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BGBl II 191/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

191. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste und Außerkraftsetzung der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Porzellanmaler

191. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste geändert wird und die Ausbildungsvorschriften und die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Porzellanmaler außer Kraft gesetzt werden

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Lehrberufsliste

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 407/2008, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Betonfertigungstechnik“ und „Transportbetontechnik (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Betonfertigungs-technik

3

Maurer/Maurerin

1.

voll

  

Physiklaborant

1.

voll

  

Produktionstechniker

1.

voll

  

Schalungsbau

1.

voll

  

Tiefbauer

1.

voll

  

Transportbetontechnik

1.

2.

voll

voll

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Transportbetontechnik (Ausbildungsversuch)

3

Betonfertigungstechnik

1.

2.

voll

voll

  

Maurer/Maurerin

1.

voll

  

Physiklaborant

1.

voll

  

Produktionstechniker

1.

voll

  

Schalungsbau

1.

voll

  

Tiefbauer

1.

voll

  1. 2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Maurer/Maurerin, Physiklaborant, Produktionstechniker, Schalungsbau und Tiefbauer wird in der Anlage 1 jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Betonfertigungstechnik und Transportbetontechnik (AV) im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
  2. 3. Die bisherigen Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonfertiger - Betonwarenerzeugung, Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung sowie Betonfertiger - Terrazzoherstellung treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  3. 4. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hafner, Keramiker, Kerammodelleur, Platten- und Fliesenleger, Porzellanformer sowie Porzellanmaler und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  4. 5. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Hafner/in“, „Keramiker/in“ und „Platten- und Fliesenleger/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Hafner/in

3

Keramiker/in

1.

voll

  

Platten- und Fliesenleger/in

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Keramiker/in

3

Hafner/in

1.

voll

  

Platten- und Fliesenleger/in

1.

voll

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Platten- und Fliesenleger/in

3

Hafner/in

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Keramiker/in

1.

voll

  1. 6. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge nachfolgende Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Verpackungstechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Verpackungs-technik

3,5

Kartonagewarenerzeuger

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Konstrukteur - Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Konstrukteur - Werkzeugbautechnik

1.

voll

  

Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

  

Produktionstechniker

1.

voll

  

Werkzeugbautechnik

1.

voll

  1. 7. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Kartonagewarenerzeuger, Konstrukteur - Maschinenbautechnik, Konstrukteur - Werkzeugbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Produktionstechniker und Werkzeugbautechnik wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Verpackungstechnik in vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
  2. 8. Die bisherigen Bestimmungen der Anlage 1 betreffend den Lehrberuf Verpackungstechnik (alt) treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  3. 9. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Foto- und Multimediakaufmann/-frau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Foto- und Multimedia- kaufmann/-frau

3

Bankkaufmann/Bankkauffrau

1.

voll

  

Betriebsdienstleistung

1.

voll

  

Buch- und Medienwirtschaft

- Buch- und Musikalienhandel

- Buch- und Pressegroßhandel

- Verlag

1.

1.

1.

voll

voll

voll

  

Bürokaufmann/Bürokauffrau

1.

voll

  

Drogist

1.

voll

  

EDV-Kaufmann

1.

voll

  

Einkäufer/Einkäuferin

1.

voll

  

Einzelhandel

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Finanzdienstleistung

1.

voll

  

Fotograf

1.

voll

  

Gartencenterkaufmann

1.

voll

  

Großhandelskaufmann/

Großhandelskauffrau

1.

voll

  

Hotel- und Gastgewerbeassistent/

Hotel- und Gastgewerbeassistentin

1.

voll

  

Immobilienkaufmann/

Immobilienkauffrau

1.

voll

  

Industriekaufmann/Industriekauffrau

1.

voll

  

Personaldienstleistung

1.

voll

  

Pharmazeutisch-kaufmännische

Assistenz

1.

voll

  

Reisebüroassistent/

Reisebüroassistentin

1.

voll

  

Speditionskaufmann/

Speditionskauffrau

1.

voll

  

Sportadministration

1.

voll

  

Versicherungskaufmann/

Versicherungskauffrau

1.

voll

  

Verwaltungsassistent/

Verwaltungsassistentin

1.

voll

  

Waffen- und Munitionshändler

1.

voll

  1. 10. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bankkaufmann/Bankkauffrau, Betriebsdienstleistung, Buch- und Medienwirtschaft - Buch und Musikalienhandel, Buch und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Bürokaufmann/Bürokauffrau, Drogist, EDV-Kaufmann, Einkäufer/Einkäuferin, Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau, Fotograf, Gartencenterkaufmann, Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Personaldienstleistung, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin, Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Sportadministration, Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassitentin, Waffen- und Munitionshändler jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
  2. 11. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen bereffend den Lehrberuf Einzelhandel eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Foto- und Multimediakaufmann/-frau im vollen Ausmaß von 3 Lehrjahren festgelegt.
  3. 12. Die bisherigen Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fotokaufmann treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  4. 13. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schalungsbau die Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Tiefbauer im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
  5. 14. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tiefbauer die Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Schalungsbau im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
  6. 15. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Zahnärztliche Fachassistenz

(AV)

3

Bürokaufmann

1.

voll

  

Zahntechniker

1.

voll

  1. 16. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bürokaufmann und Zahntechniker wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Zahnärztliche Fachassistenz (AV) im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
  2. 17. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tischlereitechnik entfällt in der Rubrik Lehrberuf die Bezeichnung „(Ausbildungsversuch)“.
  3. 18. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Foto- und Multimediakaufmann/-frau

Einzelhandel

Artikel 2

Außerkraftsetzung der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Porzellanmaler

  1. 1. Die Verordnung über die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Porzellanmaler, BGBl. Nr. 299/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrberufsverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  2. 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Porzellanmaler, BGBl. Nr. 674/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, tritt unbeschadet Z 3 mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
  3. 3. Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Porzellanmaler ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Z 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Die Bestimmungen des Art. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.

Mitterlehner

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