vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 150/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

150. Verordnung: Änderung der Verzeichnisverordnung (VerzVVU)

150. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verzeichnisverordnung (VerzVVU) geändert wird

Auf Grund des § 79b Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung - VerzVVU), BGBl. II Nr. 505/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Zahlenfolge „272/2007“ durch die Zahlenfolge „149/2009“ ersetzt.

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Anlage A Z 31, Anlage B Z 35, Anlage C Z 37, Anlage E Z 25, Anlage F Z 30, Anlage I Z 20 und Anlage L Z 24 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2009 treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.“

3. Der Anlage A werden folgende Z 30 bis 33 angefügt:

  1. „30. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet
  2. 31. Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAG
  3. 32. OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist
  4. 33. Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 475/2006, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)“

4. In Anlage B Z 4 wird die Wortfolge „ersatzweise interne Identnummer“ durch die Wortfolge „interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“ ersetzt. Anlage B Z 7 lautet:

  1. „7. gesetzlich geregelter fundierter Vermögenswert eines Kreditinstitutes/nicht gesetzlich geregelter fundierter Vermögenswert; Pfand- und Kommunalbriefe sind jedenfalls als gesetzlich geregelte fundierte Vermögenswerte eines Kreditinstitutes zu kennzeichnen“

5. Der Anlage B werden folgende Z 34 bis 36 angefügt:

  1. „34. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet
  2. 35. Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO mit Ausnahme der gesetzlich geregelten fundierten Vermögenswerte eines Kreditinstitutes sowie der Pfand- und Kommunalbriefe - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAG
  3. 36. Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 475/2006, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)“

6. In Anlage C Z 4 wird die Wortfolge „ersatzweise interne Identnummer“ durch die Wortfolge „interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“ ersetzt. Der Anlage C werden folgende Z 36 und 37 angefügt:

  1. „36. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet
  2. 37. Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAG“

7. In Anlage D Z 22 wird die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3 bis 5“ durch die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.

8. In Anlage D Z 23 wird die Zahlenfolge „80/2003“ durch die Zahlenfolge „69/2008“ und die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3 bis 5“ durch die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.

9. In Anlage D Z 27 wird der Klammerausdruck „(Subfondsanteil Immobilien-Investmentfonds)“ durch den Klammerausdruck „(Subfondsanteil Immobilien-Investment(spezial)fonds)“ und die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3 bis 5“ durch die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.

10. In Anlage D Z 28 wird die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3 bis 5“ durch die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.

11. In Anlage D Z 29 wird die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3 bis 5“ durch die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.

12. Der Anlage D werden folgende Z 31 bis 34 angefügt:

  1. „31. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet
  2. 32. Höhe des Buch- bzw. Bilanzwertes der in Rentenfonds und in gemischten Kapitalanlagefonds enthaltenen Asset Backed Securities/ABS - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und 5 VAG
  3. 33. Bewertung gemäß § 81h Abs. 2a VAG bei Rentenfonds und gemischten Kapitalanlagefonds (ja/nein) - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und 4 VAG
  4. 34. OeNB-Identnummer der Kapitalanlagegesellschaft; bei ausländischen Kapitalanlagegesellschaften interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“

13. Der Anlage E werden folgende Z 24 bis 27 angefügt:

  1. „24. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet
  2. 25. Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAG
  3. 26. OeNB-Identnummer des Darlehens- oder Kreditschuldners; bei ausländischen Darlehens- oder Kreditschuldnern interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist
  4. 27. Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 475/2006, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)“

14. In der Anlage F Z 3 wird nach der Wortgruppe „veranlagt sind“ die Wortgruppe „; interne Identnummer, sofern unter 350 000 EUR“ angefügt. Der Anlage F werden folgende Z 29 bis 31 angefügt:

  1. „29. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet
  2. 30. Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAG
  3. 31. Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 475/2006, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)“

15. In der Anlage G wird im Einleitungssatz die Zitierung „Abs. 5 Z 3“ durch die Zitierung „Abs. 5 Z 4“ ersetzt. Der Anlage G wird folgende Z 16 angefügt:

  1. „16. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet“

16. Der Anlage H wird folgende Z 24 angefügt:

  1. „24. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet“

17. In der Anlage I wird im Einleitungssatz die Zitierung „Abs. 5 Z 2“ durch die Zitierung „Abs. 5 Z 3“ ersetzt. In der Anlage I Z 3 wird nach der Wortgruppe „interne Identnummer“ die Wortgruppe „, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“ angefügt. Der Anlage I werden folgende Z 19 und 20 angefügt:

  1. „19. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet
  2. 20. Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAG“

18. Der Anlage J wird folgende Z 13 angefügt:

  1. „13. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet“

19. Der Anlage L werden folgende Z 23 bis 25 angefügt:

  1. „23. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern "Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet
  2. 24. Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAG
  3. 25. OeNB-Identnummer des Emittenten / Vertragspartners; bei ausländischen Emittenten / Vertragspartnern interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“

20. Anlage M erster und zweiter Satz vor Z 1 lauten:

„Anteile an Kapitalanlagefonds, Schuldverschreibungen, Darlehen, Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

Bei Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a sind folgende Mindestangaben aufzuzeichnen:“

21. In Anlage M Z 8 wird nach dem Wort „Anteile“ die Wortfolge „oder Nominale“ eingefügt.

22. Anlage M Z 9 lautet:

  1. „9. Anteile oder Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)“

23. In Anlage M Z 10 wird nach dem Wort „Anteile“ die Wortfolge „oder Nominale“ eingefügt.

24. In Anlage M Z 12 wird nach dem Wort „Anteile“ die Wortfolge „oder Nominale“ eingefügt.

25. In Anlage M Z 17 wird jeweils nach dem Wort „Anteil“ die Wortfolge „oder Nominale“ eingefügt.

26. Der Anlage M werden folgende Z 24 und 25 angefügt:

  1. „24. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet
  2. 25. OeNB-Identnummer des Emittenten / Ausstellers; bei ausländischen Emittenten / Ausstellern interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“

27. In Anlage M wird nach Z 25 folgender Satz angefügt:

„Bei Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit. b sind die zutreffenden Mindestangaben der Anlage B mit Ausnahme Z 26 und der Anlage F mit Ausnahme Z 19 und des Schwellenwertes von 350 000 EUR in Z 3 aufzuzeichnen.“

28. Der Anlage N wird folgende Z 10 angefügt:

  1. „10. OeNB-Identnummer der Zweckgesellschaft; bei ausländischen Zweckgesellschaften interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“

Pribil Ettl

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)