224. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2009, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 1 wird die Zeile
„Steinmetz: | Anlage A/1/8“ |
durch die Zeile
„Steinmetz/Steinmetzin: | Anlage A/1/8“ |
ersetzt.
2. In § 1 Z 1 wird die Zeile
„Betonfertigungstechnik: | Anlage A/1/14“ |
angefügt.
3. § 1 Z 2 lautet:
- „2. für die Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe, Tapezierergewerbe und des lederverarbeitenden Gewerbes, und zwar für
Sattlerei: | Anlage A/2/2 |
Gold-, Silber- und Perlensticker, Großmaschinsticker, Maschinsticker: | Anlage A/2/3 |
Handschuhmacher: | Anlage A/2/4 |
Textiltechnik-Maschentechnik, -Webtechnik: | Anlage A/2/7 |
Posamentierer: | Anlage A/2/8 |
Bekleidungsfertiger: | Anlage A/2/9 |
Miedererzeuger: | Anlage A/2/10 |
Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung, Orthopädieschuhmacher: |
|
Strickwarenerzeuger, Weber: | Anlage A/2/12“ |
4. § 1 Z 4 lautet:
- „4. für die Lehrberufe der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, und zwar für
Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik, |
|
Elektromaschinentechnik: | Anlage A/4/3 |
Elektronik: | Anlage A/4/4 |
Informationstechnologie-Informatik, -Technik: | Anlage A/4/9 |
Mechatronik: | Anlage A/4/10 |
Veranstaltungstechnik: | Anlage A/4/11“ |
5. In § 1 Z 6 wird die Zeile
„Bäcker: | Anlage A/6/1“ |
durch die Zeile
„Bäcker/Bäckerin: | Anlage A/6/1“ |
ersetzt.
6. § 1 Z 7 lautet:
- „7. für Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung und Keramik, und zwar für
Keramiker/Keramikerin: | Anlage A/7/2 |
Kerammaler: | Anlage A/7/3 |
Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacherei: | Anlage A/7/4 |
Hohlglasveredler-Glasmalerei, -Gravur, -Kugeln: | Anlage A/7/5“ |
7. In § 1 Z 8 wird die Zeile:
„Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik,-Marktkommunikation und Werbung: | Anlage A/8/8“ |
durch die Zeile
„Medienfachmann/Medienfachfrau-Mediendesign, -Medientechnik,-Marktkommunikation und Werbung: | Anlage A/8/2“ |
ersetzt.
8. § 1 Z 10 lautet:
- „10. für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, und zwar für
Tischlerei: | Anlage A/10/1 |
Tischlereitechnik: | Anlage A/10/2 |
Holztechnik: | Anlage A/10/3 |
Drechsler/Drechslerin: | Anlage A/10/4 |
Bootbauer: | Anlage A/10/5 |
Kunststoffformgebung: | Anlage A/10/6 |
Kunststofftechnik: | Anlage A/10/7 |
Bildhauerei: | Anlage A/10/8 |
Fassbinder/Fassbinderin, Wagner: | Anlage A/10/9“ |
9. § 1 Z 14 lautet:
- „14. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), und zwar für
Metallgießer/Metallgießerin: | Anlage A/14/1 |
Gießereitechnik: | Anlage A/14/2 |
Modellbauer: | Anlage A/14/3“ |
10. In § 1 Z 15 wird die Zeile
„Kälteanlagentechniker: | Anlage A/15/12“ |
durch die Zeile
„Kälteanlagentechnik: | Anlage A/15/12“ |
ersetzt.
11. In § 1 Z 17 wird die Zeile
„Metallbearbeitung: | Anlage A/17/7“ |
eingefügt.
12. § 3a Abs. 3 lautet:
„(3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen haben die Landesschulräte unter Bedachtnahme auf die gemäß § 8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell
- 1. die Bildungs- und Lehraufgaben, die Lehrstoffe und das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie
- 2. an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen unter entsprechender Adaptierung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und des Stundenausmaßes
festzulegen. Darüber hinaus können zur Erlangung der festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie den persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechend unverbindliche Übungen und Freigegenstände festgelegt werden.“
13. Dem § 4 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) Die nachstehenden genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2010 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
- 1. § 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 10, 14, 15 und 17, Anlage A Abschnitt III Unterabschnitte C und I, die Anlagen A/1/8, A/1/14, A/2/2, A/2/4, A/2/9, A/2/10, A/6/1, A/7/4, A/10/2, A/10/6, A/10/7, A/14/1, A/14/2, A/15/12 sowie A/17/7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2010, der 2. Klasse mit 1. September 2011, der 3. Klasse mit 1. September 2012 und der 4. Klasse mit 1. September 2013 in Kraft;
- 2. § 3a Abs. 3, die Anlagen A/2/7, A/2/11, A/2/12, A/10/9 und A/14/3 hinsichtlich der Anlagenbezeichnung sowie A/8/2 hinsichtlich der Anlagenbezeichnung und Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft;
- 3. Anlage A/9/16 hinsichtlich der Überschrift sowie Abschnitt III treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
- 4. die Anlagen A/2/1, A/2/5, A/2/6, A/2/7, A/2/12, A/2/13, A/4/1, A/4/6, A/4/7, A/4/8 sowie A/7/1 in der vor der Novelle BGBl. II Nr. 224/2010 geltenden Fassung treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2010, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2011, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2012 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.
Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“
14. In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) wird im Lehrstoff die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/8):“
durch die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/6):“
ersetzt.
15. In Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) wird im Lehrstoff die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/10/1 bis A/10/8):“
durch die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/10/1 bis A/10/9):“
ersetzt.
16. In Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) wird im Lehrstoff die Zeile
„Beruf (für die Anlage A/17/1):“
durch die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/17/1 und A/17/7):“
ersetzt.
17. In Anlage A Abschnitt III wird nach dem Unterabschnitt H (Förderunterricht) folgender Unterabschnitt I (Angewandte Informatik) angefügt:
„I. Angewandte Informatik
Angewandte Informatik - Betriebssysteme (20 Unterrichtsstunden)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Datenschutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen.
Sie sollen im Rahmen der Desktop-Umgebung effektiv arbeiten und mit Dateien und Ordnern arbeiten können.
Sie sollen die Arbeitsumgebung eines modernen Betriebssystems verwenden sowie mit Suchfunktionen und einfachen Texteditoren, wie sie im Betriebssystem verfügbar sind, arbeiten können.
Lehrstoff:
Computer und Peripheriegeräte:
In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz.
Desktop-Umgebung:
Arbeiten mit Icons und Fenstern.
Dateiorganisation:
Anlegen, Ordnen und Umbenennen von Dateien. Kopieren, Verschieben und Löschen von Daten. Verwenden von Suchfunktionen.
Texteditoren:
Verwenden von Texteditoren in der Betriebssystemumgebung.
Angewandte Informatik - Textverarbeitung (20 Unterrichtsstunden)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Datenschutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen.
Sie sollen Texte erstellen und bearbeiten sowie Tabellen, Bilder und Objekte einfügen und bearbeiten können.
Sie sollen verschiedene Dokumente auch mit fortgeschrittenen Aufgaben sowie Serienbriefe erstellen können.
Lehrstoff:
Computer und Peripherie:
In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz.
Textgestaltung:
Erstellen. Formatieren. Verändern. Löschen.
Tabellen, Bilder und Objekte:
Einfügen. Formatieren. Verändern.
Dokumente:
Erstellen. Formatieren. Nummerieren von Seiten. Hinzufügen von Kopf- und Fußzeilen. Überprüfen der Rechtschreibung und Grammatik. Einrichten der Dokumente. Arbeiten mit Textbausteinen. Fortgeschrittene Aufgaben. Serienbriefe erstellen. Ausdrucken.
Angewandte Informatik - Tabellenkalkulation (20 Unterrichtsstunden)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Datenschutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen.
Sie sollen die wesentlichen Arbeitsschritte für die Erstellung einer Tabellenkalkulation beherrschen.
Sie sollen mathematische und logische Operationen unter Verwendung von Formeln und Funktionen anwenden und fortgeschrittene Funktionen einsetzen können.
Lehrstoff:
Computer und Peripherie:
In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz.
Tabellengestaltung:
Eingeben, Formatieren, Kopieren, Verändern, Sortieren und Löschen von Daten. Suchen und Ersetzen von Zelleinträgen. Manipulieren von Zeilen und Spalten.
Formeln und Funktionen:
Verwenden von arithmetischen und logischen Operationen. Arbeiten mit Funktionen.
Fortgeschrittene Aufgaben:
Einfügen von Objekten und Diagrammen.
Angewandte Informatik - Datenbanken (20 Unterrichtsstunden)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Datenschutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen.
Sie sollen einfache Datenbanken unter Verwendung eines Standardprogramms konzipieren, erstellen und bearbeiten können.
Sie sollen Informationen aus vorhandenen Datenbanken unter Verwendung von verfügbaren Such-, Auswahl- und Sortierfunktionen abfragen und diese in Berichtsform darstellen und modifizieren können.
Lehrstoff:
Computer und Peripherie:
In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz.
Datenbankendesign:
Konzipieren, Erstellen, Formatieren, Verändern und Löschen von Daten. Abfragen von Informationen. Einsetzen von Such-, Auswahl- und Sortierfunktionen.
Formular in Datenbanken:
Auswählen und Erstellen von Formularen unter Verwendung von Daten, Tabellen, Bildern und Grafiken.
Berichte:
Darstellen. Modifizieren. Abfragen von Datenbanken.
Angewandte Informatik - Grafik und Präsentation (20 Unterrichtsstunden)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Datenschutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen.
Sie sollen Texte, Grafiken und Diagramme für Präsentationsunterlagen erstellen und bearbeiten sowie mit Bildern arbeiten können.
Sie sollen dadurch Folien erstellen und ausdrucken und Effekte bei Folienpräsentationen erarbeiten können.
Lehrstoff:
Computer und Peripherie:
In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz.
