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BGBl II 153/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

153. Verordnung: Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (PLH-Verordnung 2010)

153. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (PLH-Verordnung 2010)

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 11, 9 und 22 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010 wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S 1, und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2008, S 3,

hinsichtlich der privaten Lagerhaltung.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle ,,Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Form der Verträge

§ 3. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben den von der AMA aufgelegten Mustern zu entsprechen.

2. Abschnitt

Butter

Zulassung der herstellenden Betriebe

§ 4. (1) Betriebe, die Butter für die private Lagerhaltung herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.

(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention, ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2009, S 1, vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.

Anträge auf Erhöhung der Vertragsmenge

§ 5. Die Erhöhung der Vertragsmenge, die sich auf eine Menge von mindestens 1000 kg zu beziehen hat, ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen. Die AMA hat den Empfang des Antrages auf Erhöhung der Vertragsmenge schriftlich zu bestätigen.

Qualitätsprüfung

§ 6. (1) Zur Feststellung der Einhaltung der in Art. 28 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angeführten Zusammensetzung der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluss des Lagervertrages Proben zu ziehen. Diese sind nach den in der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2008, S 1, festgelegten Referenzmethoden zu untersuchen.

(2) Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften, so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.

(3) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter wird kontrolliert, sofern es nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 erforderlich ist.

Kennzeichnung

§ 7. (1) Die gemäß den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehenen Angaben auf der Verpackung der Butter können verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).

(2) Die Verpflichtung zur Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung gilt nicht, wenn der Lagerhausbetreiber sich verpflichtet, ein Register zu führen, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

Auslagerung von Butter

§ 8. Bei der Auslagerung von Butter aus der privaten Lagerhaltung hat eine Teilmenge mindestens 1.000 kg zu betragen.

Meldepflichten

§ 9. Der Vertragsnehmer hat der AMA

  1. 1. Tagesmeldungen über den Ein- und Ausgang der Buttermengen nach dem von der AMA aufgelegten Muster innerhalb einer Woche zu erstatten sowie
  2. 2. nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Ware, die Gegenstand eines Lagervertrages ist, bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Antrag auf Vertragsabschluss oder Angebot für die Beihilfe

§ 10. Der Antrag auf Abschluss eines Lagervertrages oder das Angebot für die Beihilfe für die private Lagerhaltung ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters einzubringen.

Lagerung

§ 11. (1) Der Vertragsnehmer hat die Einlagerungsware so getrennt von anderen Waren zu lagern, dass eine Kontrolle jederzeit möglich ist.

(2) An jeder Warenpartie ist eine Partiekarte anzubringen, auf der das Erzeugnis, die Partienummer, die Vertragsnummer, das Gewicht und das Datum der Einlagerung zu vermerken sind.

Auslagerung

§ 12. (1) Die gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 auszulagernde Menge hat ganze Partien oder Teilmengen von Partien zu betreffen. Bezieht sich die Auslagerung auf Teilmengen ganzer Partien, ist vor der Auslagerung bei der AMA die Genehmigung zur Auslagerung von Teilmengen zu beantragen.

(2) Die AMA kann für die Abgabe der Meldung der beginnenden Auslagerung eine kürzere Frist als die in Art. 36 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehenen fünf Arbeitstage vor Beginn der Auslagerungsarbeiten genehmigen.

Gewährung der Beihilfe

§ 13. (1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren.

(2) Auf Antrag kann die AMA eine Vorschusszahlung in Höhe der beantragten Menge gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschusszahlung sind nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen.

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

§ 14. Ungeachtet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Vertragsnehmer verpflichtet,

  1. 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Ware, die Gegenstand eines Lagervertrages ist,
  3. 3. jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
  4. 4. die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren,
  5. 5. im Fall automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung zu gewährleisten, dass für die Dauer der Aufbewahrungsfrist Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben erstellt werden können.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 15. (1) Den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Lagerware sowie die Entnahme von Proben aus den für die Lagerhaltung vorgesehenen Ware, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung sind auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

(7) Werden Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 6 auch gegenüber diesen.

Kündigung des Vertrags

§ 16. Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Lagerhaltung bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Vertragsnehmers in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Vertragsnehmer zu kündigen.

Kosten

§ 17. Wer über die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinausgehend Probeentnahmen und Warenuntersuchungen verlangt, hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.

Rückforderung und Verzinsung

§ 18. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfanges bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Gerichtsstand

§ 19. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Lagervertrag ist Wien.

Schlussbestimmung

§ 20. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

Anlage

zu § 4

Technische Kriterien für die Zulassung der Butter herstellenden Betriebe

  1. 1. Vorhandensein einer dem Hygienestandard entsprechenden Reinigungsanlage.
  2. 2. Möglichkeit zur Reinigung der für die Butterproduktion erforderlichen Plattenapparate, Tanks und Rohrleitungen.
  3. 3. Konzeption des Rahmpasteurs in der Weise, dass kein Rohrahm in den pasteurisierten Rahm übertreten kann.
  4. 4. Keine offene Lagerung der Butter.
  5. 5. Erhitzung der Milch zur Kulturbereitung im Wege einer dem Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004, S 1, entsprechenden Wärmebehandlung.
  6. 6. Keine händische Ausformung und Verpackung der Butter.
  7. 7. Vermeidung von Lufteinschlüssen bei Rahm und Butter.
  8. 8. Ausreichende Kühllagerflächen und Kälteleistung, so dass die Butter beim Versand so gekühlt ist, dass beim Empfänger die Temperatur von +6 °C nicht überschritten wurde.
  9. 9. Möglichkeiten zur Feststellung der Herkunft des verarbeiteten Rahms, der Erzeugungsmenge von Butter und des täglichen Butterstands, sofern die erzeugte Butter einer amtlichen Sonderkontrolle unterworfen werden soll.

Berlakovich

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