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BGBl II 145/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Verordnung: Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2009 - TOV 2009

145. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Auswahl und Ausbildung zur Truppenoffizierin und zum Truppenoffizier (Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2009 - TOV 2009)

Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

  1. 1. das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung und
  2. 2. den Truppenoffizierslehrgang im Rahmen der Truppenoffiziersausbildung.

Sie ist nicht auf Musikoffizierinnen und Musikoffiziere anzuwenden.

(2) Die am Auswahlverfahren nach Abs. 1 Z 1 teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

Aufbau und Ziele der Truppenoffiziersausbildung

§ 2. (1) Die Truppenoffiziersausbildung umfasst den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ und den Truppenoffizierslehrgang und hat auf den im Rahmen des Auswahlverfahrens zu vermittelnden Ausbildungsinhalten aufzubauen.

(2) Der Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika. Seine Zielsetzung und Durchführung richten sich nach dem durch den Fachhochschulrat genehmigten Antrag auf Akkreditierung dieses Studienganges nach den §§ 6 und 13 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.

(3) Der Truppenoffizierslehrgang hat als überwiegend praktische Ausbildung den Erwerb jener waffengattungs- und funktionsunabhängigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für eine Kommandantin und einen Kommandanten sowie Ausbildnerin und Ausbildner eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind, sowie die für die Einstiegsfunktion einer Truppenoffizierin und eines Truppenoffiziers relevanten Gefechtstechniken der in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung zu gewährleisten.

(4) Die Truppenoffiziersausbildung und das Auswahlverfahren dazu sind durch die Theresianische Militärakademie als ausbildungsverantwortliche und ausbildungsführende Stelle durchzuführen.

(5) Der positive Abschluss der Truppenoffiziersausbildung gilt als erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 2 einschließlich der Dienstprüfung.

2. Abschnitt

Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung

Aufbau und Zulassung

§ 3. (1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst das Vorbereitungssemester, einschließlich der Abschlussprüfung, und das Aufnahmeverfahren in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“.

(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind

  1. 1. die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,
  2. 2. die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
    1. a) die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
    2. b) die Studienberechtigungsprüfung oder
    3. c) die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“,

jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,

  1. 3. eine einschlägige berufliche Qualifikation durch
    1. a) den erfolgreichen Abschluss der erforderlichen Abschnitte im Rahmen der Kaderausbildung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes (Milizunteroffiziersausbildung) oder der entsprechenden Ausbildung für Frauen in den Fällen der Z 2 lit. a und b oder
    2. b) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes, in den Fällen der Z 2 lit. c
    3. und
  2. 4. ein Lebensalter von höchstens 29 Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens.

(3) Das Höchstalter nach Abs. 2 Z 4 ist auf Militärpilotinnen und Militärpiloten nicht anzuwenden. Im Übrigen darf ein Überschreiten dieses Höchstalters auf Antrag der Berufsoffiziersanwärterin oder des Berufsoffiziersanwärters nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachgesehen werden.

Vorbereitungssemester und Abschlussprüfung

§ 4. (1) Das Vorbereitungssemester dient der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter zum Truppenoffizier. Dabei sind anhand der persönlichen Fähigkeit, ein militärisches Organisationselement zu führen, Beurteilungsbeiträge zu den im Rahmen der Abschlussprüfung zu bewertenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erstellen. Diese Beurteilungsbeiträge haben unter der Verantwortung der Kommandantin oder des Kommandanten des Vorbereitungsemesters durch begleitende schriftliche, mündliche und praktische Überprüfungen zu erfolgen.

(2) Die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier hat am Ende des Vorbereitungssemesters durch eine Abschlussprüfung zu erfolgen.

(3) Im Zuge der Abschlussprüfung sind zu beurteilen:

  1. 1. die Kenntnisse und Anwendung des militärischen Führungsverfahrens sowie der Führungs- und Einsatzgrundsätze auf Gruppenebene im Rahmen eines Jägerzuges,
  2. 2. die Fähigkeit zum Führen in den Einsatzarten auf Gruppenebene im Rahmen eines Jägerzuges,
  3. 3. die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus dem Exerzierdienst, der Waffen- und Gerätelehre sowie der Karten- und Geländekunde,
  4. 4. die Kenntnisse der für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport maßgebenden Gesetze und Verordnungen sowie der Heereskunde,
  5. 5. die körperliche Leistungsfähigkeit und
  6. 6. die allgemeine persönliche und fachliche Eignung für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier.

(4) Die Beurteilung hat zu erfolgen

  1. 1. in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 durch eine schriftliche Klausurarbeit und durch praktische Überprüfung,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 3 Z 3 und 5 durch praktische Überprüfung,
  3. 3. im Fall des Abs. 3 Z 4 durch eine schriftliche Klausurarbeit und
  4. 4. im Fall des Abs. 3 Z 6 auf der Grundlage der Beurteilungsbeiträge nach Abs. 1.

(5) Für Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter der Waffengattungen oder Fachrichtungen Militärpilotinnen und Militärpilot, Flugsicherungsdienst und Luftraumüberwachung dürfen durch die Leiterin oder den Leiter des für die Truppenoffiziersausbildung zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie hinsichtlich des Ablaufes und der Ausbildungsinhalte des Vorbereitungssemesters und der Abschlussprüfung von Abs. 1 bis 4 abweichende Regelungen getroffen werden, soweit dies zur Sicherstellung der praktischen fliegerischen Eignungsfeststellung (Selektion) und der für diese Waffengattungen oder Fachrichtungen notwendigen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben einem positiven Ergebnis der Abschlussprüfung die Zuerkennung eines Studienplatzes im Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.

