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BGBl II 185/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

185. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

185. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste geändert

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Lehrberufsliste

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 191/2009 wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bäcker und bei den bezug habenden Verwandtschaftsregelungen der Ausdruck „Bäcker“ durch den Ausdruck „Bäcker/in“ ersetzt.

2. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bekleidungsgestaltung“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Bekleidungsgestaltung

3 bzw. 3,5

Bekleidungsfertiger

1.

2.

voll

voll

3. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bekleidungsfertiger wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bekleidungsgestaltung im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

4. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Modist, Kappenmacher, Hutmacher, Kürschner und Säckler (Lederbekleidungserzeuger) und die bezug habenden Regelungen für verwandte Lehrberufe treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

5. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Elektrotechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Elektrotechnik

3½ bzw.

4

EDV-Systemtechnik

1.

voll

Elektromaschinentechnik

1.

2.

voll

voll

Elektronik

- Angewandte Elektronik

- Mikrotechnik

1.

2.

1.

2.

voll

voll

voll

voll

Kälteanlagentechnik

1.

voll

Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik

1.

voll

Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation

1.

voll

Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik

1.

voll

Konstrukteur/Konstrukteurin

- Elektroinstallationstechnik

- Maschinenbautechnik

- Metallbautechnik

1.

2.

1.

1.

voll

voll

voll

voll

Luftfahrzeugtechnik

1.

voll

Maschinenbautechnik

1.

voll

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

Metalltechnik

- Blechtechnik

- Fahrzeugbautechnik

- Metallbautechnik

- Metallbearbeitungstechnik

- Schmiedetechnik

- Stahlbautechnik

1.

1.

1.

1.

1.

1.

voll

voll

voll

voll

voll

voll

Mechatronik

1.

2.

voll

voll

Produktionstechniker

1.

voll

Seilbahnfachmann/Seilbahn-fachfrau

1.

voll

6. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe EDV-Systemtechnik, Kälteanlagentechnik, Kommunikationstechniker - Schwerpunkt Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation, Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik, Luftfahrzeugtechnik, Maschinenbau-technik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik, Produktionstechniker und Seilbahnfachmann/Seil-bahnfachfrau wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Elektrotechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

7. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektromaschinentechnik, Elektronik - Schwerpunkt Angewandte Elektronik, Elektronik - Schwerpunkt Mikrotechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik und Mechatronik wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Elektrotechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

8. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Anlagenelektrik, Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik und Prozessleittechniker und die bezug habenden Regelungen für verwandte Lehrberufe treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

9. Auf den Schwerpunkt Fleischfachhandel des Lehrberufes Einzelhandel Bezug nehmende Regelungen bei verwandten Lehrberufen treten mit 30. Juni 2011 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

10. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fleischverkauf wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel - Schwerpunkt Feinkostfachverkauf im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

11. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Glasbautechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Glasbautechnik

3 bzw. 4

Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger

1.

voll

  

Glasmacherei

1.

voll

  

Hohlglasveredler - Gravur

1.

voll

  

Hohlglasveredler - Kugeln

1.

voll

12. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacherei, Hohlglasveredler - Gravur und Hohlglasveredler - Kugeln wird eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Glasbautechnik im vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

13. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Glaser und die bezug habenden Regelungen für verwandte Lehrberufe treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

14. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Gießereitechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Gießereitechnik

4

Hüttenwerkschlosser

1.

voll

- Eisen- und Stahlguss

- Nichteisenmetallguss

 

Konstrukteur/Konstrukteurin

- Maschinenbautechnik

- Metallbautechnik

- Stahlbautechnik

- Werkzeugbautechnik

1.

1.

1.

1.

voll

voll

voll

voll

  

Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

  

Metallgießer/in

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Metalltechnik

- Blechtechnik

- Fahrzeugbautechnik

- Metallbautechnik

- Metallbearbeitungstechnik

- Schmiedetechnik

- Stahlbautechnik

1.

1.

1.

1.

1.

1.

voll

voll

voll

voll

voll

voll

  

Modellbauer

1.

voll

  

Werkzeugbautechnik

1.

voll

15. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Metallgießer/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Metallgießer/in

3

Gießereitechnik

- Eisen- und Stahlguss

- Nichteisenmetallguss

1.

2.

3.

1.

2.

3.

voll

voll

voll

voll

voll

voll

  

Hüttenwerkschlosser

1.

voll

  

Konstrukteur/Konstrukteurin

- Maschinenbautechnik

- Metallbautechnik

- Stahlbautechnik

- Werkzeugbautechnik

1.

1.

1.

1.

voll

voll

voll

voll

  

Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

  

Metalltechnik

- Blechtechnik

- Fahrzeugbautechnik

- Metallbautechnik

- Metallbearbeitungstechnik

- Schmiedetechnik

- Stahlbautechnik

1.

1.

1.

1.

1.

1.

voll

voll

voll

voll

voll

voll

  

Modellbauer

1.

voll

  

Werkzeugbautechnik

1.

voll

16. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hüttenwerkschlosser, Konstrukteur/Konstrukteurin - Maschinenbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Stahlbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Werkzeugbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik, Modellbauer und Werkzeugbautechnik wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Metallgießer/Metallgießerin und des Lehrberufes Gießereitechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

17. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Former und Gießer (Metall und Eisen), Gießereimechaniker sowie Zinngießer und die bezug habenden Regelungen für verwandte Lehrberufe treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

18. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hufschmied/in (Ausbildungsversuch)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Hufschmied/in (Ausbildungsversuch)

3

Konstrukteur/Konstrukteurin

- Maschinenbautechnik

- Metallbautechnik

- Stahlbautechnik

1.

1.

1.

voll

voll

voll

  

Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

  

Metallbearbeitung

1.

voll

  

Metalltechnik

- Blechtechnik

- Fahrzeugbautechnik

- Metallbautechnik

- Metallbearbeitungstechnik

- Schmiedetechnik

- Stahlbautechnik

1.

1.

1.

1.

1.

2.

1.

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

  

Universalschweißer

1.

voll

19. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur/Konstrukteurin - Maschinenbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Stahlbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metallbearbeitung, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik und Universalschweißer wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Hufschmied/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

20. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Metalltechnik - Schmiedetechnik wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Hufschmied/in im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

21. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Metallbearbeitung im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

22. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Metallbearbeitung wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Maschinenfertigungstechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

23. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Sattlerei“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Sattlerei

- Reitsportsattlerei

- Taschnerei

- Fahrzeugsattlerei

3

Tapezierer und Dekorateur

Tapezierer und Dekorateur

Tapezierer und Dekorateur

1.

1.

1.

2.

voll

voll

voll

voll

24. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Sattlerei - Reitsportsattlerei und Sattlerei - Taschnerei jeweils im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

25. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Sattlerei - Fahrzeugsattlerei im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

26. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler), Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner sowie Sattler und Riemer und die bezug habenden Regelungen für verwandte Lehrberufe treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

27. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Steinmetz/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Steinmetz/in

3

Bildhauerei

1.

voll

28. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bildhauerei wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Steinmetz/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

29. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Steinmetz und die bezug habenden Regelungen für verwandte Lehrberufe treten mit 30. Juni 2010 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

30. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Bekleidungsgestaltung

Bekleidungsfertiger

Gießereitechnik

Metallgießer/in

Maschinenfertigungstechnik

Metallbearbeitung

Artikel 2

Die Bestimmungen des Art. 1 Z 1 bis 3, 5 bis 7, 10 bis 12, 14 bis 16, 18 bis 25, 27, 28 und 30 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

Mitterlehner

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