471. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Auflösung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs in den Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt
Auf Grund des § 2a Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Einlagezahlen der Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt sind im Weg der elektronischen Datenverarbeitung um die folgenden Grundzahlen der jeweiligen Abteilung zu erhöhen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf.
(2) In den umbenannten Einlagen sind die Hinweise auf die gesonderten Abteilungen zu streichen. Die Umbenennung ist auch im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen durchzuführen. Eine Übertragung der bisherigen Einlagenbezeichnungen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen findet nicht statt. In der Regionalinformation ist jedoch der Umstand der Umbenennung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen.
§ 2. In der Katastralgemeinde Wiener Neustadt sind die Einlagezahlen der Abteilung Wiener Neustadt-Stadt um die Grundzahl 20 000 zu erhöhen. Die Einlagezahlen der Abteilung Wiener Neustadt-Vorstadt bleiben gleich.
§ 3. In der Katastralgemeinde Salzburg sind die Einlagezahlen der Abteilung Äußerer Stein um die Grundzahl 10 000, der Abteilung Froschheim um die Grundzahl 20 000, der Abteilung Lehen um die Grundzahl 30 000, der Abteilung Mönchsberg um die Grundzahl 40 000, der Abteilung Mülln um die Grundzahl 50 000, der Abteilung Nonntal um die Grundzahl 60 000, der Abteilung Riedenburg um die Grundzahl 70 000 und der Abteilung Schallmoos um die Grundzahl 80 000 zu erhöhen. Die Einlagezahlen der Abteilung Innere Stadt bleiben gleich.
§ 4. In der Katastralgemeinde Klagenfurt sind die Einlagezahlen der Abteilung 1. Bezirk um die Grundzahl 10 000, der Abteilung 2. Bezirk um die Grundzahl 20 000, der Abteilung 3. Bezirk um die Grundzahl 30 000, der Abteilung 4. Bezirk um die Grundzahl 40 000, der Abteilung 5. Bezirk um die Grundzahl 50 000, der Abteilung 6. Bezirk um die Grundzahl 60 000, der Abteilung 7. Bezirk um die Grundzahl 70 000 und der Abteilung 8. Bezirk um die Grundzahl 80 000 zu erhöhen.
§ 5. (1) Die Durchführung der automationsunterstützten Erhöhung der Einlagezahlen wird in der Ediktsdatei kundgemacht.
(2) Nach der Umstellung auf die neuen Einlagezahlen sind die gesonderten Abteilungen nicht weiter zu führen.
Bandion-Ortner
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