216. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2010 - WBV 2010)
Aufgrund des § 13 Abs. 6 und des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004.
Ziele der Wissensbilanz
§ 2. Die Wissensbilanz dient der ganzheitlichen Darstellung, Bewertung und Kommunikation von immateriellen Vermögenswerten und Leistungsprozessen der Universität und deren Wirkungen. Sie ist als qualitative und quantitative Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung sowie für den Nachvollzug der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung heranzuziehen.
Aufbau der Wissensbilanz
§ 3. Die Wissensbilanz gliedert sich in folgende Abschnitte:
- I. 1. Wissensbilanz - Narrativer Teil
2. Wissensbilanz - Kennzahlen
- II. Wissensbilanz - Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung
Inhalt der Wissensbilanz
§ 4. (1) Im Abschnitt „I.1 Wissensbilanz - Narrativer Teil“ sind die Bereiche a) bis n) narrativ darzustellen und dabei jedenfalls auch die zu den Bereichen c) bis i) angeführten Themen abzudecken.
- a) Wirkungsbereich, strategische Ziele, Profilbildung
- b) Organisation
- c) Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement
insbesondere Ausgestaltung und Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung; Akkreditierungen; interne und externe Evaluierungen; universitätsübergreifende Aktivitäten; Follow - Up Maßnahmen.
- d) Personalentwicklung und Nachwuchsförderung
insbesondere Berufungsmanagement; Nachwuchsfördermaßnahmen; Umsetzung des Laufbahnmodells; Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Beschreibung des Kinderbetreuungsangebots und Nutzung durch Universitätsbedienstete, durch Studierende und andere Personen; personelle und räumliche Ausstattung der Einrichtungen; Kinderbetreuungsbeauftragte oder Kinderbetreuungsbeauftragter bzw. Anlaufstelle für Kinderbetreuungsfragen; Bedarfserhebungen zur Kinderbetreuung); Angebot zur Arbeitszeitflexibilität für Angehörige der Universität mit Betreuungspflichten; Maßnahmen zur spezifischen Karriereförderung von Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrern nach der Elternkarenz.
- e) Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
insbesondere Forschungsschwerpunkte, Forschungscluster und -netzwerke; wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen, wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen; Gestaltung der Doktoratsausbildung (auch hinsichtlich der sozialen Absicherung der Doktorandinnen und Doktoranden).
- f) Studien und Weiterbildung
insbesondere Stand der Bologna-Umsetzung; Studieneingangs- und Orientierungsphase; Studien mit Zulassungsverfahren; Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und -abbrecher; Maßnahmen betreffend Studienberatung und Studienwahl; Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelationen; Maßnahmen und Angebote für berufstätige Studierende und Studierende mit Betreuungspflichten; Maßnahmen für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung.
- g) Gesellschaftliche Zielsetzungen
insbesondere Frauenförderung und Gleichstellung (Umsetzung des universitären Frauenförderungsplans, Entwicklung der Implementierung und Umsetzung von Gender Studies-Lehre sowie Entwicklung der genderrelevanten Forschung); Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Durchlässigkeit; Maßnahmen für Absolventinnen und Absolventen; Wissenschaftskommunikation und Wissens- und Technologietransfer.
- h) Internationalität und Mobilität
insbesondere Maßnahmen zur Erhöhung der Mobilität der Studierenden und des wissenschaftlichen/künstlerischen Nachwuchses; Teilnahme an Projekten im Rahmen von EU-Bildungsprogrammen.
- i) Kooperationen
insbesondere interuniversitäre Kooperationen, internationale Kooperationen; in der Regel 3 bis 5 Top-(Forschungs-)Kooperationen als Beispiele.
- j) Bibliotheken und besondere Universitätseinrichtungen
- k) Bauten
- l) Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG und Veterinärmedizinische Universität Wien)
- m) Preise und Auszeichnungen
- n) Resümee und Ausblick
(2) Der Abschnitt „I.2 Wissensbilanz - Kennzahlen“ ist in folgende Unterabschnitte gegliedert:
1. Intellektuelles Vermögen
- 1.A Humankapital
- 1.B Beziehungskapital
- 1.C Strukturkapital
2. Kernprozesse
- 2.A Lehre und Weiterbildung
- 2.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
3. Output und Wirkungen der Kernprozesse
- 3.A Lehre und Weiterbildung
- 3.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
4. Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten (Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG)
(3) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen - Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
- 1.A.1 Personal
- 1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
- 1.A.3 Anzahl der Berufungen an die Universität
- 1.A.4 Frauenquoten
- 1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
(4) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen - Beziehungskapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
- 1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)
- 1.B.2 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)
(5) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen - Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
- 1.C.1 Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen
- 1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
(6) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse - Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
- 2.A.1 Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten
- 2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
- 2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
- 2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
- 2.A.5 Anzahl der Studierenden
- 2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien
- 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
- 2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
- 2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
- 2.A.10 Erfolgsquote ordentlicher Studierender
(7) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse - Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
- 2.B.1 Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten
- 2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
(8) Dem Unterabschnitt „3.A Output und Wirkungen der Kernprozesse - Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
- 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
- 3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
- 3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
(9) Dem Unterabschnitt „3.B Output und Wirkungen der Kernprozesse - Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
- 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
- 3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen
(10) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten (Abs. 2 Z 4) umfasst folgende Kennzahlen:
- 4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen
- 4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Prüfungen
- 4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
- 4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
- 4.5 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission
(11) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(12) Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
(13) Die Kennzahlen sind im Hinblick auf Wirkungsbereich, strategische Ziele und Profilbildung (Abs. 1 lit. a) zu interpretieren.
(14) Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Summenzeilen zulässig.
Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in Abschnitt I.1 (Wissensbilanz - Narrativer Teil)
§ 5. (1) Die Universitäten sind berechtigt, die Wissensbilanz-Kennzahlen einschließlich ihrer Interpretation (Abschnitt I.2) wie folgt vollständig in die einzelnen Bereiche des narrativen Teils der Wissensbilanz (Abschnitt I.1) zu integrieren.
- a) Wirkungsbereich, strategische Ziele, Profilbildung
- b) Organisation
- c) Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement
- d) Personalentwicklung und Nachwuchsförderung
- 1A.1 Personal
- 1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
- 1.A.3 Anzahl der Berufungen an die Universität
- e) Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
- 1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
- 2.B.1 Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten
- 2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
- 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
- 3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen
- f) Studien und Weiterbildung
- 2.A.1 Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten
- 2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
- 2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
- 2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
- 2.A.5 Anzahl der Studierenden
- 2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien
- 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
- 2.A.10 Erfolgsquote ordentlicher Studierender
- 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
- 3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
- g) Gesellschaftliche Zielsetzungen
- 1.A.4 Frauenquoten
- 1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
- h) Internationalität und Mobilität
- 1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)
- 1.B.2 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)
- 2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
- 2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
- 3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
- i) Kooperationen
- 1C.1 Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen
- j) Bibliotheken und besondere Universitätseinrichtungen
- k) Bauten
- l) Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG)
- 4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen
- 4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Prüfungen
- 4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
- 4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
- 4.5 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission
- m) Preise und Auszeichnungen
- n) Resümee und Ausblick
(2) Erfolgt die Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des narrativen Teils der Wissensbilanz, so ist der Abschnitt I.2 der Wissensbilanz als ein nach § 4 Abs. 3 bis 10 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Abschnitt I.1 zu gestalten.
(3) Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammen-hang mit der Leistungsvereinbarung, den jeweiligen Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (Optionale Kennzahlen).
Übermittlung der Kennzahlen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
§ 6. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur).
(2) Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der geltenden Fassung, und der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.
(3) Die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ ist gemeinsam mit der dazugehörigen vorläufigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu liefern; die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Besteht bei einer Kennzahl und/oder ihrer Interpretation aufgrund der Vorgaben für die Wissensbilanz Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen und/oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.
(5) Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.
(6) Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Behandlung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 3 und 4) vorgelegten Version geändert wurden.
Zuordnung von Ergebnissen zentraler Erhebungen
§ 7. Sofern das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung periodisch wiederkehrende zentrale Erhebungen zur Lage der Studierenden und von Absolventinnen und Absolventen durchführt, sind die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Teilergebnisse von den Universitäten in die Wissensbilanz aufzunehmen.
Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre
§ 8. (1) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Klassifikation der Wissenschaftszweige gemäß der Österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.
(2) Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekannt gegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.
(3) Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:
- a) im F&E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;
- b) im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;
- c) im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.
Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems
§ 9. (1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in den § 4 Abs. 3 bis 9 und § 12 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:
- 1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
- 2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
- 2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
- 2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien
- 2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
- 2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
- 2.A.10 Erfolgsquote ordentlicher Studierender
- 2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
- 3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
- 3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
- 1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:
- a) 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl lautet „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst Universitätslehrgänge.
- b) 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst ausschließlich Universitätslehrgänge.
- c) 1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent: die Kennzahl bezieht sich aussschließlich auf Universitätslehrgänge.
Wissensbilanz - Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung
§ 10. Der Abschnitt „II. Wissensbilanz - Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung“ ist gemäß der in der Anlage 3 definierten Gliederung darzustellen. Die Darstellung der Vorhaben hat den Ampelstatus für das jeweilige Berichtsjahr zu umfassen. Nach dem zweiten Budgetjahr einer Leistungsvereinbarungsperiode hat der Abschnitt II. auch eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse bei den einzelnen Vorhaben und Zielen zu enthalten.
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
§ 11. Die Wissensbilanz ist unverzüglich nach ihrer Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Mitteilungsblatt kundzumachen.
Datenbedarf
§ 12. (1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
- 1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
- 1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent
- 1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren
- 1.4 Aufwendungen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie/Privatleben für Frauen und Männer in Euro
- 1.5 Gesamtaufwendungen für Großgeräte im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
- 1.6 Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente
(2) Bei der Universität für Weiterbildung Krems bezieht sich das „Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent“ (Abs. 1 Z 1.2) auf Universitätslehrgänge.
(3) Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
- 2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
- 2.2 Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
- 2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
- 2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
- 2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro
- 2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
(3) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(4) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß § 6 Abs. 1 (Schnittstelle) einzuhalten.
Sicherung der Datenqualität
§ 13. (1) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.
(2) Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen und Wissenschafts/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.
Außerkrafttreten
§ 14. Die Wissensbilanz-Verordnung - WBV, BGBl. II Nr. 63/2006, tritt mit Inkrafttreten der Wissensbilanz-Verordnung 2010 - WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2009 ist gemäß der Wissensbilanz-Verordnung BGBl. II Nr. 63/2006 vorzulegen. Der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2009 ist gesondert an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(2) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 ist vollständig gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 - WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010 zu legen, jedoch ist die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung in Euro“ in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 in der bisherigen Form der Kennzahl IV.2.5 darzustellen.
(3) § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4) Die Datenbedarf-Kennzahl „1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ entfällt ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015.
Anlage 1: Definitionen der Kennzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bis 10 und § 12 (siehe unter Anlagen).
Anlage 2: Wissenschafts-/Kunstzweige (siehe unter Anlagen).
Anlage 3: Gliederung für Abschnitt „II. Wissensbilanz - Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung“ (siehe unter Anlagen).
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Karl
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