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BGBl II 284/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

284. Verordnung: Zweite Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008

284. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur zweiten Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008

Auf Grund der §§ 7, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für an Schülerinnen und Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008 - SBV 2008), BGBl. II Nr. 30/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 können anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen folgende Nachweise über die Zahlungen betreffend die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen akzeptiert werden:

  1. 1. ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulmilchprodukte abgewickelt werden, und
  2. 2. im Fall der Abgabe von Produkten im Rahmen eines Automaten eine schriftliche Auswertung der im Gerät gespeicherten Daten, sofern durch das System des Geräts eine Manipulation ausgeschlossen werden kann.“

2. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die AMA hat die Kontrollen gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 vorzunehmen. Anlässlich von Vor-Ort-Kontrollen ist bei Schulmilchlieferanten bzw. Schulmilchlieferantinnen erforderlichenfalls eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Zuckeranteils eines beihilfefähigen Erzeugnisses gemäß der Anlage vorzunehmen. Erfüllt das von der Probe erfasste Erzeugnis nicht die Erfordernisse nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 , so ist die Untersuchung sämtlicher Produkte des Lieferanten bzw. der Lieferantin betreffend den beanstandeten Parameter vorzunehmen.“

3. § 9 samt Überschrift lautet:

„Kosten

§ 9. Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht für Antragsteller bzw. Antragstellerinnen.“

Berlakovich

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