176. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund der Abschnitte I bis III, insbesondere der §§ 15 bis 18 und 20 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird verordnet:
Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, BGBl. Nr. 215/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 351/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 wird das Wort „drei“ jeweils durch das Wort „vier“ ersetzt.
2. § 35 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses dem Fachwahlausschuss ohne Verzug sowohl telefonisch, per Telefax oder per E-Mail als auch schriftlich mitzuteilen.“
3. § 44 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss ist dem Zentralwahlausschuss vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telefonisch, per Telefax oder per E-Mail als auch schriftlich mitzuteilen.“
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