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BGBl II 406/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

406. Verordnung: Änderung der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

406. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten geändert wird

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird verordnet:

Die Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 639/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 118/2007 wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss gemäß der Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2009, für das vorangegangene Jahr sind dem Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gesondert bis zum 30. Juni jeden Jahres vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlungen ist zulässig.

(2) Die Jahresmeldung hat die gemäß § 1 zu erfassenden Daten sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, und der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind.

(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Jahresmeldungen über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit weiters bis zum 31. Juli jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.

(4) Die Länder (Landesgesundheitsfonds) haben weiters dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai bzw. 30. September des laufenden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Berichte gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Diagnose- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich (Quartals- und Halbjahresberichte) vorzulegen.“

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Die Übermittlung der Jahresmeldung sowie der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss hat für jedes Bundesland gesammelt auf einem Datenträger (Diskette oder CD-Rom) zu erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit Einvernehmen herzustellen.

(2) Die Jahresmeldung gemäß § 2 Abs. 2 besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten. Die Quartals- und Halbjahresberichte gemäß § 2 Abs. 4 bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten M01 bis M08, I01 bis I03, L01 bis L04, K01 und dem Prüf- und Summensatz (S01).

(3) Die Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss besteht aus den in der Anlage 3 definierten Satzarten.

(4) Sowohl die Dokumentation der Daten (für die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, für den Kostenstellenplan, für die medizinisch-technischen Großgeräte, für das Berichtswesen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss) als auch die Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Datenmeldungen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte) haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen „Handbuches zur Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation & Datenverwaltung“ in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.“

3. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die §§ 2 und 3 sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2009 anzuwenden, wobei die Vorjahresdaten in der Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss für das Jahr 2009 ausschließlich für die Berichte „Vermögens- und Kapitalstruktur“ sowie „Eigenmittelverteilungsrechnung“ anzugeben sind.“

4. Anlage 3 lautet:

„Anlage 3

Aufbau der Übermittlung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss

1. Satzarten im Überblick

Satzart B01

Basisinformation

Satzart B02

Vermögens- und Kapitalstruktur (VKS)

Satzart B03

Eigenmittelverteilungsrechnung (EVR)

Satzart B04

Quellen- und Verwendungsanalyse (QVA)

Satzart B05

Erlösstruktur (ES)

Satzart B06

Zuschussstruktur (ZS)

2. Satzarten im Detail

Satzart B01 - Basisinformation

Feld

Pos.

Länge

in Byte

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

1

3

alphanumerisch

 

Jahr

4

4

numerisch

 

Krankenanstalten-/Trägernummer

8

6

alphanumerisch

 

Berichtstyp

14

1

alphanumerisch

 

Berechnungstyp

15

1

alphanumerisch

 

Zuordnungsart

16

1

alphanumerisch

 

Satzart B02 - Vermögens- und Kapitalstruktur (VKS)

Feld

Pos.

Länge

in Byte

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

1

3

alphanumerisch

 

Jahr

4

4

numerisch

 

Krankenanstalten-/Trägernummer

8

6

alphanumerisch

 

Berichtstyp

14

1

alphanumerisch

 

VKSIndex

15

3

alphanumerisch

 

Wert Berichtsjahr

18

10

numerisch

 

Wert Vorjahr

28

10

numerisch

 

Satzart B03 - Eigenmittelverteilungsrechnung (EVR)

Feld

Pos.

Länge

in Byte

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

1

3

alphanumerisch

 

Jahr

4

4

numerisch

 

Krankenanstalten-/Trägernummer

8

6

alphanumerisch

 

Berichtstyp

14

1

alphanumerisch

 

EVRIndex

15

3

alphanumerisch

 

Wert Berichtsjahr

18

10

numerisch

 

Wert Vorjahr

28

10

numerisch

 

Satzart B04 - Quellen- und Verwendungsanalyse (QVA)

Feld

Pos.

Länge

in Byte

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

1

3

alphanumerisch

 

Jahr

4

4

numerisch

 

Krankenanstalten-/Trägernummer

8

6

alphanumerisch

 

Berichtstyp

14

1

alphanumerisch

 

QVAIndex

15

3

alphanumerisch

 

Wert Berichtsjahr

18

10

numerisch

 

Wert Vorjahr

28

10

numerisch

 

Satzart B05 - Erlösstruktur (ES)

Feld

Pos.

Länge

in Byte

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

1

3

alphanumerisch

 

Jahr

4

4

numerisch

 

Krankenanstalten-/Trägernummer

8

6

alphanumerisch

 

Berichtstyp

14

1

alphanumerisch

 

ErlösIndex

15

3

alphanumerisch

 

Wert Gesamt

18

10

numerisch

 

Wert LGF

28

10

numerisch

 

Satzart B06 - Zuschussstruktur (ZS)

Feld

Pos.

Länge

in Byte

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

1

3

alphanumerisch

 

Jahr

4

4

numerisch

 

Krankenanstalten-/Trägernummer

8

6

alphanumerisch

 

Berichtstyp

14

1

alphanumerisch

 

FinanzierungsträgerIndex

15

2

alphanumerisch

 

ZuschussartIndex

17

3

alphanumerisch

 

Zuschuss

20

10

numerisch

 

Stöger

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