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BGBl III 139/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

139. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

139. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. Nr. 52/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 90/2000) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Albanien

7. November 2001

Armenien

31. Oktober 2003

Aserbaidschan

30. März 2004

Bosnien und Herzegowina

28. März 2008

Georgien

24. Juli 2006

Kroatien

17. September 2003

Monaco

18. September 2007

Rumänien

16. Juli 2003

Russische Föderation

4. Oktober 2002

Slowenien

17. Juli 2003

Türkei

11. Juli 2001

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie nicht in der Lage sei, die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in seinen von der Republik Armenien besetzten Gebieten zu garantieren bis diese Gebiete von dieser die Besatzung befreit sind.

Die Republik Aserbaidschan erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens, dass seine Anwendung den Abschluss von zwischenstaatlichen Abkommen mit der anderen betroffenen Vertragspartei bedarf.

Georgien:

Georgien erklärt, dass es gemäß Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch den Abschluss von zwischenstaatlichen Abkommen mit anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens durchführen wird.

Georgien erklärt, dass es bis zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Georgiens, das Übereinkommen nicht auf dem Gebiet der Autonomen Republik Abchasien und dem ehemaligen Autonomen Gebiet Südossetien zur Anwendung gelangt, wo Georgien nicht in der Lage ist, seine volle Gerichtsbarkeit auszuüben.

Monaco:

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenübereinkommens, gibt das Fürstentum Monaco an, dass der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Gebietskörperschaft von Monaco beschränkt ist, wobei das Gebiet von Monaco eine Gebietskörperschaft ist, deren Grenzen den Staatsgrenzen entsprechen. Das Fürstentum will den Anwendungsbereich der Zusammenarbeit, innerhalb der Zuständigkeit des Stadtrates von Monaco, auf das folgende Objekt begrenzen: Organisation von kulturellen, Erholungs-, Kunst- und Freizeitveranstaltungen.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 5 des Rahmenübereinkommens nennt das Fürstentum Monaco den Staatsminister als zuständige Behörde zur Ausübung der Kontrolle in Bezug auf die Gebietskörperschaft Monaco.

Rumänien:

Rumänien stellt fest, dass die Durchsetzung der Rahmenkonvention, gemäß Art. 1 dem Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen nachrangig ist und dass der Bereich der Durchsetzung der Bestimmungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit streng auf das Gebiet der Grenzregionen beschränkt ist.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 der Rahmenkonvention, erklärt Rumänien, dass die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens auf Gemeinden angewendet werden sollen, beziehungsweise Gebietskörperschaften, die designiert wurden um regionalen Kompetenzen auszuüben, die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Landkreise sind, und Kreisräte sowie Gemeinden und Gebietskörperschaften mit der Kompetenz auf dem Gebiet der Ausübung lokaler Funktionen, welche nach den geltenden Rechtsvorschriften, Gemeinden und Städte, sowie deren Gemeinderäte aus den Grenzregionen.

Türkei:

Dieses Übereinkommen, welches im Hinblick auf die Kooperation der lokalen Verwaltungen der Staaten, mit denen die Türkei diplomatische Beziehungen unterhält, in Kraft tritt, soll nur für die speziellen Provinzverwaltungen, Gemeinden, Dörfer und Kommunalverbände gültig sein, die zu diesem Zweck in der Türkei gegründet wurden.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Ratifikation abgegebenen Erklärungen geändert bzw. ergänzt:

Dänemark111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 52/1983.:

Die dänische Regierung hat mit Wirkung vom 1. Januar 2007 entschieden, die gemäß Art. 2 des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zurückzuziehen, und folgende neuen Erklärung bezüglich dem Anwendungsbereich des Übereinkommens in Dänemark abzugeben.

In Dänemark tritt das Übereinkommen nur in Bezug auf Gemeinden ("kommuner") und Regionen ("regioner") in Kraft.

Ungarn222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 408/1994, geändert durch BGBl. III Nr. 90/2000.:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Ungarn am 26. März 2002 seine Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b wie folgt geändert:

  1. b. das Stadtverwaltungsamt oder das Kreisverwaltungsamt.

Faymann

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