122. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Jahr 2010
Auf Grund der §§ 4 bis 11 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates, ABl. Nr. L 321 vom 1.12.2008, S. 14, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. März 2013 Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 , die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
- 1. ein Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
- 2. 25 Ar Erwerbsweinbaufläche;
- 3. 15 Ar intensiv genutzte Baumobstfläche oder 10 Ar intensiv genutzte Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Hopfen-, Blumen- oder Zierpflanzenfläche oder Reb-, Forst- oder Baumschulfläche;
- 4. ein Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);
- 5. Viehhaltung mit drei Rindern, fünf Schweinen, zehn Schafen oder zehn Ziegen oder mindestens 100 Stück Geflügel aller Art.
(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.
Stichtage, Referenzzeiträume
§ 3. (1) Als Stichtage gelten:
- 1. 1. April 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3.
- 2. 15. Mai 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3.1. sowie Anlage II lit. A, Punkt 2., 3. und 5. bis 7. und
- 3. 31. Oktober 2010 hinsichtlich aller weiteren Erhebungsmerkmale.
(2) Als Referenzzeiträume gelten:
- 1. 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3.2., 2., 5., 6. und 8., ausgenommen Punkt 8.3. und 8.8.1.,
- 2. 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 7., 8.3. und 8.8.1.,
- 3. das Kalenderjahr 2009 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II Punkt 8. und
- 4. das Kalenderjahr 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II Punkt 1., 4., 9. und 10 sowie hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2010 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.
Erhebungsart, Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale laut Anlage I und Anlage II sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1. und 2.9.1. durch Heranziehen von Statistikdaten,
- 2. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
- 3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3.1., 3.3. bis 3.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit und
- 4. die übrigen Merkmale durch Befragung der statistischen Einheiten.
(2) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.
Durchführung der Erhebung
§ 5. Für die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7. Die Auskunftspflichtigen haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Die Angaben können jederzeit innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist direkt durch Auskunftserteilung bei der Gemeinde gemacht oder innerhalb von vier Wochen vom Auskunftspflichtigen selbst elektronisch in den Fragebogen eingetragen und der Bundesanstalt übermittelt werden.
Mitwirkungspflichten der Gemeinden
§ 8. (1) Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich eine statistische Einheit befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2 verpflichtet.
(2) Die Gemeinden haben im Falle der direkten Auskunftserteilung bei der Gemeinde an der Erhebung mitzuwirken, indem vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane die Ergebnisse der mündlichen Befragung des Auskunftspflichtigen im Fragebogen elektronisch eintragen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum 31. März 2011 abzuschließen.
(3) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß § 9 bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 9. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt oder durch die Gemeinde verpflichtet.
Information über Auskunftspflichten
§ 10. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 11. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.
Datenübermittlung in das LFBIS
§ 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Kostenabfindung und Kostenersatz
§ 13. (1) Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Erhebung in Höhe von 5,70 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt im ersten Quartal des Jahres 2011 einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes in Höhe von 820.000,-- Euro.
Außerkrafttreten
§ 14. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Anlage I
- 1. ALLGEMEINE MERKMALE
Stammdaten: Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, e-Mail-Adresse, Zweitadresse, Angaben zur verantwortlichen Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, e-Mail-Adresse)
- 1. 1. Standort des Betriebs
- 1. 1.1. Breitengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)
- 1. 1.2. Längengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)
- 1. 2. Rechtsform des Betriebs
- 1. 3. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem
- 1. 3.1. Besitzverhältnisse in Ar
Fläche im Eigentum insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
verpachtete Fläche insgesamt
verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
zugepachtete Fläche insgesamt
zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
bewirtschaftete Fläche insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche
- 1. 3.2. Biologische Landwirtschaft
- 1. 3.2.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bewirtschaftet wird
- 1. 3.2.2. vom Landeshauptmann anerkannt (Ar)
- 1. 3.2.3. in Umstellungsphase (Ar)
- 1. 3.2.3. biologische bewirtschaftete Fläche
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln)
Zuckerrüben (außer Saatgut)
Ölsaaten
Frischgemüse und Erdbeeren
Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Grünland
Obst- und Beerenanlagen
Weingärten
Sonstige Pflanzen (Textilpflanzen usw.)
