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BGBl II 190/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

190. Verordnung: Sattlerei-Ausbildungsordnung

190. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Sattlerei (Sattlerei-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Sattlerei

§ 1. (1) Der Lehrberuf Sattlerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Reitsportsattlerei,
  2. 2. Taschnerei,
  3. 3. Fahrzeugsattlerei.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

(4) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehr-beruf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sattler oder Sattlerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sattlerei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Sattlerei - Schwerpunkt Reitsportsattlerei:
    1. a) Auswählen von Materialien nach Kundenwünschen,
    2. b) Bearbeiten und Zuschneiden von Leder und anderen Materialien,
    3. c) Vernähen von Lederteilen und Teilen aus anderen Materialien von Hand und mit Maschinen,
    4. d) Herstellen von Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien,
    5. e) Anbringen von Beschlägen und Zubehör,
    6. f) Fertigstellen von Reitsportartikeln, Sportartikeln und anderen Artikeln aus Leder,
    7. g) Reparieren und Restaurieren von Reitsportartikeln, Sportartikeln und anderen Artikeln aus Leder,
    8. h) Beraten von Kunden über die Pflege der Produkte,
    9. i) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  2. 2. Sattlerei - Schwerpunkt Taschnerei:
    1. a) Auswählen von Materialien nach Kundenwünschen,
    2. b) Bearbeiten und Zuschneiden von Leder und anderen Materialien,
    3. c) Außenmaterialien und Innenfutter zurichten,
    4. d) Vernähen und Verkleben von Lederteilen und Teilen aus anderen Materialien von Hand und mit Maschinen,
    5. e) Anbringen von Schlössern, Schnallen, Ringen, Griffen, Metallbügeln usw.,
    6. f) Fertigstellen von Produkten mit Verzierungen, Punzierungen usw.,
    7. g) Reparieren und Restaurieren von Lederwaren,
    8. h) Mitarbeit beim Entwerfen von Lederwaren (z. B. Handtaschen, Kleinlederwaren, Koffer, Mappen),
    9. i) Beraten von Kunden über die Pflege der Produkte,
    10. j) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  3. 3. Sattlerei - Schwerpunkt Fahrzeugsattlerei:
    1. a) Auswählen von Materialien nach Kundenwünschen,
    2. b) Bearbeiten und Zuschneiden von Leder und anderen Materialien,
    3. c) Vernähen von Lederteilen und Bezugsstoffen von Hand und mit Maschinen,
    4. d) Herstellen von Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien,
    5. e) Polstern und Beziehen von Fahrzeugsitzen, Kopfstützen und anderen Gegenständen (wie z. B. Sanitätstragen),
    6. f) Beziehen von Lenkrädern, Schalthebeln und Armaturenbrettern mit Leder und Kunststoffen,
    7. g) Abmessen, Zuschneiden, Zusammenfügen und Montieren von Planen und Verdecken,
    8. h) Anbringen von Fahrzeuginnenverkleidungen,
    9. i) Reparieren und Restaurieren von Innenverkleidungen, Planen und Verdecken,
    10. j) Beraten von Kunden über die Pflege der Produkte und die Ausgestaltung von Innenver-kleidungen,
    11. k) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sattlerei wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

-

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

-

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

5.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

6.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

7.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstungen

8.

Kenntnis der Materialien (wie z. B. Leder, Synthetik, Textilfutter, Gurten und Polstermaterialien) und Hilfsstoffe (Klebstoffe, Beschläge, Zubehör usw.), ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Ver- und Bearbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung

9.

Anfertigen von einfachen Skizzen und Zeichnungen

-

10.

Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Bedienungsanleitungen usw.

11.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (Metalle, Kunststoffe, Holz)

-

12.

Grundkenntnisse der facheinschlägigen Richtlinien, Bearbeitungshinweise und Verarbeitungshinweise

13.

Durchführen berufs-spezifischer Berechnungen wie z. B. Materialbedarfs-berechnungen

Ermitteln des Materialbedarfes sowie Auswählen und Überprüfen des erforderlichen Materials

14.

-

Mitarbeit bei der Auswahl und Prüfung auf Verwendbarkeit der betriebsspezifischen Materialien und Hilfsstoffe

Auswahl und Prüfung auf Verwendbarkeit der betriebsspezifischen Materialien und Hilfsstoffe

15.

Messen sowie Anzeichnen von Bezugsmaterialien

-

-

16.

Bearbeiten von Leder wie Schärfen sowie Einschlagen, Färben, Kleben und Reifeln von Kanten

-

17.

Anfertigen von Schnittschablonen oder Stanzformen für den Zuschnitt

-

18.

-

Zuschneiden oder Ausstanzen von Werkstoffen

19.

