167. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (GuK-EWRV-Novelle 2009)
Auf Grund des § 29 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:
Die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 - GuK-EWRV 2008, BGBl. II Nr. 193, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 10 … Erworbene Rechte - Rumänien“ die Zeile „§ 10a … Erworbene Rechte - Weitermigration“ eingefügt.
2. § 1 Z 1 lautet:
- „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie“
3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
„Erworbene Rechte - Weitermigration
§ 10a. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von Polen bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß §§ 6, 7, 8, 9 Abs. 1 bzw. 10 anzuerkennen, sofern
- 1. sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 3 bis 5, 33 Abs. 2 bzw. 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
- 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 3 bis 5, 33 Abs. 2 bzw. 33a sowie Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).“
4. In § 11 wird der Ausdruck „§§ 4 bis 10“ durch den Ausdruck „§§ 4 bis 10a“ ersetzt.
5. Z 18 der Anlage lautet:
6. Z 20 der Anlage lautet:
7. Z 26 der Anlage lautet:
Stöger
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