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BGBl II 478/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

478. Verordnung: Änderung der Auslandsverwendungsverordnung - AVV

478. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung -AVV geändert wird

Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), BGBl. II Nr. 107/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 476/2008, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Betrag „64,76 €“ durch den Betrag „65,34 €“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „1 304,97 €“ durch den Betrag „1 316,71 €“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „1 149,49 €“ durch den Betrag „1 159,84 €“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag „1 099,30 €“ durch den Betrag „1 109,19 €“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag „904,47 €“ durch den Betrag „912,61 €“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 3 Z 5 wird der Betrag „789,51 €“ durch den Betrag „796,62 €“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 3 Z 6 wird der Betrag „668,06 €“ durch den Betrag „674,07 €“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 3 Z 7 wird der Betrag „620,52 €“ durch den Betrag „626,10 €“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 3 Z 8 wird der Betrag „528,54 €“ durch den Betrag „533,30 €“ ersetzt.

10. In § 2 Abs. 3 Z 9 wird der Betrag „451,65 €“ durch den Betrag „455,71 €“ ersetzt.

11. In § 2 Abs. 3 Z 10 wird der Betrag „407,52 €“ durch den Betrag „411,19 €“ ersetzt.

12. In § 2 Abs. 3 Z 11 wird der Betrag „193,87 €“ durch den Betrag „195,61 €“ ersetzt.

13. In § 2 Abs. 3 Z 12 wird der Betrag „165,90 €“ durch den Betrag „167,39 €“ ersetzt.

14. In § 2 Abs. 4 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Bagdad, “ der Ausdruck „Baku, “ eingefügt.

15. In § 2 Abs. 5 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Ankara, “ der Ausdruck „Baku, “ eingefügt.

16. In § 5 wird am Ende des Abs. 2 folgender Schlusssatz angefügt:

„Die Z 1, 2 und 6 bis 8 sind auf Kosten für die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sinngemäß anzuwenden.“

17. In § 8 Z 1 wird der Betrag „25,90 €“ durch den Betrag „26,13 €“ ersetzt.

18. In § 8 Z 2 wird der Betrag „14,68 €“ durch den Betrag „14,81 €“ ersetzt.

19. In der Anlage zu § 4 wird im Abschnitt „3. Mietpreis“ im 2. und 3. Satz jeweils das Wort „Vergleichswohungen“ durch das Wort „Vergleichswohnungen“ richtig gestellt.

Faymann Pröll Spindelegger Hundstorfer Heinisch-Hosek Stöger Fekter Bandion-Ortner Berlakovich Darabos Schmied Bures Mitterlehner Hahn

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