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BGBl II 418/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

418. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Tirol

418. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Tirol festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen - Tirol

Geltungsbereich

§ 1.

  1. 1. Räumlich: für das Bundesland Tirol;
  2. 2. persönlich: für Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber,
    • die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    • wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  3. 3. fachlich: nur für anderweitige Tätigkeiten der unter Z 2 genannten Personen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes.

Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes

§ 2. Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der §§ 7 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.

  1. 1. Einmal noch je das einfache Entgelt:
    1. a) bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    2. b) bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    3. c) bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung der restlichen Fassaden bei Generalsanierung.
    4. d) bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
    5. e) bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
    6. f) bei Fensteraustausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
    7. g) bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
  2. 2. Die Auszahlung des Entgeltes nach Z 1 hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Hausbesorgerdienstverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wurde. Das zusätzliche Entgelt gemäß Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn der Hauseigen­tümer diese zusätzlichen Reinigungsarbeiten einschließlich der Endreinigung anderweitig durchführen lässt.
  3. 3. Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie für das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Z 4 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
  4. 4. Für außerordentliche andere vom Hausbesorger geleistete und nachgewiesene Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 7,84 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten spätestens bis 10. des Folgemonats auszuzahlen sind. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten), M 11/2009/XXVI/99/11, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  5. 5. Für die Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes gebühren von jeder dieser Parteien monatlich 19,42 €. Für die Reinigung von Aborten bei Waschküchen gebühren monatlich 49,26 €.
  6. 6. Für eine vereinbarte Reinigung von besonderen Ekel erregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 53,16 €.
  7. 7. Dem Entgelt nach Z 1, 3, 4, 5 und 6 wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  8. 8. Müssen die außerordentlichen Reinigungsarbeiten nach Z 1, 3 und 4 aus besonderen Gründen an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von 7,84 € pro Stunde.
  9. 9. Für vereinbarte über die im § 4 Abs. 4 Hausbesorgergesetz hinausgehende Anwesenheitspflicht gebührt ein Stundenlohn von 5,51 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Lohn auf 11,02 €.
  10. 10. Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit bis zu vier Maschinen (Waschmaschinen, Trockenmaschinen, Bügelmaschinen u.a.) gebühren pro Waschküche 44,52 € monatlich; dasselbe Entgelt gebührt sinngemäß für Räume, in denen nur Trocken- oder Bügelmaschinen u.ä. installiert sind. Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit mehr als vier Maschinen gebührt das doppelte Entgelt. Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benutzung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Gehsteigreinigung

§ 3. Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 7 Abs. 5 des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung.

Zinsinkasso

§ 4. Hausbesorger, welche mit der Einhebung des Zinses betraut sind, erhalten vom einkassierten Betrag 1%.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

§ 5. Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis 30. November eines jeden Jahres zu zahlen.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Begünstigungsklausel

§ 6. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Geltungstermin

§ 8. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 18. November 2008, Zl. 57/BEA/2008-5 (M 15/2008/XXVI/99/10) und tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Lukowitsch

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