138. Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (Pauschalvergütungsverordnung UVS-Verfahren)
Auf Grund des § 56a Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 141/2009, wird verordnet:
Pauschalvergütung
§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2009 und die folgenden Kalenderjahre mit 12 000 Euro jährlich festgesetzt.
Außerkrafttreten der Pauschalvergütungsverordnung UVS-Verfahren 2008
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (Pauschalvergütungsverordnung UVS-Verfahren 2008), BGBl. II Nr. 454/2008, außer Kraft.
Faymann
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