Kommission

§ 5. (1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung ist an der Theresianischen Militärakademie eine Kommission einzurichten. Diese hat zu bestehen aus

  1. 1. der oder dem Vorsitzenden,
  2. 2. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern,
  3. 3. einer Fachhauptprüferin oder einem Fachhauptprüfer je Beurteilungsfach nach § 4 Abs. 3 Z 1 bis 5 und
  4. 4. der Kommandantin oder dem Kommandanten des Vorbereitungssemesters.

(2) Die Kommandantin oder der Kommandant der Theresianischen Militärakademie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer eines Jahres zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission

  1. 1. ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit einer Dienstenthebung und
  2. 2. endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Verhängung einer strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße oder mit Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Zur Festlegung des Prüfungsergebnisses hat die Kommission die Ergebnisse der Beurteilungen nach § 4 Abs. 4 einschließlich der Beurteilungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 heranzuziehen und nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Bei einem negativen Ergebnis der Abschlussprüfung ist die betreffende Berufsoffiziersanwärterin oder der betreffende Berufsoffiziersanwärter nicht zur Truppenoffiziersausbildung zuzulassen. In diesem Fall hat die Kommission über die Zulassung zur Ausbildung für Offiziere des Milizstandes oder der entsprechenden Ausbildung für Frauen zu entscheiden.

3. Abschnitt

Truppenoffizierslehrgang

Aufbau und Ausbildungsformen

§ 6. (1) Der Truppenoffizierslehrgang ist begleitend zum Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ vor und zwischen den Semestern sowie außerhalb dessen Lehrveranstaltungen durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Teilnehmerin und des Teilnehmers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach § 2 Abs. 4 bleibt hievon unberührt.

(2) Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Teilnehmerinnen und Teilnehmer zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 1 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.

(3) Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, darf die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie einzelne, einem Ausbildungsfach nach der Anlage 1 zugewiesene, Lehrinhalte oder Teile von diesem einem anderen Ausbildungsfach zuweisen. Bis zum Ende des Truppenoffizierslehrganges sind durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer jedenfalls alle Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches zu absolvieren.

(4) Während des Truppenoffizierslehrganges ist bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier festzustellen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Fach- und Methodenkompetenz, die personale Kompetenz, die sozial-kommunikative Kompetenz sowie die Aktivitäts- und Handlungskompetenz der oder des Betroffenen zu beurteilen. Diese Kommission ist durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu bestellen und hat aus einer oder einem Vorsitzenden und zumindest vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. § 5 Abs. 2 bis 4 betreffend die Bestellung, die Mitgliedschaft und die Beschlussfassung der Kommission für die Abschlussprüfung ist anzuwenden.

Prüfungsordnung

§ 7. (1) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Gefechtstechnik/Teileinheit Teil 1 bis 5,
  2. 2. Bundesheer-Sportausbildnerinnenkurs/Lehrwartin oder Bundesheer-Sportausbildnerkurs/ Lehr-wart,
  3. 3. Waffengattungs- oder Fachausbildung Teil 1 und 2,
  4. 4. Zweite lebende Fremdsprache und
  5. 5. Körperausbildung.

Das Anforderungsniveau ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.

(2) Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen abzulegen

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 Teil 1 bis 4 sowie Z 3 bis 5 vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 1 Teil 5 sowie Z 2 vor einem Prüfungssenat.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 3 schriftlich, mündlich und praktisch,
  2. 2. nach Abs. 1 Z 4 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer und
  3. 3. nach Abs. 1 Z 5 praktisch.

Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt hinsichtlich der entsprechenden Teilprüfung der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.

(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Truppenoffizierslehrgang sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach oder Teilen von diesem zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zum nächst folgenden Teil eines Ausbildungsfaches zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1.

(5) Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

Prüfungsorgane

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

  1. 1. der Kommandantin oder dem Kommandanten der Theresianischen Militärakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
  2. 2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus den entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 7 notwendigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

Wiederholung, Unterbrechung und Erlöschen der Zulassung

§ 9. (1) Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres oder eine einmalige Unterbrechung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ nach den in § 2 Abs. 2 genannten Bestimmungen hat auch eine entsprechende Wiederholung oder Unterbrechung des Truppenoffizierslehrganges zur Folge.

(2) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

  1. 1. die aus dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ ausscheiden, oder
  2. 2. deren mangelndepersönliche und fachliche Eignung durch die Kommission nach § 6 Abs. 4 festgestellt wurde,

erlischt die Zulassung zum Truppenoffizierslehrgang.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 2 und M BO 2 sowie der Truppenoffiziersausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Auf Truppenoffiziersausbildungen, die vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist bis 30. September 2011 die bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltende Verordnung weiter anzuwenden.

In- und Außerkrafttreten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2009 tritt die Truppenoffiziersausbildungsverordnung (TOV), BGBl. II Nr. 251/2004, außer Kraft.

Anlagen 1 und 2

Anlagen 1 und 2 

Darabos

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