1.3.2.4. biologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung
Rinder
Schweine
Schafe und Ziegen
Geflügel
Sonstige Tiere
2. FLÄCHEN (in Ar)
Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)
- 2. 1. Getreide und Mais (einschl. Saatgut)
- 2. 1.1. Winterweichweizen
- 2. 1.2. Sommerweichweizen
- 2. 1.3. Hartweizen (Durum)
- 2. 1.4. Dinkel
- 2. 1.5. Winter-/Sommer-Roggen
- 2. 1.6. Wintergerste
- 2. 1.7. Sommergerste
- 2. 1.8. Winter-/Sommer-Hafer
- 2. 1.9. Winter-/Sommer-Triticale
- 2. 1.10. Wintermenggetreide
- 2. 1.11. Sommermenggetreide
- 2. 1.12. Sonstiges Getreide
- 2. 1.13. Körnermais
- 2. 1.14. Mais für Corn-Cob-Mix
- 2. 1.15. Grünmais
- 2. 1.16. Silomais
- 2. 2. Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)
- 2. 2.1. Körnererbsen
- 2. 2.2. Ackerbohnen
- 2. 2.3. Süßlupinen
- 2. 2.4. Linsen, Kichererbsen und Wicken
- 2. 2.5. Andere Hülsenfrüchte
- 2. 2.6. Sojabohnen
- 2. 3. Ölsaaten (einschließlich Saatgut)
- 2. 3.1. Winterraps zur Ölgewinnung
- 2. 3.2. Sommerraps und Rübsen
- 2. 3.3. Sonnenblumen
- 2. 3.4. Öllein
- 2. 3.5. Ölkürbis
- 2. 3.6. Sonstige Ölfrüchte
- 2. 4. Sonstige Alternativkulturen
- 2. 4.1. Mohn
- 2. 4.2. Hopfen
- 2. 4.3. Hanf
- 2. 4.4. Sonstige Faserpflanzen
- 2. 4.5. Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
- 2. 4.6. Sonstige Handelsgewächse
- 2. 5. Ackerfutterflächen
- 2. 5.1. Rotklee und sonstige Kleearten
- 2. 5.2. Luzerne
- 2. 5.3. Kleegras
- 2. 5.4. Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau
- 2. 5.5. Wechselwiesen
- 2. 6. Andere Ackerkulturen
- 2. 6.1. Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln (einschließlich Saatgut)
- 2. 6.2. Spätkartoffeln
- 2. 6.3. Zuckerrüben
- 2. 6.4. Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte
- 2. 6.5. Erdbeeren
- 2. 6.6. Gemüse im Freiland: Feldanbau
- 2. 6.7. Gemüse im Freiland: Gartenbau
- 2. 6.8. Gemüse unter Glas bzw. Folie
- 2. 6.9. Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland
- 2. 6.10. Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas
- 2. 6.11. Energiegräser
- 2. 6.12. Sämereien und Pflanzgut
- 2. 6.13. Blüh- und Brachefläche, für die keine Beihilfe gewährt wird
- 2. 6.14. Blüh- und Brachefläche, die einer Beihilfenregelung unterliegt
- 2. 6.15. GLÖZ A-Flächen
- 2. 6.16. Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
Ackerland insgesamt
- 2. 7. Dauerkulturen
- 2. 7.1. Haus- und Nutzgärten
- 2. 7.2. Intensivobstanlagen ohne Beerenobst
- 2. 7.3. Intensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren)
- 2. 7.4. Extensivobstanlagen ohne Beerenobst
- 2. 7.5. Extensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren)
- 2. 7.6. Weingärten
- 2. 7.7. Rebschulen
- 2. 7.8. Baumschulen
- 2. 7.9. Forstbaumschulen
- 2. 7.10. Christbaumkulturen
- 2. 8. Dauergrünland
- 2. 8.1. Einmähdige Wiesen
- 2. 8.2. Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen
- 2. 8.3. Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen
- 2. 8.4. Dauerweiden
- 2. 8.5. Hutweiden
- 2. 8.6. Almen
- 2. 8.7. Bergmähder
- 2. 8.8. Streuwiesen
- 2. 8.9. GLÖZ G-Flächen
Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
- 2. 9. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen
- 2. 9.1. Wald
- 2. 9.2. Energieholzflächen
- 2. 9.3. Forstgärten
- 2. 9.4. Nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Flächen/nicht mehr genutztes Grünland
- 2. 9.5. Fließende und stehende Gewässer
- 2. 9.6. Unkultivierte Moorflächen
- 2. 9.7. Gebäude- und Hofflächen
- 2. 9.8. Sonstige unproduktive Flächen
