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BGBl II 198/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

198. Verordnung: Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung

198. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in (Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in

§ 1. (1) Der Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Prüfen, Vorbereiten und Ausgleichen von Verlegeuntergründen,
  2. 2. Ausführen von vorbereitenden Mauer-, Trockenbau- und Putzarbeiten,
  3. 3. Einbauen von Wand- und Bodenheizungen,
  4. 4. Herstellen von Alternativ- und Gebäudeabdichtungen sowie elastischen Verfugungen,
  5. 5. Anwenden der Versetz- und Verlegeverfahren an Böden, Wänden und Stufen mit verschiedenen Belagselementen,
  6. 6. Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,
  7. 7. Beraten und Betreuen von Kunden,
  8. 8. Anbieten und Durchführen von Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten,
  9. 9. Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Pflichtenhefte, Übergabeprotokolle, Aufmassabrechnung, Aufmass-tabellen, Bautagebücher),
  10. 10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

-

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

-

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

5.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

6.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

 

-

Mitwirken beim Beraten und Betreuen von Kunden

Beraten und Betreuen von Kunden

8.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

9.

Kenntnis der Werk- (Verlegematerial) und Hilfsstoffe (Kleber, Fugenfüller), ihrer Eigenschaften, Rutschfestigkeit, Verwendungs- Verarbeitungs- und Wiederverwertungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung

10.

Kenntnis der Auswahl, der Eingangskontrolle, des Transportes und der Lagerung von Fliesen und Platten

11.

Kenntnis der handels- und branchenüblichen Materialbezeichnungen und Fachausdrücke

12.

Kenntnis der Entstehung, Entwicklung und Geschichte der Keramik

13.

Kenntnis der Bauphysik (zB Wärme- und Feuchtigkeitsschutz, Frost- und Säurebeständigkeit, Rutschfestigkeit von Belägen, Dampfsperren) und Bauchemie (zB Chemikalienbeständigkeit der Verlegematerialien, Reinigungsmittel, Sicherheitsrichtlinien, Schutzmaßnahmen bei der Verarbeitung chemischer Produkte, Entsorgung)

14.

Kenntnis der Bautechnik (zB Vermessungen, Boden- und Estrichaufbauten, Deckenkonstruktionen)

-

15.

Lesen von technischen Unterlagen (zB Pläne, Verlegepläne und Merkblätter)

16.

-

Erstellen von technischen Zeichnungen (zB Verlegepläne)

17.

Durchführen berufs-spezifischer Berechnungen wie zB Materialbedarfs-berechnungen

Ermitteln des Materialbedarfes sowie Auswählen und Überprüfen des erforderlichen Materials insbesondere im Hinblick auf Rutschfestigkeit

18.

-

Kenntnis der Farbenlehre (Farbwahl im Hinblick auf Farbästhetik und Farbharmonie)

19.

Herstellen von Waagrissen, Aufstichen und Gefällen

20.

Prüfen, Vorbereiten und Ausgleichen von Verlegeuntergründen

21.

Herstellen von Kleber-, Mörtel- und Putzmischungen

Ausführen von vorbereitenden Mauer-, Trockenbau- und Putzarbeiten

22.

-

Herstellen von Alternativ- und Gebäudeabdichtungen als Untergrund für die Verlegung von keramischen und nicht keramischen Verlegematerialien

23.

Kenntnis der Versetz- und Verlegeverfahren von Belagselementen, Wand- und Bodenheizungen (inklusive Anschlussarbeiten, Regeltechnik), Verfugungsarbeiten sowie der Oberflächenbehandlung und Konservierung

24.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen und nicht keramischen Verlegematerial (wie zB Schneiden, Bohren, Schleifen)

-

25.

-

Anwenden der Versetz- und Verlegeverfahren von verschiedenen Belagselementen an Böden, Wänden und Stufen im Dünn- und Dickbett

26.

-

Grundkenntnisse über Wand- und Bodenheizungselemente, über deren Verlegung als Untergrund für Belagsarbeiten sowie der dafür erforderlichen Anschlussarbeiten

27.

-

Herstellen von Trenn- und Anschlussfugen mit elastischen Fugenfüller

28.

-

Behandeln von Oberflächen und Konservieren spezifischer Belagselemente

29.

-

Kontrolle und Prüfung der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

30.

-

Kenntnisse des Schwimmbadbaus und säurebeständiger Belagsarbeiten

31.

Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Pflichtenhefte, Übergabeprotokolle, Aufmassabrechnung, Aufmasstabellen, Bautagebücher) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

32.

-

Anbieten und Durchführen von Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten

33.

Kenntnis der berufspezifischen Normen und Rechtsvorschriften (zB technische Bauvorschriften, Bauordnungen)

34.

Grundkenntnisse der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen (zB Angebot, Kaufvertrag, Lieferschein, Rechnungen)

35.

-

Grundkenntnisse der verkaufs-gerechten Warenpräsentation

-

36.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

-

37.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

38.

Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Hard- und Software

-

39.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

40.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

41.

Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

42.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

43.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

44.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Materialkunde,
  2. 2. Untergründe,
  3. 3. Verlegetechniken,
  4. 4. Werkzeuge und Maschinen,
  5. 5. Bautenschutz (Wärme-, Schall- und Feuchteschutz),
  6. 6. Sicherheitsvorschriften,
  7. 7. Baustellenorganisation und Arbeitsvorbereitung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Materialbedarfsberechnung und Masseberechnung,
  3. 3. Stiegenberechnung,
  4. 4. Aufmaß und Abrechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen eines Verlegeplanes in Grund- und Aufriss sowie einer einschlägigen Konstruktions-Detailzeichnung nach Vorgaben zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung einer einfachen Fliesenlegerarbeit (Wand- und Bodenfliesen im Dünnbett) und die Herstellung einer Stufenverkleidung im Dickbett unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Materialwahl,
  2. 2. Genauigkeit und Ebenheit,
  3. 3. lot- und waagrecht,
  4. 4. Fugenbild,
  5. 5. Sauberkeit.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Arbeitsbehelfe heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungs-prüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hafner/in kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit vermindert um die Herstellung einer einfachen Fliesenlegerarbeit (Wand- und Bodenfliesen im Dünnbett) und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger, BGBl. Nr. 299/1972, Anlage 9, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger, BGBl. Nr. 169/1975, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Mitterlehner

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