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BGBl II 237/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

237. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft - vorläufige Werte

237. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft - vorläufige Werte geändert wird

Auf Grund des § 24 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Verordnung über die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft - vorläufige Werte, BGBl. II Nr. 421/2008, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 lautet:

§ 1. Der Abzug für Zwecke des Familienlastenausgleichs ist im Jahr 2008 um 167 468 000 Euro und in den Jahren ab 2009 um 278 698 000 Euro zu kürzen. Die Anteile der Länder an der Umsatzsteuer sind im Jahr 2008 um 48 406 000 Euro und in den Jahren ab 2009 um 79 005 000 Euro, die Anteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer sind im Jahr 2008 um 19 051 675 Euro und in den Jahren ab 2009 um 32 501 738 Euro zu Lasten der Anteile des Bundes an der Umsatzsteuer zu erhöhen.“

2. In § 2 wird in der Tabelle der Wert in der Zeile „Oberösterreich“ in der Spalte „Gemeinden ab 2009“ von „7 013 244“ auf „7 013 600“ geändert.

3. In § 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung „Konvent der Barmherzigen Brüder Graz, Johannes-von-Gott-Straße 12, Graz-Ragnitz“ wird durch die Bezeichnung “Konvent der Barmherzigen Brüder Kainbach“ ersetzt.

b) Die Werte in der Zeile „Vorarlberger Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft mbH“ werden in der Spalte „im Jahr 2008“ von „1 484 000“ auf „2 018 000“ und in der Spalte „ab 2009“ von „2 444 000“ auf „3 307 000“ geändert.

c) Es wird folgende neue Zeile am Ende der Tabelle angefügt:

„Psychosomatisches Zentrum Bad Aussee, Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mbH

48 000

71 000"

4. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten von Änderungen

§ 4a. Soweit die in den §§ 1 bis 4 kundgemachten Werte durch eine Änderung dieser Verordnung geändert werden, sind Differenzen zu den bisherigen Werten für die Jahre ab 2008 bei den jeweils nächsten Zahlungsterminen auszugleichen.“

Pröll

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