Gesamtfläche
- 2. 10. Pilze, Bewässerung, Energiepflanzen
- 2. 10.1. Pilze
- 2. 10.2. Bewässerung
Bewässerbare Fläche insgesamt
Fläche, die in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässert wurde
- 2. 10.3. Energiepflanzen: Anbauflächen für Biokraftstoffe oder sonstige erneuerbare Energien
darunter auf stillgelegten Flächen
nach deren Verwendung als
- Biokraftstoffe (reines Pflanzenöl, Beimischung)
- Biogas
- Sonstiges
- 3. VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere)
- 3. 1. Pferde und andere Einhufer
- 3. 2. Rinder
Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich
Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich
Rinder von zwei Jahren und älter
Stiere und Ochsen
Kalbinnen
Milchkühe
Andere Kühe
- 3. 3. Schafe (jeden Alters)
Mutterschafe und gedeckte Lämmer (Weibliche Zuchttiere)
Andere Schafe
- 3. 4. Ziegen (jeden Alters)
Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (Weibliche Zuchttiere)
Andere Ziegen
- 3. 5. Schweine:
Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
- 50 bis unter 80 kg
- 80 bis unter 110 kg
- 110 kg und mehr
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
- Jungsauen, noch nie gedeckt
- Jungsauen, erstmals gedeckt
- Ältere Sauen, gedeckt
- Ältere Sauen, nicht gedeckt
- Zuchteber
- 3. 6. Geflügel:
Masthähnchen und -hühnchen
Küken und Junghennen für Legezwecke unter ½ Jahr
Legehennen ab ½ Jahr
Hähne
Truthühner
Enten
Gänse
Strauße
Sonstiges Geflügel
- 3. 7. Bienen (Anzahl der Stöcke)
- 3. 8. Sonstige Nutztiere
- 4. EINRICHTUNGEN: Zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendete Einrichtungen nach Art der Energiequelle:
- 4. 1. Windkraft
- 4. 2. Biomasse
darunter Biomethan
- 4. 3. Sonnenkraft
- 4. 4. Wasserkraft
- 4. 5. Sonstige Arten erneuerbarer Energiequellen
- 5. ARBEITSKRÄFTE UND SONSTIGE PERSONEN IM LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSHAUSHALT
Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nichtland- und nichtforstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebs)
- 5. 1. Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betriebshaushalt
- 5. 1.1. Betriebsinhaber/Bewirtschafter
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
Andere Erwerbstätigkeiten:
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- 5. 1.2. Betriebsleiter
Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
Andere Erwerbstätigkeiten:
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- 5. 1.3. Berufsausbildung des Betriebsleiters
Landwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
Berufliche Weiterbildung des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten
- 5. 1.4. zu allen weiteren Personen
Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
Andere Erwerbstätigkeiten:
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- 5. 2. Familienfremde Arbeitskräfte
- 5. 2.1. Betriebsleiter
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
Andere Erwerbstätigkeiten:
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- 5. 2.2. Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:
Geschlecht
Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
Andere Erwerbstätigkeiten:
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- 5. 2.3. Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:
Anzahl je Geschlecht
Summe der Arbeitstage
- 5. 3. Inanspruchnahme von Agrardienstleistungen (z.B. Maschinenring u.ä.)
Anzahl der Arbeitstage bzw. Stunden
- 5. 4 Inanspruchnahme von Forstdienstleistungen (z.B. Maschinenring u.ä.)
