222. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen geändert wird
Auf Grund des § 18 Z 5 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird verordnet:
Die Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, BGBl. Nr. 751/1994, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Unter „harmonisierter Norm“ ist eine technische Spezifikation (europäische Norm oder europäisches Harmonisierungsdokument) zu verstehen, die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) oder von zwei oder drei dieser Stellen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Kooperation zwischen der Kommission, der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und den drei genannten Stellen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 91 vom 16.4.2003 S. 7, festgelegt wurde.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung nach Abs. 3 darf nur an Waagen angebracht werden, die dieser Verordnung entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein und eine Mindesthöhe von 5 mm aufweisen.“
3. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Das CE-Zeichen“ durch die Wortfolge „Die CE-Konformitätskennzeichnung“ ersetzt.
4. Der zweite Satz in § 4 Abs. 3 lautet:
„Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Konformitätskennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.“
5. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Es ist unzulässig, auf der Waage Kennzeichnungen anbzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Waage angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.“
6. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
„§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/23/EG ABl. L 122/6 vom 23.04.2009 in österreichisches Recht umgesetzt.“
7. Die Überschrift in Anhang I lautet:
„Verfahren zur Konformitätsfeststellung“
8. Im Anhang I wird in den Punkten 1.1, 1.4, 1.7, 2.1, 2.3.2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5.1, 4.1, 4.2, 4.3, und 6 die Wortfolge „§ 1 Abs. 5“ durch die Wortfolge „§ 2“ ersetzt.
9. Im Anhang I wird in den Punkten 2.1, 3.2, 4.1 und 5.3.4 die Wortfolge „CE-Kennzeichnung“ durch die Wortfolge „CE-Konformitätskennzeichnung“ ersetzt.
10. Im Anhang 1 werden die Bezeichnungen der Punkte 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3 und 5.3.4 durch die Bezeichnungen 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.4 ersetzt.
Mitterlehner
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