132. Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Absätze 1 lit. e und 7 lit. a und b des Anhangs 6 der Satzung 2004 der Salzburger Gebietskrankenkasse in der Fassung der 1. Änderung sowie die Absätze 1 lit. b und 7 lit. a und b dieser Satzung in der Fassung der 3. Änderung gesetzwidrig waren
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Februar 2010, V 21/09 - 13, ausgesprochen, dass die Absätze 1 lit. e und 7 lit. a und b des Anhangs 6 der Satzung 2004 der Salzburger Gebietskrankenkasse in der Fassung der 1. Änderung sowie die Absätze 1 lit. b und 7 lit. a und b dieser Satzung in der Fassung der 3. Änderung gesetzwidrig waren.
Stöger
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