Kenntnis der Hand- und Maschinennähte, der Nadelarten und Nähgarne sowie der Sticharten von Hand (Vorder-, Hinter-, Kreuz- und Schwertstich) und der Nahtbilder mit Maschine (Stepp-, Keder- und Kappnaht)

-

20.

Herstellen von Hand- und Maschinennähten zum Verbinden von Einzelteilen sowie Ausführen von Einfassarbeiten

21.

Behandeln und Vorrichten von Polstermaterialien (wie z. B. Schaumstoff, Roshaar, Synthetikfasern)

Kenntnis der Polstertechniken wie Aufpolstern, Formen und Verschließen

Herstellen von Polsterungen oder Polsterteilen durch Aufpolstern, Formen und Verschließen

22.

Auswählen und Anbringen von Zubehör wie z. B. Beschläge, Ösen, Nieten, Befestigungs- und Verschlusselemente

Durchführen von Abschlussarbeiten an Werkstücken

23.

-

Materialgerechte Verpackung, und Lagerung der Produkte

Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Produkte auf Fertigmaße, Verarbeitung und Funktionalität

24.

-

-

Fertigstellen der Produkte und gegebenenfalls Anpassen

25.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion der in der Sattlerei eingesetzten Geräte, Apparate und Maschinen wie zB Schneide- und Stanzmaschinen, Nähmaschinen

26.

Mitarbeit beim Einrichten, Bedienen und Überwachen von Geräten, Apparaten und Maschinen

Einrichten, Bedienen und Überwachen von Geräten, Apparaten und Maschinen

27.

-

Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten sowie Erkennen und Beseitigen von Störungen an Geräten, Apparaten und Maschinen

28.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

29.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

-

30.

Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Hard- und Software

31.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

32.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung von Reststoffen sowie über die Entsorgung des Abfalls

33.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

34.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

35.

Grundkenntnisse über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

36.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

  1. 1. Schwerpunkt Reitsportsattlerei:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Grundkenntnisse der anatomischen Grundlagen von Mensch und Tier (z. B. Bewegungsabläufe) sowie des Reit- und Fahrsports

-

2.

Kenntnis der betrieblichen Produkte (Form, Funktion, Wirkungsweise, Verwendung) wie Reitsportartikel, Sportartikel und anderen Artikeln aus Leder sowie deren Herstellungsweise

-

3.

-

Maßnehmen und Dokumentieren der Maße

4.

-

Vermessen und Zuschneiden der Einzelteile nach Qualität und funktionellen Gesichtspunkten

5.

Bearbeiten von Leder insbesondere Abziehen von Kanten, Aufputzen, Spalten, Lochen sowie Aufkeilen von Schlaufen

-

6.

Ausführen von Näharbeiten (z. B. Biesen-, Wulst- und Sattlernähte) von Hand und mit Maschinen zum Verbinden von Lederteilen und Teilen aus anderen Materialien sowie beim Anbringen von Ziernähten

-

7.

-

Auftragsgemäßes Festlegen von Zubehör und Beschlägen

8.

-

Herstellen von Polsterungen für Reitsportartikel, Sportartikel und anderen Artikeln aus Leder aus verschiedenen Polstermaterialien

9.

-

-

Fertigstellen der Produkte und gegebenenfalls Anpassen und Prüfen der Funktion

10.

Reparieren von Reitsportartikeln, Sportartikeln und anderen Artikeln aus Leder

11.

-

-

Stilgerechtes Restaurieren von Reitsportartikeln, Sportartikeln und anderen Artikeln aus Leder

12.

-

-

Beraten der Kunden über die Pflege der Produkte

  1. 2. Schwerpunkt Taschnerei:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der betrieblichen Produkte (Form, Funktion) wie Lederwaren mit Korpus, Lederwaren ohne Korpus und Kleinlederwaren sowie deren Herstellungsweise

-

2.

-

-

Mitarbeit beim Anfertigen von Entwurfsskizzen für Lederwaren (z. B. Handtaschen, Kleinlederwaren, Koffer, Mappen)

3.

Kenntnis der Schnitt- und Arbeitsmuster

Entwickeln von Schnitt- und Arbeitsmustern

4.

-

Festlegen von Zubehör und Beschlägen nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten

5.

Mitarbeit beim Vorrichten der Außen- und Innenmaterialien wie Schärfen und Spalten von Leder, Schärfen und Abstoßen von Einlagematerialien, Prägen von Lederteilen, Verkleben von Einzelteilen, Einarbeiten von Versteifungen, Herstellen von Kedern mit und ohne Einlagen

Vorrichten der Außen- und Innenmaterialien wie Schärfen und Spalten von Leder, Schärfen und Abstoßen von Einlagematerialien, Prägen von Lederteilen, Verkleben von Einzelteilen, Einarbeiten von Versteifungen, Herstellen von Kedern mit und ohne Einlagen

6.