Textgestaltung:
Erstellen. Formatieren. Verändern. Schriftbild. Layout.
Bilder, Grafiken und Diagramme:
Erstellen. Verändern. Löschen.
Foliengestaltung:
Erstellen von Präsentationsfolien unter Verwendung von Text, Bilder, Grafiken und Diagramme. Erarbeiten von Effekten. Ausdrucken.
Angewandte Informatik - Internet zur Informationsgewinnung (20 Unterrichtsstunden)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Datenschutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen.
Sie sollen Fertigkeiten bei der Informationsgewinnung im Internet und Emails haben und über die Nutzung der angebotenen Dienstleistungen globaler elektronischer Netze Bescheid wissen.
Lehrstoff:
Computer und Peripherie:
In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz.
Email:
Grundlagenwissen. Versenden, Ablegen und Weiterleiten von Emails. Anfügen von Attachement. Kopieren. Verwalten und Einsetzen von Adressbüchern.
Informationsgewinnung im Internet:
Herstellen von Verbindungen. Abfragen von Informationen. Suchen mit Maschinen im World-Wide-Web. Webbrowser. Informationsmanagement in betrieblichen Netzen (Intranet).
Didaktische Grundsätze:
Der Bildungs- und Lehraufgabe entsprechend steht vor Vermittlung der speziellen Anwendungsbereiche die Einschulung im Umgang mit dem Computer und der Peripherie im Vordergrund. Dementsprechend empfiehlt sich, den Teilbereich „Angewandte Informatik- Betriebssysteme“ vor den anderen Teilbereichen anzubieten.
Das Hauptkriterium des Unterrichts ist die Beherrschung des speziellen Bereiches der Computeranwendung. Dementsprechend sind neben der fortschreitenden Lehrstoffvermittlung genügend Wiederholungs- und Übungsphasen einzuplanen.
Im Rahmen der Leistungsbeurteilung empfiehlt es sich, auch Anforderungen und Zertifizierungen außerschulischer Prüfungen (zB zum ECDL) zu beachten.“
18. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/1/8, A/2/2, A/2/4, A/2/9, A/2/10, A/6/1, A/7/4, A/14/1 und A/15/12 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.
19. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/1/14 wird nach Anlage A/1/13 angefügt.
20. Die bisherige Anlage A/2/10 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung, Orthopädieschuhmacher) erhält die Anlagenbezeichnung „A/2/11“ und wird nach Anlage A/2/10 eingefügt.
21. Die Anlage A/2/11 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Strickwarenerzeuger, Weber) erhält die Anlagenbezeichnung „A/2/12“ und wird nach Anlage A/2/11 angefügt.
22. Die Anlage A/2/14 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Textiltechnik-Maschentechnik, -Webtechnik) erhält die Anlagenbezeichnung „A/2/7“ und wird nach Anlage A/2/4 eingefügt.
23. Die Anlage A/8/8 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik, -Marktkommunikation und Werbung) erhält die Anlagenbezeichnung „A/8/2“ und wird nach Anlage A/8/1 eingefügt.
24. Die Überschrift der Anlage A/8/2 lautet:
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE MEDIENFACHMANN/MEDIENFACHFRAU-MEDIENDESIGN,
-MEDIENTECHNIK, -MARKTKOMMUNIKATION UND WERBUNG“
25. Die Überschrift der Anlage A/9/16 lautet:
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
ARCHIV-, BIBLIOTHEKS- UND INFORMATIONSASSISTENT/
ARCHIV-, BIBLIOTHEKS- UND INFORMATIONSASSISTENTIN“
26. In Anlage A/9/16 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird im Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr nach den didaktischen Grundsätzen folgende Wendung angefügt:
„Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“
27. In Anlage A/9/16 Abschnitt III Unterrichtsgegenstand Archiv-, Bibliotheks- und Informationswesen lautet im Lehrstoff der Vertiefung der erste Absatz nach der Überschrift Komplexe Aufgaben:
„Rechtsgrundlagen:
Berufsspezifische rechtliche Bestimmungen.“
28. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/10/2 wird nach Anlage A/10/1 eingefügt.
29. Die bisherige Anlage A/10/2 (Fassbinder/Fassbinderin, Wagner) erhält die Anlagenbezeichnung „A/10/9“ und wird nach Anlage A/10/8 angefügt.
30. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlagen A/10/6 und A/10/7 werden nach Anlage A/10/5 eingefügt.
31. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/14/2 wird nach Anlage A/14/1 eingefügt.
32. Die bisherige Anlage A/14/2 (Modellbauer) erhält die Anlagenbezeichnung „A/14/3“ und wird nach Anlage A/14/2 angefügt.
33. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/17/7 wird nach Anlage A/17/6 eingefügt.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen A/1/8, A/1/14, A/2/2, A/2/4, A/2/9, A/2/10, A/6/1, A/7/4, A/10/2, A/10/6, A/10/7, A/14/1, A/14/2, A/15/12 sowie A/17/7 jeweils unter Abschnitt II enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Schmied
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