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BGBl II 235/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

235. Verordnung: Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen

235. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen

Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Regelungsbereich

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist

  1. 1. die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen, die bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 17, festgelegte Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen ausüben, und
  2. 2. die Zuordnung von Aufgaben der Prüfung und Zertifizierung zur Prüfstelle und Zertifizierungsstelle und zu bestimmten in diesem Bereich tätigen Unternehmen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 4 Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 als Prüf- oder Zertifizierungsstellen zur Durchführung von Prüfungen oder Zertifizierungen ermächtigt sind.

Prüfstellen

§ 2. (1) Ein Unternehmen, das nach § 4 Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Funktion als Prüfstelle betraut ist, nimmt die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahr. Ist ein Unternehmen sowohl als Prüfstelle als auch als Zertifizierungsstelle anerkannt, entfällt die Weiterleitungspflicht gemäß Abs. 4.

(2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Prüflinge in der Lage sind, bei der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen (Schwefelhexafluorid) aus Hochspannungsschaltanlagen Emissionen zu vermeiden und diese Gase ordnungsgemäß zurückzugewinnen, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicher zu stellen.

(3) Wenn die Erfüllung der festgelegten Qualifikationsanforderungen zur Erlangung eines Zertifikats für Personen durch eine Prüfung nachgewiesen ist, ist dies durch die Prüfstelle in den Aufzeichnungen über die Prüfung festzustellen. Die Aufzeichnungen haben zu enthalten:

  1. 1. Ort und Datum der Prüfung; Name des Prüfers
  2. 2. Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings
  3. 3. Dokumentation und Ergebnis der Prüfung

Diese Aufzeichnungen sind vom Prüfer zu unterfertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(4) Im Falle des nach Abs. 3 erbrachten Nachweises der verlangten Voraussetzungen für ein Zertifikat für Personen hat die Prüfstelle jeweils den Namen des Prüflings zwecks Ausstellung eines Zertifikates für Personen an die Zertifizierungsstelle weiter zu leiten.

(5) Falls die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, hat sie dies mit Bescheid gemäß § 4 Abs. 3 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 mit einer Begründung festzustellen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist anzugeben, binnen welcher Frist die Berufung einzubringen ist und der Landeshauptmann zu bezeichnen, der für die Berufung zuständig ist.

Zertifizierungsstellen für Personen

§ 3. (1) Ein neben der einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie) gemäß § 4 Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Funktion als Zertifizierungsstelle betrautes Unternehmen nimmt die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahr.

(2) Wird gemäß § 2 Abs. 4 durch die Prüfstelle festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. den Namen der Zertifizierungsstelle,
  2. 2. den vollständigen Namen des Inhabers,
  3. 3. die Ausstellungsnummer,
  4. 4. gegebenenfalls das Ablaufdatum,
  5. 5. die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, und
  6. 6. das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(3) Die Zertifizierungsstelle für Personen hat Aufzeichnungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 zu führen, auf deren Grundlage der Status von zertifizierten Personen und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsprozesses überprüft werden können. Diese Aufzeichnungen sind jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und dem jeweiligen Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Aufzeichnungen jeweils zu enthalten:

  1. 1. den Namen der zertifizierten Person,
  2. 2. das Zertifizierungsdatum
  3. 3. die Zertifizierungsnummer und
  4. 4. den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die zertifizierte Person tätig ist.

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 4. (1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.

(3) Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.

ANHANG im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 305/2008

Nr.

Fachliche Mindestkenntnisse und -fertigkeiten

Art des Tests

1.

Grundkenntnis relevanter Umweltfragen (Klimawandel, Kyoto-Protokoll, Erderwärmungspotenzial), der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und der einschlägigen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006

T (theoretisch)

2.

Physikalische, chemische und Umwelteigenschaften von Schwefelhexafluorid

T

3.

Verwendung von Schwefelhexafluorid in elektrischen Anlagen (Isolierung, Lichtbogenlöschung)

T

4.

Schwefelhexafluorid-Qualität je nach relevanter Industrienorm11 Beispielsweise IEC 60376 und IEC 60480.

T

5.

Verständnis des Konzepts einer elektrischen Anlage

T

6.

Kontrolle der Schwefelhexafluorid-Qualität

P (praktisch)

7.

Rückgewinnung von Schwefelhexafluorid und Schwefelhexafluorid-Gemischen und Reinigung von Schwefelhexafluorid

P

8.

Lagerung und Beförderung von Schwefelhexafluorid

T

9.

Betrieb einer Schwefelhexafluorid-Rückgewinnungsvorrichtung

P

10.

Erforderlichenfalls Durchführung einer gasdichten Anschlussbohrung für Saugleitungen (gas tight drilling systems)

P

11.

Wiederverwendung von Schwefelhexafluorid und unterschiedliche Wiederverwendungskategorien

T

12.

Arbeiten an offenen Schwefelhexafluorid-Anlagenteilen

P

13.

Neutralisierung von Zersetzungsprodukten von Schwefelhexafluorid

T

14.

Schwefelhexafluorid-Überwachung und entsprechende in innerstaatlichen oder unionsrechtlichen Rechtsvorschriften oder in internationalen Übereinkommen vorgesehene Datenaufzeichnungsauflagen

T

Berlakovich

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