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BGBl II 460/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

460. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

460. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Artikel I

Geltungsbereich

  1. A. Fachlich:
    1. a) Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
    2. b) Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und
    3. c) natürliche oder juristische Personen, die Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,

    die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen

    1. 1. weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    2. 2. nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
  1. B. Räumlich: Republik Österreich.
  2. C. Persönlich:
    1. a) Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),
    2. b) Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
    3. c) Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.

Artikel II

Inhalt

  1. A. Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen):
  2. 1. Kindergartenpädagog/inn/en, Hortpädagog/inn/en, diplomierte Kinderkrankenschwestern (-pfleger), diplomierte Sozialpädagog/inn/en, Lehrer/innen und diplomierte Elementar­pädagog/inn/en

 

monatliches Bruttogehalt von €

im 1. und 2. Berufsjahr

1 777,60

im 3. und 4. Berufsjahr

1 819,70

im 5. und 6. Berufsjahr

1 854,80

im 7. und 8. Berufsjahr

1 896,30

im 9. und 10. Berufsjahr

1 941,60

im 11. und 12. Berufsjahr

1 984,70

im 13. und 14. Berufsjahr

2 028,80

im 15. und 16. Berufsjahr

2 072,60

im 17. und 18. Berufsjahr

2 116,--

im 19. und 20. Berufsjahr

2 159,60

im 21. und 22. Berufsjahr

2 202,60

im 23. und 24. Berufsjahr

2 245,90

im 25. und 26. Berufsjahr

2 289,70

im 27. und 28. Berufsjahr

2 333,50

im 29. und 30. Berufsjahr

2 377,--

im 31. bis 36. Berufsjahr

2 420,20

im 37. und 38. Berufsjahr

2 435,--

im 39. und 40. Berufsjahr

2 477,30

  1. 2.
    1. a) Geprüfte Sonderkindergartenpädagog/inn/en erhalten in Sonderkindergärten monatlich eine Erschwerniszulage von 157,60 €.
    2. b) Kindergartenpädagog/inn/en in Sonderkindergärten erhalten 50% der Zulage nach lit. a.
  2. 3. Kindergartenleiter/innen erhalten eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von brutto

 

bei einer Gruppe

60,80

bei zwei Gruppen

105,20

bei drei Gruppen

133,60

bei vier Gruppen

164,--

für jede weitere Gruppe gebührt ein Zuschlag von

30,60

  1. 4. Arbeitnehmer/innen in Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten, die nicht unter Z 1 fallen und überwiegend in Selbstverantwortung eine Gruppe leiten, sowie Arbeitnehmer/innen in Ausbildung zum/zur diplomierten Elementarpädagogen/Elementarpädagogin erhalten 85% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Z 1 unter Beachtung der Berufsjahre.
  2. 5. Wenn ein/e Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin den/die Kindergartenleiter/in durch mindestens 12 Kalendertage ununterbrochen vertritt, so gebührt dem/der Vertreter/in eine Vertretungszulage von 1/30 der Leitungszulage pro Tag für die Dauer der tatsächlichen Vertretung.
  3. 6. Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Z 1, 2 und 4 angeführten Gehalts­sätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. Die Leitungszulage gebührt in voller Höhe.
  4. 7.
    1. a) Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Z 1 und 4 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung im Sinne dieses Mindestlohntarifes ausgeübt wurden.
    2. b) Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
  5. B. Entgeltbestimmungen für Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen:
  6. 1. Tagesmütter(-väter) erhalten als Monatsgehalt für jedes Kind 371,70 €.

    Tagesmütter(-väter) mit einschlägiger Ausbildung (z.B. Kindergartenpädagog/inn/en, Hortpädagog/inn/en, diplomierte Kinderkrankenschwestern(-pfleger), diplomierte Sozial­pädagog/inn/en und Lehrer/innen) erhalten darüber hinaus eine Zulage von 20%.

    Nach jeweils dreijähriger Tätigkeit als Tagesmutter(-vater) gebührt - unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder - ein Zuschlag von 17,80 € pro Monat.

    Dieses Monatsgehalt (einschließlich allfälliger Zulagen oder Zuschläge) beinhaltet keine Aufwandersätze, wie etwa Essensbeiträge.

  1. 2. Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung - das sind Kinder, für die die Eltern erhöhte Familienbeihilfe beziehen - gebührt pro Kind der 1½-fache Betrag, wie in Z 1 vorgesehen.
  2. 3. Bei der Berechnung von Mehr- und Überstunden von Tagesmüttern(-vätern) ist das jeweilige Monatsgehalt zu Grunde zu legen.
  3. 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Z 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.
  4. C. Entgeltbestimmungen für Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen:
  5. 1. Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen erhalten 80% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Abschnitt A Z 1 unter Beachtung der Berufsjahre.

    Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung - entsprechend dem Zertifikat des Bundesverbandes Österreichischer Elternverwalteter Kindergruppen oder einer gleichzustellenden Ausbildung - erhalten 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Abschnitt A Z 1 unter Beachtung der Berufsjahre.

    Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung nach Abschnitt A Z 1 erhalten das jeweilige monatliche Bruttogehalt nach Abschnitt A Z 1 unter Beachtung der Berufsjahre.

  1. 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Z 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.
  2. 3.
    1. a) Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Z 1 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung im Sinne dieses Mindestlohntarifes ausgeübt wurden.
    2. b) Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
  3. D. Allgemeine Bestimmungen
  4. 1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle unter diesen Mindestlohntarif fallenden Arbeitnehmer/innen.
  5. 2.
    1. a) Alle Arbeitnehmer/innen erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes - falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles - spätestens aber am 30. Juni eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe eines monatlichen Bruttogehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß Abschnitt A Z 5). Bei Tagesmüttern/-vätern ist das monatliche Bruttogehalt (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge) nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen.
    2. b) Alle Arbeitnehmer/innen erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachts­remuneration in der Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß Abschnitt A Z 5). Bei Tagesmüttern/-vätern ist das monatliche Bruttogehalt (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge) nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen.
    3. c) Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration.
    4. d) Wenn ein/e Arbeitnehmer/in nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe oder Weihnachtsremuneration das Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er/sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe oder Weihnachts­remuneration auf die aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt) in Anrechnung bringen lassen.
  6. 3. Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, bei jeder Gehaltsauszahlung dem/der Arbeitnehmer/in eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über das Gehalt, die Zulagen und Abzüge zu übergeben.
  7. 4. Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn zur Berechnung der Überstundenentlohnung beträgt 1:160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehalts.
  8. 5. Für Arbeiten am 24. und 31. Dezember gebührt ein Zuschlag von 100%.
  9. 6. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn

Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Er ändert den Mindestlohntarif vom 3.12.2008, Zl. 50/BEA/2008-50 (M 30/2008/XXII/96/1).

Ritzberger-Moser

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