Anzahl der Arbeitstage bzw. Stunden
- 6. NEBENTÄTIGKEITEN (AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBS (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen)
- 6. 1. Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten
- 6. 1.1. Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
- 6. 1.2. Handwerk
- 6. 1.3. Verarbeitung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- 6. 1.4. Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
- 6. 1.5. Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)
- 6. 1.6. Aquakultur
- 6. 1.7. Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs)
Landwirtschaftlich (für andere Betriebe)
Nichtlandwirtschaftlich
- 6. 1.8. Forstwirtschaft
- 6. 1.9. Sonstige
- 6. 2. Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion des Betriebs in %
- 7. FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
- 7. 1. Betrieb war in den vergangenen 3 Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums:
Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Einhaltung von Normen auf Grundlage gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften
Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen
Zahlungen für Landwirtschaftsflächen im Rahmen von NATURA 2000
Zahlungen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie
Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
darunter im Rahmen der biologischen Landwirtschaft
Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen
Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
Förderung des Fremdenverkehrs
- 8. LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIONSMETHODEN
- 8. 1. Methoden der Bodenbearbeitung
Herkömmliche Bodenbearbeitung (Scharpflug und Anbaukombination)
Konservierende Bodenbearbeitung (pfluglose Bearbeitung)
Direktsaat (Nullbodenbearbeitung)
- 8. 2. Bodenerhaltung
- 8. 2.1. Bodenbedeckung im Winter
Normale Winterkulturen
Bodenbedeckende Winterbegrünungen und Zwischenfruchtanbau
Restbewuchs
Vegetationsloser Boden
- 8. 2.2. Fruchtfolge: Anteil der Ackerfläche außerhalb der geplanten Fruchtfolge
- 8. 3. Landschaftselemente
- 8. 3.1. Vom Landwirt in den letzten 3 Jahren erhaltene Landschaftselemente, darunter:
Hecken
Baumreihen
Steinmauern
- 8. 3.2. In den letzten 3 Jahren angelegte Landschaftselemente, darunter:
Hecken
Baumreihen
Steinmauern
- 8. 4. Weidehaltung
- 8. 4.1. Weidehaltung im Betrieb
Im vergangenen Jahr beweidete Fläche
Zeit, die die Tiere im Freien auf der Weide verbringen
- 8. 4.2. Weidehaltung auf gemeinschaftlich genutzten Flächen
Gesamtzahl der auf gemeinschaftlich genutzten Flächen weidenden Tiere
Zeit, die die Tiere auf gemeinschaftlich genutzten Flächen weiden
- 8. 5. Unterbringung der Tiere (Anzahl der Plätze)
- 8. 5.1. Rinder
Anbindestall - mit Einstreu (Festmist und Jauche)
Anbindestall - mit Gülle
Laufstall - mit Festmist und Jauche
Laufstall - mit Gülle
Sonstige
- 8. 5.2. Schweine
Teilspaltenboden
Vollspaltenboden
Stroh (Tiefstreu-Laufstall)
Sonstige
- 8. 5.3. Legehennen
Stroh (Tiefstreu-Laufstall)
Sonstige
- 8. 6. Dungausbringung
- 8. 6.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche (in %), auf der Festmist/ Wirtschaftsdünger ausgebracht wird
Insgesamt
Mit unverzüglicher Einarbeitung
- 8. 6.2. Landwirtschaftlich genutzte Fläche (in %), auf der Gülle ausgebracht wird
Insgesamt
Mit unverzüglicher Einarbeitung oder Injektion
- 8. 6.3. Aus dem Betrieb exportierter Wirtschaftsdünger in % der erzeugten Gesamtmenge
- 8. 7. Einrichtungen zur Lagerung und Aufbereitung von Dung
- 8. 7.1. Lagereinrichtungen (Fläche bzw. Fassungsvermögen) für
Festmist
Jauche
Gülle
Güllebehälter
Lagune
- 8. 7.2. Sind die Lagereinrichtungen abgedeckt?
