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BGBl II 360/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

360. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

360. Verordnung des Bundesministers Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2009, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 6 570 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

  1. Burgenland: …………………………. 60, davon 5 für Schaustellerbetriebe
  2. Kärnten: ………................................... 180
  3. Niederösterreich: ………………….… 140, davon 40 für Schaustellerbetriebe
  4. Oberösterreich: ……………………… 215, davon 15 für Schaustellerbetriebe
  5. Salzburg: ……….………….……..…. 2 145
  6. Steiermark: ………………………….. 575, davon 40 für Schaustellerbetriebe
  7. Tirol: …………...……………….…… 2 705
  8. Vorarlberg: ………………………….. 495
  9. Wien: ……………............................... 55, davon 25 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer nicht nach dem 11. April 2010 enden darf. Bei Schaustellerbetrieben ist eine Geltungsdauer bis 15. Mai 2010 zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beschäftigungsbewilligung 24 Wochen nicht überschreitet.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. März 2010 außer Kraft.

Hundstorfer

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