. 2. Es muss mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
  3. 3. Die Ein- und Auslagerungskapazität muss täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 t betragen.
  4. 4. Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
  5. 5. Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muss tatsächlich herstellbar sein.
  6. 6. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
  7. 7. Es muss ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.
  8. 8. Am Ort des Lagers muss ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.
  9. 9. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muss, möglich sein.

Anlage 2

(zu § 8 Abs. 4)

Voraussetzungen für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben

  1. 1. Es muss jeweils mindestens eine geeichte Waage zum Verwiegen des angelieferten Getreides sowie des Verarbeitungserzeugnisses zur Verfügung stehen.
  2. 2. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
  3. 3. Es muss ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung, Untersuchung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.
  4. 4. Es muss eine ausreichende Laboreinrichtung zur Untersuchung des Verarbeitungserzeugnisses vorhanden sein.
  5. 5. Am Ort der Betriebsstätte muss ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.

Berlakovich

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