Festmist
Jauche
Gülle
- 8. 8. Bewässerung
- 8. 8.1. Bewässerte Fläche: Durchschnittliche bewässerte Fläche in den vergangenen 3 Jahren
- 8. 8.2. Gesamtfläche der in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässerten Kulturen
Insgesamt
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) (ohne Mais)
Mais (Körnermais, CCM, Silo- und Grünmais)
Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
Kartoffeln (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln)
Zuckerrüben (ausschließlich Saatgut)
Raps und Rübsen
Sonnenblumen
Textilpflanzen (Hanf, sonstige Faserpflanzen)
Frischgemüse, Erdbeeren - Feldanbau
Wechselwiesen und Dauergrünland
Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen)
Weingärten
Sonstige bewässerte Flächen
Für die Bewässerung verbrauchte Wassermenge in den letzten 12 Monaten (m³)
- 8. 8.3. Angewandte Bewässerungsmethoden
Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung)
Sprinklerbewässerung
Tröpfchenbewässerung
- 8. 8.4. Ursprung des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers
Grundwasser im Betrieb (eigener Brunnen)
Oberflächenwasser im Betrieb (Teiche oder Staubecken)
Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen außerhalb des Betriebs
Wasser aus gemeinsamen Wasserversorgungsnetzen außerhalb des Betriebs
Anlage II
A) GARTEN- UND FELDGEMÜSEANBAU
- 1. Überwiegende Produktionsrichtung im Jahr 2010
- 1. 1. Gemüse, gärtnerisch (GB)
- 1. 2. Feldgemüse (FG)
- 1. 3. Blumen und Zierpflanzen (GB)
- 1. 4. Baumschule (GB)
- 1. 5. Reine Selbstversorgung, kein Verkauf, Selbstpflück-Blumen etc.
- 2. Flächenverteilung ohne Mehrfachnutzung (in m²) der Gartenbaubetriebe (Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnels)
- 2. 1. Glashaus einschl. Kunststoffeindeckung (beheizt/nicht beheizt)
- 2. 2. Foliengewächshaus (beheizt/nicht beheizt)
- 2. 3. Folientunnel unter 7,5 m Basisbreite (beheizt/nicht beheizt)
- 2. 4. Folientunnel über 7,5 m Basisbreite (beheizt/nicht beheizt)
- 2. 5. Freilandfläche (einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Baumschulkulturen und Niederglas)
- 2. 6. Gärtnerisch genutzte Fläche insgesamt
- 3. Flächenverteilungohne Mehrfachnutzung (in m²) der Feldgemüsebetriebe
- 3. 1. Feldgemüse (einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas)
- 3. 2. Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnels
- 3. 3. Gemüsefläche insgesamt
- 4. Gemüsebau im Jahr 2010 (Gartenbaubetriebe und Feldgemüsebetriebe): Gemüseanbauflächen (einschließlich Mehrfachnutzung) in Gewächshäusern einschl. Folientunnels/im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas/darunter für Verarbeitung (ohne Frischmarkt) in m²
- 4. 1. Grünerbsen
- 4. 2. Fisolen
- 4. 3. Gurken - Einlegegurken (inkl. Schälgurken)
- 4. 4. Gurken - Salatgurken, Feldgurken
- 4. 5. Karotten
- 4. 6. Kraut
- 4. 7. Karfiol und Brokkoli
- 4. 8. Andere Kohlgemüse
- 4. 9. Paprika bunt (inkl. Capia)
- 4. 10. Paprika grün
- 4. 11. Kopfsalat, Bummerlsalat (Lactuca sativa L.)
