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BGBl II 272/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

272. Verordnung: Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

272. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Aufgrund des § 28 Abs. 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, des § 28 Abs. 3 des Notariatsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, der §§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 2 des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, sowie des § 34 EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:

1. Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweils 120 Euro;

  1. 2. für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG
    1. a) als Vorsitzender 100 Euro;
    2. b) als sonstiges Mitglied 90 Euro.

(2) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission erhalten als Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglied des zur Entscheidung über eine Berufung des Bewerbers gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission zuständigen Senats (§ 4 ABAG) jeweils 100 Euro.

§ 2. Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:

  1. 1. Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung oder eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993:
    1. a) Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen, 143 Euro;
    2. b) Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, 83 Euro;
    3. c) sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen, 116 Euro;
    4. d) sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen, 58 Euro;
  2. 2. für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder eine Prüfung nach § 13 ABAG:
    1. a) Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen, 176 Euro;
    2. b) Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, 105 Euro;
    3. c) sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen, 149 Euro;
    4. d) sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen, 72 Euro;
  3. 3. für eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG:
    1. a) Vorsitzende 42 Euro;
    2. b) sonstige Mitglieder 30 Euro.

§ 3. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in § 1 Z 2 und § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.

(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer der in § 1 Z 2 und § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit eine Vergütung von 24 Euro.

§ 4. (1) Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:

1. Vor Einbringung eines Antrags auf Prüfung der Gleichwertigkeit 140 Euro;

2. vor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachten 120 Euro;

3. vor Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission (§ 4 Abs. 1 ABAG) 300 Euro;

4. vor Einbringung eines Antrags auf Zulassung

  1. a) zur Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG 370 Euro;
  2. b) zu einer Teilprüfung der Notariatsprüfung 470 Euro;
  3. c) zur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach § 13 ABAG 680 Euro;
  4. d) zur Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993 371 Euro;
  5. e) zur Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG 135 Euro.

(2) Im Fall der Wiederholung einer der in Abs. 1 Z 4 angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.

(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder - in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist - mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2009 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung, BGBl. II Nr. 326/2003, außer Kraft.

Bandion-Ortner

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