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BGBl III 100/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, samt Protokollen I, II und III

100. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, samt Protokollen I, II und III

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III (BGBl. Nr. 464/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 26/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Dominikanische Republik

21. Juni 2010

Guinea-Bissau

6. August 2008

Island

22. August 2008

Jamaika (nur Protokoll I und III)

25. September 2008

Kasachstan (nur Protokoll I und III)

8. Juli 2009

Katar (nur Protokoll I und III)

16. November 2009

Madagaskar

14. März 2008

Vereinigte Arabische Emirate (nur Protokoll I und III)

26. Februar 2009

Ferner haben die Vereinigten Staaten11Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1996. am 21. Jänner 2009 ihre Zustimmung ausgedrückt, durch Protokoll III gebunden zu sein und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt:

Unter Bezugnahme auf Art. 2 Abs. 2 und 3 behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, brandfördernde Waffen gegen militärische Ziele zu verwenden, in denen sich eine Ansammlung von zivilen Objekten befinden, bei denen die Beurteilung ergibt, dass ein solcher Einsatz weniger Verluste und/oder weniger Kollateralschäden als der Einsatz alternativer Waffensysteme verursachen könnte. Hierbei werden die Vereinigten Staaten von Amerika alle machbaren Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um die Begrenzung der brandfördernden Auswirkungen auf das militärische Ziel zu erreichen und um den beiläufigen Verlust des Lebens von Zivilisten und die Verletzung von Zivilisten sowie die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden, und jedenfalls zu minimieren.

Faymann

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