306. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung (Handelsstatistikverordnung 2009 - HStatVO 2009)
Auf Grund der §§ 1 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2004, wird verordnet:
§ 1. Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 1 000 Euro je Ware festgelegt.
§ 2. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 500 000 Euro pro Jahr festgesetzt.
§ 3. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter 10 Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes, des Verkehrszweiges sowie des statistischen Verfahrens befreit.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. II Nr. 386/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/2006, außer Kraft.
Mitterlehner
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