22. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach zur Zertifizierung von Personen
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) mit Sitz in 1010 Wien, Schubertring 14, wird als Stelle, die Personen zertifiziert (gemäß EN ISO/IEC 17024) akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis für Personen umfasst die Zertifizierung von Wassermeistern gemäß ÖVGW-Richtlinie W 10/1 „Wassermeisterzertifikat“.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, BGBl. II Nr. 481/1999, außer Kraft.
Mitterlehner
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