442. Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2010 (Ergänzungszulagenverordnung 2010 - ErgZV 2010)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, wird verordnet:
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2010
- 1. für Beamtinnen und Beamte 783,99 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 391,46 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 82,16 €;
- 2. für den überlebenden Ehegatten 783,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 82,16 €;
- 3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 288,36 € und nach diesem Zeitpunkt 512,41 €;
- 4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 432,97 € und nach diesem Zeitpunkt 783,99 €;
- 5. für einen früheren Ehegatten 783,99 €.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Faymann Pröll Spindelegger Hundstorfer Heinisch-Hosek Stöger Fekter Bandion-Ortner Berlakovich Darabos Schmied Bures Mitterlehner Hahn
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