- 4. 12. Sonstige Blattsalate
- 4. 13. Kräuter
- 4. 14. Kren
- 4. 15. Spargel
- 4. 16. Spinat
- 4. 17. Rispentomaten
- 4. 18. Sonstige Tomaten
- 4. 19. Zwiebel
- 4. 20. Knollensellerie
- 4. 21. Radieschen
- 4. 22. Übrige Gemüsearten
- 4. 23. Gemüsesaatgut und -jungpflanzen
- 5. Art des Betriebes (Gartenbaubetriebe)
- 5. 1. Ausschließlicher Produktionsbetrieb
- 5. 2. Produktionsbetrieb mit gärtnerischem Gewerbe
- 6. Anzahl und Fläche (in m²) der Glashäuser einschl. Kunststoffeindeckung (ohne Foliengewächshäuser und Folientunnels) nach Altersgruppen (Gartenbaubetriebe)
- 6. 1. älter als 30 Jahre
- 6. 2. 21 bis 30 Jahre
- 6. 3. 11 bis 20 Jahre
- 6. 4 bis inkl. 10 Jahre
- 7. Anzahl der Heizanlagen für Kessel/Brenner/Heizkanone nach Altersgruppen (Gartenbaubetriebe)
- 7. 1. älter als 30 Jahre
- 7. 2. 21 bis 30 Jahre
- 7. 3 11 bis 20 Jahre
- 7. 4. bis inkl. 10 Jahre
- 8. Brennstoffe und Energie - Jahresverbrauch 2009 (Gartenbaubetriebe)
- 8. 1. Brennstoffe
- 8. 1.1. Ofenheizöl (rot gefärbt, Liter)
- 8. 1.2. Heizöl (Liter)
- 8. 1.3. Kohle einschl. Koks (Tonnen)
- 8. 1.4. Erdgas (m³)
- 8. 1.5. Flüssiggas (Tonnen)
- 8. 2. Fernwärme (MWh)
- 8. 3. Biogene Brennstoffe
- 8. 3.1. Pellets (Tonnen)
- 8. 3.2. Hackschnitzel, Holzabfälle (Schüttraummeter)
- 8. 3.3. Rinde (Schüttraummeter)
- 8. 3.4. Sonstige Biogene Brennstoffe (Stroh, Biogas usw.) ja/nein
- 9. Blumen- und Zierpflanzenbau (einschl. Mehrfachnutzung) im Jahr 2010 (Gartenbaubetriebe)
- 9. 1. Schnittblumen in Gewächshäusern einschl. begehbarer Folientunnels (in m²)
- 9. 2.Schnittblumen im Freiland (in m²)
- 9. 3. Topfpflanzen (Stück)
- 9. 4. Beet- und Balkonpflanzen (Stück)
- 9. 5. Jungpflanzen zum Verkauf (Stück)
- 9. 5.1. Insgesamt
- 9. 5.2. Schnittblumen
- 9. 5.3. Topfpflanzen
- 9. 5.4. Gemüsejungpflanzen
- 10. Baumschulen im Jahr 2010 (Gartenbaubetriebe)
- 10. 1. Baumschulmäßig genutzte Fläche insgesamt (in m²)
- 10. 2. Produktion insgesamt (Stück)/Verkaufsfähige Ware (ohne Jungpflanzen) aus eigener Produktion im Jahr 2010 (Stück)
- 10. 2.1. Obstgehölze
- 10. 2.2. Rosen
- 10. 2.3. Laubgehölze
Insgesamt
Bäume
Sträucher
- 10. 2.4. Nadelgehölze
- 10. 2.5. Stauden und Alpenpflanzen
- 10. 3. Verkaufsfähige Jungpflanzen aus eigener Produktion im Jahr 2010 (Stück)
- 10. 3.1. Laubgehölze
- 10. 3.2. Nadelgehölze
B) EXTENSIVOBSTBAU
- 1. Anzahl der Bäume
- 1. 1. Äpfel
- 1. 2. Birnen
- 1. 3. Zwetschken
C) FREMDENVERKEHR
- 1. Anzahl der Fremdenzimmer
- 2. Anzahl der dazugehörigen Betten (incl. Zusatzbetten)
- 3. Anzahl der Ferienwohnungen
- 4. Anzahl der dazugehörigen Betten (incl. Zusatzbetten)
- 5. Einsaisonbetrieb (ja/nein)
- 6. Zweisaisonbetrieb (ja/nein)
- 7. Angebot von Voll-/Halbpension (ja/nein)
- 8. Angebot von Frühstückspension (ja/nein)
Berlakovich
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