Ausführen von Näharbeiten von Hand und mit Maschinen zum Verbinden von Lederteilen und Teilen aus anderen Materialien

-

7.

-

Herstellen von Lederwaren mit Korpus inklusive Gestaltung der Innenaufteilung und Einpassen und Anbringen des Innenfutters

8.

-

Herstellen von Lederwaren ohne Korpus (mit aufgezogenem, gespannten oder eingehängtem Futter) inklusive Anfertigen und Einarbeiten von Falten

9.

-

Herstellen von Kleinlederwaren inklusive Anfertigen der Inneneinrichtungen und Einschlagen mit Außendecken

10.

-

Anbringen von Schlössern, Schnallen, Ringen, Griffen, Metallbügeln usw.

11.

Reparieren von Lederwaren

12.

-

-

Stilgerechtes Restaurieren von Lederwaren

13.

-

-

Beraten der Kunden über die Pflege der Produkte

  1. 3. Schwerpunkt Fahrzeugsattlerei:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der betrieblichen Produkte (Form, Funktion) wie Polsterungen, Verdecke, Planen, Bodenbeläge, Innenverkleidungen für Fahrzeuge

-

2.

Kenntnis der verschiedenen Polsterungen wie feste und lose Polster, mit Federkern, Schaumstoffen und Füllungen

Mitarbeit beim Herstellen von Polsterungen durch Polsteraufbauten (Formen, Kleben und Wattieren von Schaumstoffen) sowie von Federkernpolstern und Fertigpolstern

Herstellen von Polsterungen durch Polsteraufbauten (Formen, Kleben und Wattieren von Schaumstoffen) sowie von Federkernpolstern und Fertigpolstern

3.

Kenntnis der verschiedenen Nahtbilder für Bezüge

Anfertigen von Bezügen mit verschiedenen Nahtbildern

-

4.

Kenntnis der verschiedenen Bezugstechniken

Mitarbeit beim Herstellen von Bezügen durch Aufteilen und Gestalten von Bezugsflächen sowie Befestigen von Bezugsstoffen durch Nageln, Spannen, Nieten, Kleben und Klammern

Herstellen von Bezügen durch Aufteilen und Gestalten von Bezugsflächen sowie Befestigen von Bezugsstoffen durch Nageln, Spannen, Nieten, Kleben und Klammern

5.

Mitarbeit beim Messen, Anpassen und Zuschneiden von Bahnen für Verdecke und Planen sowie Schweißen, Nähen und Kleben der Zuschnittteile

Messen, Anpassen und Zuschneiden von Bahnen für Verdecke und Planen sowie Schweißen, Nähen und Kleben der Zuschnittteile

6.

-

Anbringen von Zubehörteilen sowie Einsetzen der Scheiben

7.

Mitarbeit beim Montieren von Verdecken und Planen sowie von deren Zubehör unter Berücksichtigung der rechtlichen und technischen Vorgaben

Montieren von Verdecken und Planen sowie von deren Zubehör unter Berücksichtigung der rechtlichen und technischen Vorgaben

8.

Mitarbeit beim Aus- und Einbau von Fahrzeugteilen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen

Aus- und Einbau von Fahrzeugteilen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen

9.

Mitarbeit beim Gestalten und Herstellen der Innenverkleidung durch z. B. Auswahl der Bodenbeläge sowie deren Zuschnitt, Einfassung und Verlegung

Gestalten und Herstellen der Innenverkleidung durch z. B. Auswahl der Bodenbeläge sowie deren Zuschnitt, Einfassung und Verlegung

10.

-

Verkleiden von Innenausstattungsteilen

11.

Reparieren und Restaurieren von Innenverkleidungen, Planen und Verdecken

12.

-

-

Restaurieren von Innenverkleidungen, Planen und Verdecken

13.

-

-

Beraten der Kunden über die Pflege der Produkte und die Ausgestaltung von Innenverkleidungen

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des/der Prüfungskandidaten/in sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Zubehör,
  3. 3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  4. 4. Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 7. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen, maßstabsgerechten Skizze nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 8. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes und/oder von Arbeitsproben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Ausführung,
  2. 2. Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
  3. 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Fachgespräch

§ 9. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des/der Prüfungskandidaten/in entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Sattler und Riemer, BGBl. Nr. 440/1984, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, BGBl. Nr. 696/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 37/1981 und BGBl. II Nr. 177/2005, und den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler), BGBl. Nr. 696/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 37/1981 und BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Sattler und Riemer, BGBl. Nr. 265/1977, den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, BGBl. Nr. 464/1976, und den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler), BGBl. Nr. 605/1974, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2010 im Lehrberuf Sattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner oder Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnungen antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Sattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner oder Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Sattlerei gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Mitterlehner

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